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Entscheidung 1 Ob 218/06z×

Entscheidung 1 Ob 218/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob218/06z

Entscheidungsdatum

17.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gudrun O*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 18.000), infolge der als außerordentliche Revision bezeichneten Eingabe der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juli 2006, GZ 3 R 27/06d-29, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2005, GZ 11 Cg 220/04g-24, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung gerichteten Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die von der Beklagten erhobene „außerordentliche Revision", die unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch (nachträglich) für zulässig erklärt werde, und im selben Schriftsatz die ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Die von einer Partei erhobene Revision ist in diesen Fällen dem Gericht zweiter Instanz selbst dann gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO vorzulegen, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, den Antrag an den Obersten Gerichtshof gestellt, die außerordentliche Revision zuzulassen, und auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet.

Anmerkung

E82290 1Ob218.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00218.06Z.1017.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20061017_OGH0002_0010OB00218_06Z0000_000