Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall noch das TKG 2003 in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2005/133 anzuwenden ist.
Richtig ist, dass sich weder § 107 Abs 4 TKG als die zeitlich spätere Norm, noch die dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien mit dem Verhältnis dieser Bestimmung zu § 7 Abs 2 ECG auseinandersetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten aber weder Gesetzestext noch Gesetzesmaterialien oder die Gesetzesgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs 2 ECG auf ausländische Diensteanbieter zu beschränken wäre. Eine solche Rechtsansicht wird offenbar auch in der Literatur nicht vertreten; dass die Gesetzesmaterialien zu § 7 ECG (817 BlgNR 21. GP 23 f) primär auf elektronische Werbemitteilungen ausländischer Online-Anbieter eingehen, beruht darauf, dass bei Erlassung des ECG nach damals geltendem österreichischem Recht (§ 101 TKG 1997) die Zusendung ohne Zustimmung des Empfängers stets unzulässig war (817 BlgNR 21. GP, 24). Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum „Personen und Unternehmen" durch den Antrag auf Eintragung in die „Robinsonliste" nach § 7 Abs 2 ECG nur vor unerwünschten Emails aus dem Ausland, nicht aber auch vor Mitteilungen inländischer Urheber geschützt sein sollten. In diesem Sinne vertritt etwa Fraiss (Neues zum E-Commerce-Gesetz, SWK 2004, W 8, nach FN 33) die Auffassung, Diensteanbieter hätten nicht nur die Bestimmung des § 107 TKG, sondern darüber hinaus auch die „Robinsonliste" zu beachten, da Verbraucher und Unternehmer, die einer Zusendung nicht individuell widersprochen haben, eine solche Zusendung gegenüber jedermann durch einen Eintrag in die „Robinsonliste" im Vornhinein ausschließen könnten. Auch Ruhle/Freund/Kronegger/Schwarz (Das neue österreichische Telekommunikations- und Rundfunkrecht, 496) führen - unter Hinweis auf Änderungen durch das TKG 2003 gegenüber dem TKG 1997 - aus, dass sich nun aus § 7 Abs 2 ECG ergebe, dass ein Diensteanbieter, der unerbetene Emails an Unternehmer nach § 107 Abs 4 TKG 2003 sendet, zuvor die Liste nach § 7 Abs 2 ECG „konsultieren" müsse.Richtig ist, dass sich weder Paragraph 107, Absatz 4, TKG als die zeitlich spätere Norm, noch die dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien mit dem Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 7, Absatz 2, ECG auseinandersetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten aber weder Gesetzestext noch Gesetzesmaterialien oder die Gesetzesgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass Paragraph 7, Absatz 2, ECG auf ausländische Diensteanbieter zu beschränken wäre. Eine solche Rechtsansicht wird offenbar auch in der Literatur nicht vertreten; dass die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 7, ECG (817 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 23, f) primär auf elektronische Werbemitteilungen ausländischer Online-Anbieter eingehen, beruht darauf, dass bei Erlassung des ECG nach damals geltendem österreichischem Recht (Paragraph 101, TKG 1997) die Zusendung ohne Zustimmung des Empfängers stets unzulässig war (817 BlgNR 21. GP, 24). Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum „Personen und Unternehmen" durch den Antrag auf Eintragung in die „Robinsonliste" nach Paragraph 7, Absatz 2, ECG nur vor unerwünschten Emails aus dem Ausland, nicht aber auch vor Mitteilungen inländischer Urheber geschützt sein sollten. In diesem Sinne vertritt etwa Fraiss (Neues zum E-Commerce-Gesetz, SWK 2004, W 8, nach FN 33) die Auffassung, Diensteanbieter hätten nicht nur die Bestimmung des Paragraph 107, TKG, sondern darüber hinaus auch die „Robinsonliste" zu beachten, da Verbraucher und Unternehmer, die einer Zusendung nicht individuell widersprochen haben, eine solche Zusendung gegenüber jedermann durch einen Eintrag in die „Robinsonliste" im Vornhinein ausschließen könnten. Auch Ruhle/Freund/Kronegger/Schwarz (Das neue österreichische Telekommunikations- und Rundfunkrecht, 496) führen - unter Hinweis auf Änderungen durch das TKG 2003 gegenüber dem TKG 1997 - aus, dass sich nun aus Paragraph 7, Absatz 2, ECG ergebe, dass ein Diensteanbieter, der unerbetene Emails an Unternehmer nach Paragraph 107, Absatz 4, TKG 2003 sendet, zuvor die Liste nach Paragraph 7, Absatz 2, ECG „konsultieren" müsse.
Diese Lösung lässt sich nicht nur aus dem erkennbaren Schutzzweck der einschlägigen Vorschriften, sondern durchaus auch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten, zumal § 7 Abs 1 ECG nur Diensteanbieter betrifft, die eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versenden. Damit wird ausgedrückt, dass durch § 7 Abs 1 ECG jene Fälle erfasst werden sollen, in denen eine nach anderen einschlägigen Vorschriften - insbesondere jenen des TKG - an sich zulässige Zusendung vorliegt. Wenn nun in § 7 Abs 2 Satz 2 ECG weiters angeordnet wird, dass die „in Abs 1 genannten" Diensteanbieter die „Robinsonliste" zu beachten hätten, sind damit eben jene Diensteanbieter gemeint, deren Zusendung nach anderen Vorschriften zulässig wäre. Auch diese haben allerdings einen im Vorhinein ausgesprochenen Wunsch auf Unterlassen derartiger Zusendungen, der sich durch die Aufnahme in die „Robinsonliste", die von den betroffenen Unternehmern eingesehen werden kann, manifestiert, zu respektieren.Diese Lösung lässt sich nicht nur aus dem erkennbaren Schutzzweck der einschlägigen Vorschriften, sondern durchaus auch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten, zumal Paragraph 7, Absatz eins, ECG nur Diensteanbieter betrifft, die eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versenden. Damit wird ausgedrückt, dass durch Paragraph 7, Absatz eins, ECG jene Fälle erfasst werden sollen, in denen eine nach anderen einschlägigen Vorschriften - insbesondere jenen des TKG - an sich zulässige Zusendung vorliegt. Wenn nun in Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 ECG weiters angeordnet wird, dass die „in Absatz eins, genannten" Diensteanbieter die „Robinsonliste" zu beachten hätten, sind damit eben jene Diensteanbieter gemeint, deren Zusendung nach anderen Vorschriften zulässig wäre. Auch diese haben allerdings einen im Vorhinein ausgesprochenen Wunsch auf Unterlassen derartiger Zusendungen, der sich durch die Aufnahme in die „Robinsonliste", die von den betroffenen Unternehmern eingesehen werden kann, manifestiert, zu respektieren.
Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber, der durch § 7 Abs 2 ECG ein praktikables Instrument geschaffen hat, mit dem potenzielle Empfänger ihre grundsätzliche Ablehnung artikulieren können, diese Beschränkung gerade auf die Fälle des § 107 Abs 4 TKG nicht angewendet wissen wollte. Diese Sonderregel konnte ihre Rechtfertigung ja nur daraus beziehen, dass einem Unternehmer typischerweise zu unterstellen ist, er habe gegen die einmalige Übermittlung einer elektronischen Nachricht nichts einzuwenden, sofern er weitere Nachrichten ohne ins Gewicht fallenden Aufwand verhindern (verbieten) kann. Diese Annahme hat aber dort zweifellos keinen Anwendungsbereich, wo der betreffende Empfänger im Sinne des § 7 Abs 2 ECG bereits öffentlich und für den Absender leicht überprüfbar seine generelle Ablehnung bekannt gemacht hat. Auch eine dem § 107 Abs 4 TKG entsprechende Zusendung war daher dann unzulässig, wenn der Empfänger in die Liste nach § 7 Abs 2 ECG eingetragen war.Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber, der durch Paragraph 7, Absatz 2, ECG ein praktikables Instrument geschaffen hat, mit dem potenzielle Empfänger ihre grundsätzliche Ablehnung artikulieren können, diese Beschränkung gerade auf die Fälle des Paragraph 107, Absatz 4, TKG nicht angewendet wissen wollte. Diese Sonderregel konnte ihre Rechtfertigung ja nur daraus beziehen, dass einem Unternehmer typischerweise zu unterstellen ist, er habe gegen die einmalige Übermittlung einer elektronischen Nachricht nichts einzuwenden, sofern er weitere Nachrichten ohne ins Gewicht fallenden Aufwand verhindern (verbieten) kann. Diese Annahme hat aber dort zweifellos keinen Anwendungsbereich, wo der betreffende Empfänger im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, ECG bereits öffentlich und für den Absender leicht überprüfbar seine generelle Ablehnung bekannt gemacht hat. Auch eine dem Paragraph 107, Absatz 4, TKG entsprechende Zusendung war daher dann unzulässig, wenn der Empfänger in die Liste nach Paragraph 7, Absatz 2, ECG eingetragen war.
Das Klagebegehren erweist sich somit als berechtigt. Bei der Formulierung des Urteilsspruchs war allerdings insoweit eine gewisse Modifikation vorzunehmen, als sich die Frage eines allfälligen Verstoßes der Beklagten gegen vertragliche Abreden beim vorliegenden Sachverhalt nicht stellt und das Verbot von Vornherein darauf beruht, dass die Vorgangsweise der Beklagten „gesetzlich untersagt" ist. Die generelle Wiederholungsgefahr ist ohne weiteres zu unterstellen, nachdem die Beklagte im Verfahren die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens behauptete, das aber auch nach der von der Revisionsgegnerin angesprochenen Novellierung des TKG (BGBl I 2005/133) unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Für die Klage ist allerdings nur der einfache Einheitssatz nach § 23 Abs 3 RATG angefallen; die Kosten der Mitteilung ON 6 hat die Klägerin selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Für die Klage ist allerdings nur der einfache Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 3, RATG angefallen; die Kosten der Mitteilung ON 6 hat die Klägerin selbst zu tragen.