Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines von ihm getätigten, für den Beklagten nützlichen Aufwands gemäß § 1037 ABGB in Anspruch. Daß er bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgte, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1035 Rz 5 mwN aus der Rechtsprechung). Wurde der Kläger - was hier unstrittig der Fall ist - als Geschäftsführer ohne Auftrag im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes tätig, und geschah der Aufwand zum überwiegenden Vorteil des Beklagten, steht ihm auch eine Entlohnung für Mühewaltung zu (8 Ob 513/86; SZ 57/167; JBl 1984, 256; SZ 54/176; SZ 51/7; SZ 47/98; EvBl 1968/39; Stanzl in Klang IV/12 898 f, 904; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 1040; Meissel, Geschäftsführung ohne Auftrag, 192 ff). Daß die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers auch im Interesse des Beklagten erfolgte, kann nicht zweifelhaft sein, auch wenn er erst am Ende seiner Nachforschungen und über Mitteilung des Bruders des Beklagten auf diesen als Erbberechtigten stieß. Bei der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, die im Rahmen eines Gewerbes des Geschäftsführers ausgeübt wird, spricht die Vermutung für anderweitigen Erwerbsentgang, so daß im Ergebnis praktisch Entlohnung geschuldet wird (Rummel aaO, § 1036, Rz 4, § 1037 Rz 5). Die Judikatur hat sich, soweit es um die Honorierung der Arbeitskraft bei der Geschäftsführung ohne Auftrag geht, zunehmend in Richtung eines Entlohnungsanspruchs „verschoben“ (Meissel aaO 192). Daraus folgt, daß dem Kläger eine Entlohnung in dem Ausmaß gebührt, wie er sie aufgrund der Ausübung seines Berufs erhielte.Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines von ihm getätigten, für den Beklagten nützlichen Aufwands gemäß Paragraph 1037, ABGB in Anspruch. Daß er bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgte, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 1035, Rz 5 mwN aus der Rechtsprechung). Wurde der Kläger - was hier unstrittig der Fall ist - als Geschäftsführer ohne Auftrag im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes tätig, und geschah der Aufwand zum überwiegenden Vorteil des Beklagten, steht ihm auch eine Entlohnung für Mühewaltung zu (8 Ob 513/86; SZ 57/167; JBl 1984, 256; SZ 54/176; SZ 51/7; SZ 47/98; EvBl 1968/39; Stanzl in Klang IV/12 898 f, 904; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1040,; Meissel, Geschäftsführung ohne Auftrag, 192 ff). Daß die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers auch im Interesse des Beklagten erfolgte, kann nicht zweifelhaft sein, auch wenn er erst am Ende seiner Nachforschungen und über Mitteilung des Bruders des Beklagten auf diesen als Erbberechtigten stieß. Bei der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, die im Rahmen eines Gewerbes des Geschäftsführers ausgeübt wird, spricht die Vermutung für anderweitigen Erwerbsentgang, so daß im Ergebnis praktisch Entlohnung geschuldet wird (Rummel aaO, Paragraph 1036,, Rz 4, Paragraph 1037, Rz 5). Die Judikatur hat sich, soweit es um die Honorierung der Arbeitskraft bei der Geschäftsführung ohne Auftrag geht, zunehmend in Richtung eines Entlohnungsanspruchs „verschoben“ (Meissel aaO 192). Daraus folgt, daß dem Kläger eine Entlohnung in dem Ausmaß gebührt, wie er sie aufgrund der Ausübung seines Berufs erhielte.
Wohl hat der Kläger konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche Tätigkeiten (Aufwendungen) er entfaltete (8 Ob 513/86), dieser Behauptungslast hat er indes entgegen der Ansicht des Beklagten und der Vorinstanzen ohnehin entsprochen, indem er den Umfang seiner Tätigkeit beschrieben hat (siehe Seite 3 des Schriftsatzes vom 12.12.1994 = AS 53). Eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden ist dann nicht nötig, wenn Genealogen - wie vom Kläger behauptet - üblicherweise (also nach der Verkehrsübung) nach bestimmten Prozentsätzen des Wertes, der dem durch die Tätigkeit Begünstigten zukommt, entlohnt werden. Es ist allerdings Sache des Klägers, einen entsprechenden Beweis für diese Verkehrsübung zu erbringen. Die Vorinstanzen haben aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht, Behauptungen über den vom Kläger erbrachten Zeitaufwand seien jedenfalls nötig, den von diesem beantragten Beweis auf Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Angemessenheit des von ihm begehrten Betrags abgelehnt. Daher wird im fortzusetzenden Verfahren durch Vernehmung eines Sachverständigen zunächst zu klären sein, ob Genealogen nach der Verkehrsübung mit einem bestimmten Prozentsatz des dem Geschäftsherrn zukommenden Werts entlohnt werden, für den Fall der Bejahung wird dieser Prozentsatz festzustellen sein und ein entsprechender Zuspruch erfolgen müssen (vgl SZ 57/167).Wohl hat der Kläger konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche Tätigkeiten (Aufwendungen) er entfaltete (8 Ob 513/86), dieser Behauptungslast hat er indes entgegen der Ansicht des Beklagten und der Vorinstanzen ohnehin entsprochen, indem er den Umfang seiner Tätigkeit beschrieben hat (siehe Seite 3 des Schriftsatzes vom 12.12.1994 = AS 53). Eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden ist dann nicht nötig, wenn Genealogen - wie vom Kläger behauptet - üblicherweise (also nach der Verkehrsübung) nach bestimmten Prozentsätzen des Wertes, der dem durch die Tätigkeit Begünstigten zukommt, entlohnt werden. Es ist allerdings Sache des Klägers, einen entsprechenden Beweis für diese Verkehrsübung zu erbringen. Die Vorinstanzen haben aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht, Behauptungen über den vom Kläger erbrachten Zeitaufwand seien jedenfalls nötig, den von diesem beantragten Beweis auf Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Angemessenheit des von ihm begehrten Betrags abgelehnt. Daher wird im fortzusetzenden Verfahren durch Vernehmung eines Sachverständigen zunächst zu klären sein, ob Genealogen nach der Verkehrsübung mit einem bestimmten Prozentsatz des dem Geschäftsherrn zukommenden Werts entlohnt werden, für den Fall der Bejahung wird dieser Prozentsatz festzustellen sein und ein entsprechender Zuspruch erfolgen müssen vergleiche SZ 57/167).
Inwieweit infolge Zahlung eines Entgelts durch den Bruder des Beklagten eine Abgeltung der Leistung des Klägers erfolgt sein sollte, läßt sich erst dann beantworten, wenn die Höhe des üblicherweise für die Tätigkeit eines Genealogen bezahlten Entgelts feststeht. Bei dem in der Berufungsbeantwortung (S.3) erstatteten und in der Revisionsbeantwortung (S.3) wiederholten Vorbringen, der Beklagte habe die Hälfte der von seinem Bruder zugesagten Zahlung „übernommen“, handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung; der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren stets nur von einer „Zahlung seines Bruders“ gesprochen (Seite 2 der Klagebeantwortung = AS 8, Seite 2 des Schriftsatzes vom 1.6.1994 = AS 22, Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.12.1994 = AS 58).
Soweit der Kläger sein Begehren auf den Rechtsgrund der Bereicherung stützt, ist auszuführen, daß Verwendungsansprüche im Verhältnis zu vertraglichen oder Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag subsidiär sind (ergänzende Funktion der Verwendungsklage). Der Verwendungsanspruch entfällt demnach, wenn die Vermögensverschiebung durch das Gesetz gedeckt ist, wenn also eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt (JBl 1996, 48; SZ 67/79; WBl 1993, 260; SZ 49/63; SZ 47/130 ua).
In seiner Berufungs- bzw Revisionsbeantwortung (dort jeweils S 4) vermißt der Beklagte Feststellungen über die behauptete Zession jenes Teils des Klagsanspruchs, der dem Partner des Klägers zustehen sollte. Die Zession sei weder schriftlich erfolgt, noch sei hiefür eine Gegenleistung erbracht worden. Sie stelle eine des Notariatsakts bedürftige Schenkung dar; die Zession sei daher unwirksam. Im Verfahren erster Instanz hat der Beklagte aber nur das faktische Vorliegen einer Zession bestritten (Seite 2 des Schriftsatzes vom 1.6.1994 = AS 22), er hat vor allem kein Vorbringen dahin erstattet, daß die Zession wegen Fehlens von Formerfordernissen unwirksam sei. Dieses Vorbringen ist deshalb eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung. Daß der Partner des Klägers seine Ansprüche aus dem hier maßgeblichen Vorgang an den Kläger abgetreten hat, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (Seite 11 seines Urteils).
Das Erstgericht hat das Verfahren daher in diesem Sinne zu ergänzen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.