Johann K. jun., Gastwirt und Weinhändler, hat in seiner Eigenschaft als erbserklärter Erbe in der Verlassenschaftssache nach Johann K. sen. gegen eine von Adolf B. als Vermieter gegen die genannte Verlassenschaft eingebrachte Aufkündigung einer Wohnung fristgerecht Einwendungen erhoben. Das Erstgericht hat ihn daraufhin zu der für den 20. Jänner 1967 anberaumten mündlichen Streitverhandlung mit den ZP-Form. 36 und 44 unter seiner ständigen Anschrift vorgeladen. Diese Ladungen konnten dem Johann K. jun., der sich vom 11. Jänner 1967 bis 28. Jänner 1967 zu Kurzwecken auf dem Semmering befunden hat, nicht persönlich zugestellt werden, sie wurden vielmehr unter der angegebenen Anschrift von "Josef A. als Angestellter für K."
übernommen. K. jun. selbst hat von diesen Ladungen erst am 29. Jänner 1967 Kenntnis erlangt. Bei der in seiner Abwesenheit am 20. Jänner 1967 durchgeführten mündlichen Streitverhandlung wurde die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und diese Entscheidung - mangels Erhebung eines Rechtsmittels - am 10. Februar 1967 rechtskräftig. Das Urteil vom 20. Jänner 1967 hat Johann K. jun. am 27. Jänner 1967 an seinem damaligen Aufenthaltsort am Semmering zugestellt erhalten.
Das Erstgericht wies - ausgehend von diesen Feststellungen - das von der Verlassenschaft nach Johann K. sen., vertreten durch den erbserklärten Erben Johann K. jun., am 6. März 1967 unter Berufung auf § 529 (1) Z. 2 ZPO. erhobene Klagebegehren, die Nichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichtes vom 20. Jänner 1967 im Kündigungsstreit auszusprechen, ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, daß in der Zustellung der Ladungen an einen Angestellten des erbserklärten Erben kein gesetzwidriger Vorgang zu erblicken, die vorgenommene Ersatzzustellung vielmehr zulässig gewesen sei.Das Erstgericht wies - ausgehend von diesen Feststellungen - das von der Verlassenschaft nach Johann K. sen., vertreten durch den erbserklärten Erben Johann K. jun., am 6. März 1967 unter Berufung auf Paragraph 529, (1) Ziffer 2, ZPO. erhobene Klagebegehren, die Nichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichtes vom 20. Jänner 1967 im Kündigungsstreit auszusprechen, ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, daß in der Zustellung der Ladungen an einen Angestellten des erbserklärten Erben kein gesetzwidriger Vorgang zu erblicken, die vorgenommene Ersatzzustellung vielmehr zulässig gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Ortsabwesenheit - so führte das Berufungsgericht aus - hindere zwar grundsätzlich eine wirksame Ersatzzustellung, doch gelte das nur für solche Zustellvorgänge, mit denen die Einleitung eines Verfahrens (Zustellung der Klage, der Aufkündigung, des Wechselzahlungsauftrages) bewirkt werden soll. Anders verhalte es sich mit den während eines streitanhängig gewordenen Verfahrens vorzunehmenden Zustellungen. Mit diesen habe die Partei zu rechnen und es obliege ihr, dafür vorzusorgen, daß sie im Fall einer vorübergehenden Ortsabwesenheit von allfälligen Zustellungen Kenntnis erhalte. Verletze sie diese Sorgfaltspflicht, könne ihre vorübergehende Ortsabwesenheit, wie sich aus der von der Wohnungsänderung einer Partei handelnden Bestimmung des § 111 ZPO. ableiten lasse, eine wirksame Ersatzzustellung nicht hindern. Aber selbst dann, wenn der Zustellvorgang den Vorschriften der Zivilprozeßordnung nicht entsprochen hätte, ließe sich für den Standpunkt der klagenden Partei deshalb nichts gewinnen, weil sie es versäumt habe, das im Hauptprozeß (Kündigungsstreit) ergangene Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit (§ 477 (1) Z. 4 ZPO.) zu bekämpfen, und sich nur darauf beschränkt habe, Nichtigkeitsklage zu erheben. Bei einer Mehrheit von Rechtsbehelfen müsse die rechtsuchende Partei, sofern ihr vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder schlüssig eine Wahlbefugnis eingeräumt sei, das jeweils nächstliegende und zielführendste Rechtsmittel nutzen. Diesfalls sei die Nichtigkeitsklage gleichsam die letzte Möglichkeit gewesen. Da es die klagende Partei unterlassen habe, den einfacheren Weg zur Bekämpfung der im Kündigungsverfahren ergangenen Entscheidung zu beschreiten, könne ihr ein Rechtsschutzinteresse nicht zugebilligt werden.Ortsabwesenheit - so führte das Berufungsgericht aus - hindere zwar grundsätzlich eine wirksame Ersatzzustellung, doch gelte das nur für solche Zustellvorgänge, mit denen die Einleitung eines Verfahrens (Zustellung der Klage, der Aufkündigung, des Wechselzahlungsauftrages) bewirkt werden soll. Anders verhalte es sich mit den während eines streitanhängig gewordenen Verfahrens vorzunehmenden Zustellungen. Mit diesen habe die Partei zu rechnen und es obliege ihr, dafür vorzusorgen, daß sie im Fall einer vorübergehenden Ortsabwesenheit von allfälligen Zustellungen Kenntnis erhalte. Verletze sie diese Sorgfaltspflicht, könne ihre vorübergehende Ortsabwesenheit, wie sich aus der von der Wohnungsänderung einer Partei handelnden Bestimmung des Paragraph 111, ZPO. ableiten lasse, eine wirksame Ersatzzustellung nicht hindern. Aber selbst dann, wenn der Zustellvorgang den Vorschriften der Zivilprozeßordnung nicht entsprochen hätte, ließe sich für den Standpunkt der klagenden Partei deshalb nichts gewinnen, weil sie es versäumt habe, das im Hauptprozeß (Kündigungsstreit) ergangene Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 477, (1) Ziffer 4, ZPO.) zu bekämpfen, und sich nur darauf beschränkt habe, Nichtigkeitsklage zu erheben. Bei einer Mehrheit von Rechtsbehelfen müsse die rechtsuchende Partei, sofern ihr vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder schlüssig eine Wahlbefugnis eingeräumt sei, das jeweils nächstliegende und zielführendste Rechtsmittel nutzen. Diesfalls sei die Nichtigkeitsklage gleichsam die letzte Möglichkeit gewesen. Da es die klagende Partei unterlassen habe, den einfacheren Weg zur Bekämpfung der im Kündigungsverfahren ergangenen Entscheidung zu beschreiten, könne ihr ein Rechtsschutzinteresse nicht zugebilligt werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, in dem die Revision für zulässig erklärt wurde (§§ 500 (3), 502 (4) ZPO.) wendete sich die Revision der klagenden Partei.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, in dem die Revision für zulässig erklärt wurde (Paragraphen 500, (3), 502 (4) ZPO.) wendete sich die Revision der klagenden Partei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.