Der 37jährige Kläger und die 44jährige Beklagte haben am 18. Juli 1963 vor dem Standesamt K geheiratet. Der Verbindung entstammt der am 3. Mai 1963 geborene Eduard, der sich in Pflege und Erziehung der Mutter befindet.
Der Kläger begehrte in seiner am 28. August 1968 erhobenen Klage die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG mit der Behauptung, daß die eheliche Gemeinschaft schon seit mehr als drei Jahren aufgehoben und eine tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten sei.Der Kläger begehrte in seiner am 28. August 1968 erhobenen Klage die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG mit der Behauptung, daß die eheliche Gemeinschaft schon seit mehr als drei Jahren aufgehoben und eine tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten sei.
Die vom Rechtshilfegericht belehrte und zur Klage vernommene Beklagte gab als richtig zu, daß die Ehegemeinschaft schon mehr als drei Jahre aufgehoben sei und daß sie selbst keine Möglichkeit sehe, die Ehe wiederherzustellen. Sie verzichte daher auf das Recht, einen Widerspruch zu erheben, beantrage jedoch die Feststellung eines Verschuldens des Klägers an der Scheidung. Der Kläger sei zu Helga R, einer verheirateten Frau, deren Ehe am 21. Juni 1965 geschieden worden sei, in ehewidrige Beziehungen getreten. Damals habe der Kläger die Beklagte verlassen und eine Wohngemeinschaft mit R begrundet.
Mit dem Urteil vom 25. Oktober 1968 sprach das Erstgericht die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG sowie ein Verschulden des Klägers an der Scheidung aus.Mit dem Urteil vom 25. Oktober 1968 sprach das Erstgericht die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG sowie ein Verschulden des Klägers an der Scheidung aus.
In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung machte die Klägerin mehrere Berufungsgrunde geltend und erhob gegen die Scheidung Widerspruch. Sie sei bei ihrem seinerzeitigen Verzicht auf den Widerspruch der Meinung gewesen, daß mangels eines Verschuldens auf ihrer Seite eine Klagestattgebung nicht in Betracht komme. Die Beklagte bekenne sich zu ihrer Ehe mit dem Kläger; sie sei römischkatholisch und könne im Falle einer Scheidung keine andere Ehe eingehen. Überdies bestehe in diesem Falle für den Kläger die Möglichkeit einer Wiederverehelichung mit Helga R, wodurch der Unterhalt der Beklagten gefährdet würde.
Mit dem Beschluß des OLG Linz vom 23. Jänner 1969, 4 R 105/68 wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurückverwiesen, dem aufgetragen wurde, über den Widerspruch der Beklagten zu entscheiden und dessen Beachtlichkeit zu prüfen.
In der im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht abgehaltenen von der Beklagten nicht besuchten mündlichen Streitverhandlung vom 18. März 1969 behauptete der Kläger vor Erörterung des Widerspruches, daß die Beklagte ihm gegenüber ausdrücklich erklärt habe, mit der Scheidung der Ehe einverstanden zu sein. Da der Beklagtenvertreter dem widersprach, wurde ihm aufgetragen, binnen 14 Tagen die Stellungnahme der Beklagten zum Scheidungsbegehren schriftlich bekanntzugeben. Diesem Auftrag wurde jedoch nicht entsprochen. In der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. April 1969 erschien die Beklagte ungeachtet persönlicher Vorladung wieder nicht. Ihr Vertreter legte jedoch ein von ihr an ihn gerichtetes Schreiben vom 12. April 1969 (Beil 2) vor, in dem die Bedingungen enthalten waren, unter denen sich die Beklagte mit der Scheidung einverstanden erklärte. Da jedoch der Kläger aus finanziellen Gründen den Forderungen der Beklagten nicht nachkommen zu können, behauptete, trug das Erstgericht der Beklagten neuerlich auf, zu den für die Entscheidung über den Widerspruch maßgeblichen und erörterungsbedürftigen Fragen in einem vorbereitenden Schriftsatz binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Diesem Auftrag kam die Beklagte wieder nicht nach; doch erschien sie bei der folgenden Streitverhandlung am 10. Juni 1969 persönlich und unterbreitete dem Kläger durch ihren Vertreter einen Vergleichsvorschlag, bei dessen Annahme sie einer Scheidung zustimmen würde. Nach einem Gegenvorschlag des Klägers schlossen beide Teile für den Fall der Scheidung einen aus sechs Punkten bestehenden Unterhaltsvergleich. Die Beklagte widersprach sodann der Scheidung nicht, gab zu, daß die Ehegemeinschaft der Parteien schon mehr als drei Jahre aufgehoben sei und beantragte die Feststellung des Verschuldens des Klägers an der Scheidung aus den schon im ersten Rechtsgang vorgetragenen Gründen. Nach einer Einvernahme beider Streitteile als Parteien sprach das Erstgericht neuerdings die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG sowie ein Verschulden des Klägers an der Scheidung aus. Es stellt fest, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten schon mehr als drei Jahre nicht mehr bestehe und daß die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei. Der Kläger habe 1965 die eheliche Gemeinschaft wegen einer anderen Frau aufgehoben und lebe seither mit dieser in Lebensgemeinschaft. Er sei, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden habe, zur Beklagten nicht zurückgekehrt und habe sich um sie auch nicht mehr gekümmert. In diesen schweren Eheverfehlungen sei sein Verschulden am Scheitern der Ehe zu erblicken.In der im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht abgehaltenen von der Beklagten nicht besuchten mündlichen Streitverhandlung vom 18. März 1969 behauptete der Kläger vor Erörterung des Widerspruches, daß die Beklagte ihm gegenüber ausdrücklich erklärt habe, mit der Scheidung der Ehe einverstanden zu sein. Da der Beklagtenvertreter dem widersprach, wurde ihm aufgetragen, binnen 14 Tagen die Stellungnahme der Beklagten zum Scheidungsbegehren schriftlich bekanntzugeben. Diesem Auftrag wurde jedoch nicht entsprochen. In der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. April 1969 erschien die Beklagte ungeachtet persönlicher Vorladung wieder nicht. Ihr Vertreter legte jedoch ein von ihr an ihn gerichtetes Schreiben vom 12. April 1969 (Beil 2) vor, in dem die Bedingungen enthalten waren, unter denen sich die Beklagte mit der Scheidung einverstanden erklärte. Da jedoch der Kläger aus finanziellen Gründen den Forderungen der Beklagten nicht nachkommen zu können, behauptete, trug das Erstgericht der Beklagten neuerlich auf, zu den für die Entscheidung über den Widerspruch maßgeblichen und erörterungsbedürftigen Fragen in einem vorbereitenden Schriftsatz binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Diesem Auftrag kam die Beklagte wieder nicht nach; doch erschien sie bei der folgenden Streitverhandlung am 10. Juni 1969 persönlich und unterbreitete dem Kläger durch ihren Vertreter einen Vergleichsvorschlag, bei dessen Annahme sie einer Scheidung zustimmen würde. Nach einem Gegenvorschlag des Klägers schlossen beide Teile für den Fall der Scheidung einen aus sechs Punkten bestehenden Unterhaltsvergleich. Die Beklagte widersprach sodann der Scheidung nicht, gab zu, daß die Ehegemeinschaft der Parteien schon mehr als drei Jahre aufgehoben sei und beantragte die Feststellung des Verschuldens des Klägers an der Scheidung aus den schon im ersten Rechtsgang vorgetragenen Gründen. Nach einer Einvernahme beider Streitteile als Parteien sprach das Erstgericht neuerdings die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG sowie ein Verschulden des Klägers an der Scheidung aus. Es stellt fest, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten schon mehr als drei Jahre nicht mehr bestehe und daß die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei. Der Kläger habe 1965 die eheliche Gemeinschaft wegen einer anderen Frau aufgehoben und lebe seither mit dieser in Lebensgemeinschaft. Er sei, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden habe, zur Beklagten nicht zurückgekehrt und habe sich um sie auch nicht mehr gekümmert. In diesen schweren Eheverfehlungen sei sein Verschulden am Scheitern der Ehe zu erblicken.
In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung machte die Beklagte die Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und erhob zugleich gegen die Scheidung der Ehe neuerlich Widerspruch.
Das Berufungsgericht gab nach Ergänzung des Beweisverfahrens der Berufung Folge und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Scheidungsbegehren ab. Der Widerspruch nach § 55 Abs 2 EheG könne auch noch im zweitinstanzlichen Verfahren erhoben werden. Der Umstand, daß die Beklagte im zweiten Rechtsgang ihren seinerzeit erhobenen Widerspruch (zunächst) zurückgezogen bzw dem auf § 55 EheG gegrundeten Scheidungsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr widersprochen habe, sei irrelevant, zumal das Recht auf Erhebung des Widerspruches unverzichtbar sei. Der im zweiten Rechtsgang ausgeführte, in der Rechtsmittelschrift enthaltene Widerspruch werde darauf gegrundet, daß der Kläger die Beklagte grundlos verlassen habe und mit einer anderen Frau zusammen lebe, wobei er es verstanden habe, es so einzurichten, daß er von der Lebensgefährtin so wenig bezahlt erhalte, daß er nicht das Notwendigste für die Beklagte und das eheliche Kind aufbringen könne. Eine Scheidung der Ehe bringe für die Beklagte nur Nachteile. Sie sei dann nicht mehr krankenversichert und im Falle einer Wiederverehelichung des Klägers in ihrem Unterhalt gefährdet. Auch für das Kind würde sich die Scheidung ungünstig auswirken.Das Berufungsgericht gab nach Ergänzung des Beweisverfahrens der Berufung Folge und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Scheidungsbegehren ab. Der Widerspruch nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG könne auch noch im zweitinstanzlichen Verfahren erhoben werden. Der Umstand, daß die Beklagte im zweiten Rechtsgang ihren seinerzeit erhobenen Widerspruch (zunächst) zurückgezogen bzw dem auf Paragraph 55, EheG gegrundeten Scheidungsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr widersprochen habe, sei irrelevant, zumal das Recht auf Erhebung des Widerspruches unverzichtbar sei. Der im zweiten Rechtsgang ausgeführte, in der Rechtsmittelschrift enthaltene Widerspruch werde darauf gegrundet, daß der Kläger die Beklagte grundlos verlassen habe und mit einer anderen Frau zusammen lebe, wobei er es verstanden habe, es so einzurichten, daß er von der Lebensgefährtin so wenig bezahlt erhalte, daß er nicht das Notwendigste für die Beklagte und das eheliche Kind aufbringen könne. Eine Scheidung der Ehe bringe für die Beklagte nur Nachteile. Sie sei dann nicht mehr krankenversichert und im Falle einer Wiederverehelichung des Klägers in ihrem Unterhalt gefährdet. Auch für das Kind würde sich die Scheidung ungünstig auswirken.
Diesem Urteil ging eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht, u zw durch Vernehmung der Parteien über die für die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches maßgeblichen Umstände voraus. Während die Vernehmung des Klägers vor dem Berufungsgericht erfolgte, wurde die Beklagte im Rechtshilfewege vernommen, u zw deshalb, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht von G nach L reisen konnte (§ 375 Abs 2 ZPO). Auf Grund der Parteienaussagen stellte das Berufungsgericht u a fest. Die Beklagte hält an der Ehe fest und ist jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Sie ist auf dessen Unterhaltsleistung angewiesen und an der Aufrechterhaltung der Ehe nicht zuletzt auch deshalb interessiert, weil sie durch den Kläger Krankenversicherungsschutz genießt. Der Beklagten sind, so stellte das Berufungsgericht schließlich noch fest, schwere Eheverfehlungen nicht nachzuweisen.Diesem Urteil ging eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht, u zw durch Vernehmung der Parteien über die für die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches maßgeblichen Umstände voraus. Während die Vernehmung des Klägers vor dem Berufungsgericht erfolgte, wurde die Beklagte im Rechtshilfewege vernommen, u zw deshalb, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht von G nach L reisen konnte (Paragraph 375, Absatz 2, ZPO). Auf Grund der Parteienaussagen stellte das Berufungsgericht u a fest. Die Beklagte hält an der Ehe fest und ist jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Sie ist auf dessen Unterhaltsleistung angewiesen und an der Aufrechterhaltung der Ehe nicht zuletzt auch deshalb interessiert, weil sie durch den Kläger Krankenversicherungsschutz genießt. Der Beklagten sind, so stellte das Berufungsgericht schließlich noch fest, schwere Eheverfehlungen nicht nachzuweisen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Widerspruch der Beklagten zufolge der Schuld des Klägers an der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zulässig, aber auch beachtlich sei. Für die Beachtlichkeit sei im konkreten Fall neben dem Willen der Beklagten zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Aufrechterhaltung der Ehe der Umstand von maßgeblicher Bedeutung, daß die Beklagte auf den Beistand des Klägers angewiesen sei. Soweit an der Ernstlichkeit des Willens der Beklagten, an der Ehe festzuhalten, angesichts ihrer wankelmütigen und unentschlossenen Haltung Zweifel aufkommen könnten, sei zu berücksichtigen, daß die einander widersprechenden Erklärungen in erster Linie auf die mangelnde Einsicht in die Folgen einer Ehescheidung und offensichtlich auch auf den Einfluß des bei den Verhandlungen anwesenden Klägers, nicht jedoch auf Fehlen eines Ehewillens zurückzuführen seien. Es sei menschlich verständlich, wenn die Beklagte angesichts der Weigerung des Mannes, zu ihr zurückzukehren und mit Rücksicht auf die geringen Aussichten für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, den Forderungen des Klägers zunächst nachgegeben und einer Scheidung zugestimmt habe. Damit sei aber ihr Wille, die Ehe aufrecht zu erhalten, noch nicht in Frage gestellt. Die Beklagte laufe bei einer Wiederverehelichung des Klägers Gefahr, wirtschaftlich schlechter gestellt zu sein, und sie würde auch den Vorteil verlieren, durch den Kläger krankenversichert zu sein. Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien, der auch ein Kind entstamme, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des Gesamtverhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Wollte man dem Scheidungsbegehren stattgeben, so würde damit das Verhalten des Klägers, der seine Familie ohne erkennbaren Grund verlassen habe, mit einer anderen Frau eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei und seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nur mangelhaft entsprochen habe, sanktioniert werden. Der zulässige und beachtliche Widerspruch der Beklagten müsse zur Abweisung des auf § 55 EheG gestützten Scheidungsbegehren führen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Widerspruch der Beklagten zufolge der Schuld des Klägers an der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zulässig, aber auch beachtlich sei. Für die Beachtlichkeit sei im konkreten Fall neben dem Willen der Beklagten zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Aufrechterhaltung der Ehe der Umstand von maßgeblicher Bedeutung, daß die Beklagte auf den Beistand des Klägers angewiesen sei. Soweit an der Ernstlichkeit des Willens der Beklagten, an der Ehe festzuhalten, angesichts ihrer wankelmütigen und unentschlossenen Haltung Zweifel aufkommen könnten, sei zu berücksichtigen, daß die einander widersprechenden Erklärungen in erster Linie auf die mangelnde Einsicht in die Folgen einer Ehescheidung und offensichtlich auch auf den Einfluß des bei den Verhandlungen anwesenden Klägers, nicht jedoch auf Fehlen eines Ehewillens zurückzuführen seien. Es sei menschlich verständlich, wenn die Beklagte angesichts der Weigerung des Mannes, zu ihr zurückzukehren und mit Rücksicht auf die geringen Aussichten für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, den Forderungen des Klägers zunächst nachgegeben und einer Scheidung zugestimmt habe. Damit sei aber ihr Wille, die Ehe aufrecht zu erhalten, noch nicht in Frage gestellt. Die Beklagte laufe bei einer Wiederverehelichung des Klägers Gefahr, wirtschaftlich schlechter gestellt zu sein, und sie würde auch den Vorteil verlieren, durch den Kläger krankenversichert zu sein. Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien, der auch ein Kind entstamme, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des Gesamtverhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Wollte man dem Scheidungsbegehren stattgeben, so würde damit das Verhalten des Klägers, der seine Familie ohne erkennbaren Grund verlassen habe, mit einer anderen Frau eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei und seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nur mangelhaft entsprochen habe, sanktioniert werden. Der zulässige und beachtliche Widerspruch der Beklagten müsse zur Abweisung des auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsbegehren führen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.