Aus der Begründung:
Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich gegen die im Wege der einstweiligen Verfügung festgesetzte Höhe der Unterhaltsleistung.
Nach § 502 Abs. 2 ZPO. ist gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. ist gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.
Wenn nun auch diese Bestimmung dem Wortlaute des Gesetzes nach für Revisionen gegen Urteile gilt, so ist sie doch um so mehr bei der weniger gewichtigen vorläufigen Entscheidung über die Bemessung des Unterhaltes nach § 382 Z. 8 EO. anzuwenden, zumal auch § 14 Abs. 2 AußstrG. im außerstreitigen Verfahren ein Rechtsmittel gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Unterhaltsbemessung ausschließt und nicht einzusehen ist, warum ein solcher Rechtszug im Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung zulässig sein soll.Wenn nun auch diese Bestimmung dem Wortlaute des Gesetzes nach für Revisionen gegen Urteile gilt, so ist sie doch um so mehr bei der weniger gewichtigen vorläufigen Entscheidung über die Bemessung des Unterhaltes nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. anzuwenden, zumal auch Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. im außerstreitigen Verfahren ein Rechtsmittel gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Unterhaltsbemessung ausschließt und nicht einzusehen ist, warum ein solcher Rechtszug im Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung zulässig sein soll.
Die Rechtsprechung (SZ. XI/202, 250, ZBl. 1932, Nr. 361, AnwZtg. 1932, S. 399, RZ. 1932, S. 245, RZ. 1933, S. 145, JBl. 1936, S. 282, 1 Ob 468/47) hat daher schon immer die Bestimmung des § 502 Abs. 2 ZPO. analog auf den Revisionsrekurs in Unterhaltsbemessungssachen angewendet, da sich aus der Regelung des § 502 ZPO., bzw. § 14 AußstrG. ergibt, daß der Gesetzgeber überhaupt gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz, insofern die Höhe des Unterhaltes bekämpft wird - nicht aber wenn der Grund des Anspruches bestritten ist -, den Rechtszug ausschließen wollte. Dies muß aber um so mehr für den Rekurs im Verfahren über einstweilige Verfügungen gelten, hinsichtlich deren nach §§ 402, 78 EO. die Vorschriften der ZPO., sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, Anwendung zu finden haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, daß der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 2 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. unzulässig ist.Die Rechtsprechung (SZ. XI/202, 250, ZBl. 1932, Nr. 361, AnwZtg. 1932, S. 399, RZ. 1932, S. 245, RZ. 1933, S. 145, JBl. 1936, S. 282, 1 Ob 468/47) hat daher schon immer die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. analog auf den Revisionsrekurs in Unterhaltsbemessungssachen angewendet, da sich aus der Regelung des Paragraph 502, ZPO., bzw. Paragraph 14, AußstrG. ergibt, daß der Gesetzgeber überhaupt gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz, insofern die Höhe des Unterhaltes bekämpft wird - nicht aber wenn der Grund des Anspruches bestritten ist -, den Rechtszug ausschließen wollte. Dies muß aber um so mehr für den Rekurs im Verfahren über einstweilige Verfügungen gelten, hinsichtlich deren nach Paragraphen 402, 78, EO. die Vorschriften der ZPO., sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, Anwendung zu finden haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. in Verbindung mit Paragraph 78, EO. unzulässig ist.