Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.
Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin, eine Belastung der Antragsgegnerin mit einer durch die Enteignung ausgelösten Körperschaftsteuer könne nicht stattfinden. Hier ist vorerst darauf hinzuweisen, dass § 12 EStG in seiner auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung nur für natürliche Personen gilt. Da auch kein Fall einer Ersatzbeschaffung vorliegt, erübrigen sich Auseinandersetzungen mit der Frage, inwieweit eine zeitnahe Ersatzbeschaffung Einfluss auf die Steuerbelastung der Antragsgegnerin haben könnte.Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin, eine Belastung der Antragsgegnerin mit einer durch die Enteignung ausgelösten Körperschaftsteuer könne nicht stattfinden. Hier ist vorerst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 12, EStG in seiner auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung nur für natürliche Personen gilt. Da auch kein Fall einer Ersatzbeschaffung vorliegt, erübrigen sich Auseinandersetzungen mit der Frage, inwieweit eine zeitnahe Ersatzbeschaffung Einfluss auf die Steuerbelastung der Antragsgegnerin haben könnte.
Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin allerdings auf eine einschlägige Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs, deren Argumenten weitgehend auch für das österreichische Recht zu folgen ist. In diesem Urteil vom 13. 11. 1975 (III ZR 162/72 = NJW 1976, 232) wurde etwa ausgeführt, dass die für Gegenstände des Betriebsvermögens gemachten (steuerlichen) Wertansätze „stille" Rücklagen enthalten können, die bei einem Ausscheiden solcher Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gegen Entgelt aufgelöst werden. Dann entstehe ein zu versteuernder Gewinn in Höhe des Betrags, um den das Entgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seines Ausscheidens übersteigt. Dies gelte auch für einen Gewinn, der auf die für einen enteigneten Vermögenswert ausgezahlte Enteignungsentschädigung zurückzuführen ist. Die Enteignungsentschädigung solle dem Betroffenen das volle Äquivalent für das Genommene geben. Habe der Betroffene einen Ausgleich in Höhe des vollen Werts des Genommenen erhalten, so werde weiter nicht darauf abgestellt, ob er sich mit der Entschädigung tatsächlich einen dem enteigneten Gegenstand gleichartigen oder gleichwertigen Gegenstand beschaffen könne oder wolle. Auf die Höhe der Entschädigung sei es hiernach grundsätzlich ohne Einfluss, wie der Enteignete im Einzelfall die Geldentschädigung verwende. Eine durch die Enteignung aufgedeckte „stille" Rücklage zeige nur einen bereits vorhanden gewesenen verborgenen Gewinnposten auf; der Enteignungsvorgang bewirke lediglich, dass an die Stelle des Sachwerts der ihm voll entsprechende Geldbetrag tritt. Die Einkommensteuer knüpfe nicht einmal unmittelbar an diesen (einzelnen) Gewinnposten an; sie ergreife vielmehr den Gewinnüberschuss, der sich nach Abschluss des Wirtschaftsjahres bei einem Vergleich der gewerblichen Einkünfte und Ausgaben ergibt. Bei einer Gesamtbetrachtung der einkommensteuerlichen Folgen einer Enteignung könne nicht außer Betracht bleiben, dass die aufgedeckten „stillen" Rücklagen echte gewerbliche Gewinne aufzeigen, die zu gegebener Zeit ohnehin versteuert werden müssten. Die Zubilligung einer zusätzlichen Entschädigung für einen im Einzelfall spürbar werdenden steuerlichen Zugriff würde sogar zu einer Begünstigung der von der Enteignung betroffenen Steuerpflichtigen führen können, was dem enteignungsrechtlichen Ausgleichsgedanken widerspräche. Das Einkommensteuerrecht trage dem Anliegen, die dem Enteigneten „aufgedrängte" Geldentschädigung steuerneutral wieder anzulegen, in weitem Umfang Rechnung. Wo gleichwohl in Einzelfällen noch Härten auftreten könnten, ergäben sich diese allein aus der Struktur des Einkommensteuerrechts. Es wäre allein Aufgabe des Steuerrechts, allfällige Nachteile für die Enteignungsfälle zu vermeiden. Dieses Ergebnis werde unterstrichen durch die außergewöhnlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Berücksichtigung etwaiger Einkommensteuerfolgen im Enteignungsverfahren ergeben würden. Die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn durch Bildung entsprechender Rücklagen über Jahre hinweg zu neutralisieren, würde das Enteignungsverfahren mit der lange währenden Unsicherheit belasten, ob das Scheitern der Ersatzbeschaffung einen Folgeschaden entstehen lasse. Das würde dem Grundsatz, dass Enteignungsverfahren beschleunigt abgewickelt werden sollen, zuwider laufen.Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin allerdings auf eine einschlägige Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs, deren Argumenten weitgehend auch für das österreichische Recht zu folgen ist. In diesem Urteil vom 13. 11. 1975 (römisch drei ZR 162/72 = NJW 1976, 232) wurde etwa ausgeführt, dass die für Gegenstände des Betriebsvermögens gemachten (steuerlichen) Wertansätze „stille" Rücklagen enthalten können, die bei einem Ausscheiden solcher Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gegen Entgelt aufgelöst werden. Dann entstehe ein zu versteuernder Gewinn in Höhe des Betrags, um den das Entgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seines Ausscheidens übersteigt. Dies gelte auch für einen Gewinn, der auf die für einen enteigneten Vermögenswert ausgezahlte Enteignungsentschädigung zurückzuführen ist. Die Enteignungsentschädigung solle dem Betroffenen das volle Äquivalent für das Genommene geben. Habe der Betroffene einen Ausgleich in Höhe des vollen Werts des Genommenen erhalten, so werde weiter nicht darauf abgestellt, ob er sich mit der Entschädigung tatsächlich einen dem enteigneten Gegenstand gleichartigen oder gleichwertigen Gegenstand beschaffen könne oder wolle. Auf die Höhe der Entschädigung sei es hiernach grundsätzlich ohne Einfluss, wie der Enteignete im Einzelfall die Geldentschädigung verwende. Eine durch die Enteignung aufgedeckte „stille" Rücklage zeige nur einen bereits vorhanden gewesenen verborgenen Gewinnposten auf; der Enteignungsvorgang bewirke lediglich, dass an die Stelle des Sachwerts der ihm voll entsprechende Geldbetrag tritt. Die Einkommensteuer knüpfe nicht einmal unmittelbar an diesen (einzelnen) Gewinnposten an; sie ergreife vielmehr den Gewinnüberschuss, der sich nach Abschluss des Wirtschaftsjahres bei einem Vergleich der gewerblichen Einkünfte und Ausgaben ergibt. Bei einer Gesamtbetrachtung der einkommensteuerlichen Folgen einer Enteignung könne nicht außer Betracht bleiben, dass die aufgedeckten „stillen" Rücklagen echte gewerbliche Gewinne aufzeigen, die zu gegebener Zeit ohnehin versteuert werden müssten. Die Zubilligung einer zusätzlichen Entschädigung für einen im Einzelfall spürbar werdenden steuerlichen Zugriff würde sogar zu einer Begünstigung der von der Enteignung betroffenen Steuerpflichtigen führen können, was dem enteignungsrechtlichen Ausgleichsgedanken widerspräche. Das Einkommensteuerrecht trage dem Anliegen, die dem Enteigneten „aufgedrängte" Geldentschädigung steuerneutral wieder anzulegen, in weitem Umfang Rechnung. Wo gleichwohl in Einzelfällen noch Härten auftreten könnten, ergäben sich diese allein aus der Struktur des Einkommensteuerrechts. Es wäre allein Aufgabe des Steuerrechts, allfällige Nachteile für die Enteignungsfälle zu vermeiden. Dieses Ergebnis werde unterstrichen durch die außergewöhnlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Berücksichtigung etwaiger Einkommensteuerfolgen im Enteignungsverfahren ergeben würden. Die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn durch Bildung entsprechender Rücklagen über Jahre hinweg zu neutralisieren, würde das Enteignungsverfahren mit der lange währenden Unsicherheit belasten, ob das Scheitern der Ersatzbeschaffung einen Folgeschaden entstehen lasse. Das würde dem Grundsatz, dass Enteignungsverfahren beschleunigt abgewickelt werden sollen, zuwider laufen.
Die tragenden Argumente dieser Entscheidung haben auch für das österreichische Recht Geltung. „Stille Reserven" sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter (§ 12 Abs 2 EStG). Werden solche stille Reserven bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt, werden sie im entsprechenden Wirtschaftsjahr bilanzwirksam und können damit zu einem „ungeplanten" Bilanzgewinn führen, auf den die Antragsgegnerin gerade im vorliegenden Fall verweist. Ihrer Auffassung, die mit einem solchen Bilanzgewinn verbundene (zusätzliche) Körperschaftsteuerbelastung sei ihr im Rahmen eines umfassenden Ersatzes im Entschädigungsverfahren auszugleichen, ist das - auch vom Bundesgerichtshof herangezogene - Argument entgegenzuhalten, dass durch die Enteignung lediglich ein wirtschaftlich bereits vorhandener Gewinn aufgezeigt wird, der sich bisher bilanzmäßig - wegen der weit unter dem Verkehrswert liegenden Bewertung des entsprechenden Wirtschaftsguts in der Bilanz - noch nicht auf den Bilanzgewinn und damit auf die Körperschaftsteuerbelastung ausgewirkt hat. Es handelt sich um einen „echten gewerblichen Gewinn", der zu gegebener Zeit ohnehin versteuert werden müsste (vgl auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 208). Ein zusätzlicher Ausgleich neben der Vergütung des Verkehrswerts der enteigneten Sache für das regelmäßig bloß zeitliche Vorziehen einer Steuerbelastung steht dem Enteigneten daher nicht zu.Die tragenden Argumente dieser Entscheidung haben auch für das österreichische Recht Geltung. „Stille Reserven" sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter (Paragraph 12, Absatz 2, EStG). Werden solche stille Reserven bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt, werden sie im entsprechenden Wirtschaftsjahr bilanzwirksam und können damit zu einem „ungeplanten" Bilanzgewinn führen, auf den die Antragsgegnerin gerade im vorliegenden Fall verweist. Ihrer Auffassung, die mit einem solchen Bilanzgewinn verbundene (zusätzliche) Körperschaftsteuerbelastung sei ihr im Rahmen eines umfassenden Ersatzes im Entschädigungsverfahren auszugleichen, ist das - auch vom Bundesgerichtshof herangezogene - Argument entgegenzuhalten, dass durch die Enteignung lediglich ein wirtschaftlich bereits vorhandener Gewinn aufgezeigt wird, der sich bisher bilanzmäßig - wegen der weit unter dem Verkehrswert liegenden Bewertung des entsprechenden Wirtschaftsguts in der Bilanz - noch nicht auf den Bilanzgewinn und damit auf die Körperschaftsteuerbelastung ausgewirkt hat. Es handelt sich um einen „echten gewerblichen Gewinn", der zu gegebener Zeit ohnehin versteuert werden müsste vergleiche auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 208). Ein zusätzlicher Ausgleich neben der Vergütung des Verkehrswerts der enteigneten Sache für das regelmäßig bloß zeitliche Vorziehen einer Steuerbelastung steht dem Enteigneten daher nicht zu.
Da der Antragsgegnerin keine über die Vergütung des Verkehrswerts hinausgehende Entschädigung zusteht, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Enteignungsentschädigung ohne Berücksichtigung einer allenfalls eintretenden Körperschaftsteuerbelastung festzusetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, in dem die Antragstellerin voll obsiegt hat, beruht auf § 44 Abs 1 EisbEG. Die dort festgelegte Kostenersatzpflicht ist eine einseitige, sodass der Enteignete (= hier: Antragsgegner) niemals kostenersatzpflichtig wird (SZ 60/17; SZ 60/269 mwN). Der Antragsgegnerin steht allerdings für ihre im Rechtsmittelverfahren erstatteten Schriftsätze aufgrund deren Erfolglosigkeit ebenfalls kein Kostenersatz zu (vgl SZ 60/17). Deren Kosten sind lediglich dadurch entstanden, dass sie zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, ihr stünde auch der Ersatz einer durch die Enteignung veranlassten Körperschaftsteuerbelastung zu. Das Unterliegen beruht insoweit nicht auf einer unrichtigen Einschätzung des zu vergütenden Werts der enteigneten Sache, sondern auf einer davon unabhängigen unzutreffenden Rechtsansicht, was als ungerechtfertigtes Einschreiten zu werten ist.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, in dem die Antragstellerin voll obsiegt hat, beruht auf Paragraph 44, Absatz eins, EisbEG. Die dort festgelegte Kostenersatzpflicht ist eine einseitige, sodass der Enteignete (= hier: Antragsgegner) niemals kostenersatzpflichtig wird (SZ 60/17; SZ 60/269 mwN). Der Antragsgegnerin steht allerdings für ihre im Rechtsmittelverfahren erstatteten Schriftsätze aufgrund deren Erfolglosigkeit ebenfalls kein Kostenersatz zu vergleiche SZ 60/17). Deren Kosten sind lediglich dadurch entstanden, dass sie zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, ihr stünde auch der Ersatz einer durch die Enteignung veranlassten Körperschaftsteuerbelastung zu. Das Unterliegen beruht insoweit nicht auf einer unrichtigen Einschätzung des zu vergütenden Werts der enteigneten Sache, sondern auf einer davon unabhängigen unzutreffenden Rechtsansicht, was als ungerechtfertigtes Einschreiten zu werten ist.