Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig.
Der Revisionsrekurswerber bekämpft nur die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach ihm als Masseverwalter des Mannes im vorliegenden Aufteilungsverfahren keine „Antragslegitimation“ zukomme. Bereits das Erstgericht wies seine Anträge aber auch mit der (selbständig tragfähigen) Begründung zurück, dass im Aufteilungsverfahren eine rechtskräftige und mit ordentlichem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen und ein in § 72 AußStrG genannter Grund für deren Abänderung nicht behauptet worden sei.Der Revisionsrekurswerber bekämpft nur die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach ihm als Masseverwalter des Mannes im vorliegenden Aufteilungsverfahren keine „Antragslegitimation“ zukomme. Bereits das Erstgericht wies seine Anträge aber auch mit der (selbständig tragfähigen) Begründung zurück, dass im Aufteilungsverfahren eine rechtskräftige und mit ordentlichem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen und ein in Paragraph 72, AußStrG genannter Grund für deren Abänderung nicht behauptet worden sei.
Der Einschreiter hielt dem in seinem Rekurs vor allem entgegen, dass ihm keine „Eingaben oder Entscheidungen“ zugestellt worden seien, er vom Aufteilungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe und sich an diesem nicht beteiligen habe können. „Außerdem“ könne „vor allem auch“ im Rahmen des § 72 AußStrG die Einbeziehung übersehener Gegenstände in das Aufteilungsverfahren verlangt werden.Der Einschreiter hielt dem in seinem Rekurs vor allem entgegen, dass ihm keine „Eingaben oder Entscheidungen“ zugestellt worden seien, er vom Aufteilungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe und sich an diesem nicht beteiligen habe können. „Außerdem“ könne „vor allem auch“ im Rahmen des Paragraph 72, AußStrG die Einbeziehung übersehener Gegenstände in das Aufteilungsverfahren verlangt werden.
Jedenfalls lag ein das Erstgericht bindender (vgl § 40 AußStrG) abschließender Aufteilungsbeschluss vor, der nicht einfach durch eine „nachträgliche Einbeziehung“ weiterer Vermögenswerte in die Aufteilung „ergänzt“, sondern nur mit einem im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf bekämpft werden hätte können. Da ein Rekurs gegen den Aufteilungsbeschluss nicht erhoben wurde, käme eine „Ergänzung“ des Aufteilungsbeschlusses nur – wie dies im Verfahren erster Instanz hilfsweise auch ausdrücklich begehrt wurde – im Wege einer Abänderung nach den §§ 72 ff AußStrG in Betracht. Der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung, es seien keine stichhaltigen Abänderungsgründe dargetan worden, tritt der Revisionsrekurswerber jedoch argumentativ überhaupt nicht entgegen, sodass das Rechtsmittel schon mangels Auseinandersetzung mit einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist. Einer Beantwortung der im Revisionsrekurs thematisierten und als im Sinn dieser Bestimmung erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob der Masseverwalter in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft der Scheidung zur Geltendmachung eines „Aufteilungsanspruchs“ überhaupt berechtigt wäre, bedarf es nicht.Jedenfalls lag ein das Erstgericht bindender vergleiche Paragraph 40, AußStrG) abschließender Aufteilungsbeschluss vor, der nicht einfach durch eine „nachträgliche Einbeziehung“ weiterer Vermögenswerte in die Aufteilung „ergänzt“, sondern nur mit einem im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf bekämpft werden hätte können. Da ein Rekurs gegen den Aufteilungsbeschluss nicht erhoben wurde, käme eine „Ergänzung“ des Aufteilungsbeschlusses nur – wie dies im Verfahren erster Instanz hilfsweise auch ausdrücklich begehrt wurde – im Wege einer Abänderung nach den Paragraphen 72, ff AußStrG in Betracht. Der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung, es seien keine stichhaltigen Abänderungsgründe dargetan worden, tritt der Revisionsrekurswerber jedoch argumentativ überhaupt nicht entgegen, sodass das Rechtsmittel schon mangels Auseinandersetzung mit einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen ist. Einer Beantwortung der im Revisionsrekurs thematisierten und als im Sinn dieser Bestimmung erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob der Masseverwalter in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft der Scheidung zur Geltendmachung eines „Aufteilungsanspruchs“ überhaupt berechtigt wäre, bedarf es nicht.