Begründung:
Roland B***** (in der Folge der Einfachheit halber Kläger genannt) war Mieter in einem von der beklagten Partei verwalteten und in deren Eigentum stehenden Wohnhaus. Er stürzte beim Verlassen dieses Hauses am 7. 1. 1993 und zog sich einen Bruch des rechten Oberschenkels zu. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 7. 1. 1997 wurde der Klagsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt. Strittig ist demnach nur mehr die Höhe der von der beklagten Partei zu erbringenden Ersatzleistung.
Die klagende Partei begehrte letztlich von der beklagten Partei Schadenersatz von S 495.326,40, und zwar S 200.000,-- an Schmerzengeld und S 295.326,40 an Verdienstentgang. Der Kläger habe sich vom 7. 1. bis 18. 7. 1993 im Krankenstand befunden und sei aufgrund seiner unfallskausalen Beeinträchtigungen zum 8. 5. 1993 von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Trotz intensiver Bemühungen habe er aufgrund der durch den Unfall herbeigeführten körperlichen Behinderung und einer damit verbundenen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 70 % sowie aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keinen Arbeitsplatz mehr finden können.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei zumindest seit Juni 1993 wieder arbeitsfähig gewesen. Er habe eine bloß 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten und hätte seine Arbeit so wie bisher ausführen können.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 495.326,40 sA zu bezahlen. Aufgrund des Unfalls sei beim Kläger eine 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten. Bis zum 18. 7. 1993 habe er sich im Krankenstand befunden. Zum 8. 5. 1993 sei er, der zuvor als Kraftfahrer (zur Brotausfuhr) beschäftigt gewesen sei, von seinem Arbeitgeber wegen des langdauernden Krankenstands gekündigt worden. Der Arbeitgeber habe sich aufgrund der unfallbedingten Abwesenheit des Klägers gezwungen gesehen, diesen zu kündigen und eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Ohne die unfallsbedingte Beeinträchtigung wäre der Kläger weiterbeschäftigt worden. Bis zu seinem Ausscheiden am 8. 5. 1993 habe er einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von S 14.127 bezogen. Vom 19. 7. 1993 bis 17. 4. 1994 habe er Arbeitslosenunterstützung bezogen, vom 18. 4. 1994 bis zu seinem Ableben Notstandshilfe. Der Kläger habe sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz bemüht, es sei ihm aber aufgrund seines Alters und seiner durch den Unfall verminderten Erwerbsfähigkeit nicht mehr gelungen, eine seiner früheren Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit zu finden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht erster Instanz aus, die beklagte Partei habe der klagenden Partei den dem Kläger entgangenen Verdienst und ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs seien die Arbeitslosengeldbezüge als mindernd zu berücksichtigen, der Bezug von Notstandshilfe mindere den Verdienstentgangsanspruch allerdings nicht. Insgesamt sei dem Kläger demnach ein Verdienst von S 797.004,20 entgangen. An Schmerzengeld sei ein Betrag von S 130.000 angemessen. Da diese Beträge im Klagebegehren (insgesamt) Deckung fänden, sei diesem zur Gänze stattzugeben.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts insoweit ab, als es der klagenden Partei lediglich S 425.326,40 sA zusprach, das Mehrbegehren von S 70.000 sA hingegen abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die klagende Partei habe aus dem Titel des Schmerzengeldes S 200.000 begehrt, aus dem des Verdienstentgangs S 295.326,40. Durch den Zuspruch von S 365.326,40 an Verdienstentgang habe das Gericht erster Instanz gegen § 405 ZPO verstoßen. Da das Erstgericht an Schmerzengeld nur S 130.000 zuerkannt habe, sei das Mehrbegehren aus diesem Titel (S 70.000) abzuweisen. Es ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichts und der Urkunde Beilage E unzweifelhaft, daß der Kläger aufgrund seines unfallbedingten, lang andauernden Krankenstands gekündigt worden sei, ohne unfallbedingte Abwesenheit dagegen weiterbeschäftigt worden wäre. Da es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen sei, wieder in der Arbeitswelt Fuß zu fassen, stehe ihm der Ersatz des Verdienstausfalls zu. Als Verdienst sei auch eine allenfalls vom Kläger bezogene Aufwandsentschädigung anzusehen. Die klagende Partei habe bei Geltendmachung des Verdienstentgangs die vom Kläger bezogene Notstandshilfe in Abzug gebracht, obwohl die einem Geschädigten gewährte Notstandshilfe dessen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht mindere; letzteres könne aufgrund des eindeutigen Begehrens der klagenden Partei aber nicht Berücksichtigung finden.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts insoweit ab, als es der klagenden Partei lediglich S 425.326,40 sA zusprach, das Mehrbegehren von S 70.000 sA hingegen abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die klagende Partei habe aus dem Titel des Schmerzengeldes S 200.000 begehrt, aus dem des Verdienstentgangs S 295.326,40. Durch den Zuspruch von S 365.326,40 an Verdienstentgang habe das Gericht erster Instanz gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Da das Erstgericht an Schmerzengeld nur S 130.000 zuerkannt habe, sei das Mehrbegehren aus diesem Titel (S 70.000) abzuweisen. Es ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichts und der Urkunde Beilage E unzweifelhaft, daß der Kläger aufgrund seines unfallbedingten, lang andauernden Krankenstands gekündigt worden sei, ohne unfallbedingte Abwesenheit dagegen weiterbeschäftigt worden wäre. Da es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen sei, wieder in der Arbeitswelt Fuß zu fassen, stehe ihm der Ersatz des Verdienstausfalls zu. Als Verdienst sei auch eine allenfalls vom Kläger bezogene Aufwandsentschädigung anzusehen. Die klagende Partei habe bei Geltendmachung des Verdienstentgangs die vom Kläger bezogene Notstandshilfe in Abzug gebracht, obwohl die einem Geschädigten gewährte Notstandshilfe dessen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht mindere; letzteres könne aufgrund des eindeutigen Begehrens der klagenden Partei aber nicht Berücksichtigung finden.