In seiner Berufung rügte der Kläger als Verfahrensmangel erster Instanz, dass der von ihm beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Erstrichters des Anlassverfahrens - zum Beweis darüber, dass dieser die Urteile "zum Zweck der Vermeidung eines höheren Verfahrensaufwands durch ein Eingehenmüssen auf die konkreten Schäden zum Nachteil des Klägers" gefällt habe - nicht entsprochen worden sei. Das Berufungsgericht verwarf diese Verfahrensrüge mit dem Hinweis, dass es auf eine Motivforschung nicht ankomme, und Erwägungen, aus welchen Gründen der im Anlassfall erkennende Richter Entscheidungen getroffen habe, dahinzustehen hätten. Der Kläger meint, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts werde ein "unzulässiges Beweisverbot in das Zivilprozessrecht eingeführt", weshalb die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gerechtfertigt sei. Er macht damit aber nur Umstände geltend, die schon den Gegenstand seiner Berufung bildeten und nach Ansicht des Berufungsgerichts einen Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht begründeten, weil die Vernehmung des im Anlassfall erkennenden Richters zu Recht nicht vorgenommen worden sei. Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger², Rz 3 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters vertritt der Revisionswerber die Auffassung, die Gerichte im Amtshaftungsverfahren hätten die Entscheidung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren über die rechtlichen Verkennung der herrschenden Kausalitätstheorie in unzulässiger Weise „uminterpretiert". Vielmehr seien die Amtshaftungsgerichte an die tatsächliche und rechtliche Begründung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren gebunden und nicht befugt, von dieser abzuweichen.In seiner Berufung rügte der Kläger als Verfahrensmangel erster Instanz, dass der von ihm beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Erstrichters des Anlassverfahrens - zum Beweis darüber, dass dieser die Urteile "zum Zweck der Vermeidung eines höheren Verfahrensaufwands durch ein Eingehenmüssen auf die konkreten Schäden zum Nachteil des Klägers" gefällt habe - nicht entsprochen worden sei. Das Berufungsgericht verwarf diese Verfahrensrüge mit dem Hinweis, dass es auf eine Motivforschung nicht ankomme, und Erwägungen, aus welchen Gründen der im Anlassfall erkennende Richter Entscheidungen getroffen habe, dahinzustehen hätten. Der Kläger meint, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts werde ein "unzulässiges Beweisverbot in das Zivilprozessrecht eingeführt", weshalb die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gerechtfertigt sei. Er macht damit aber nur Umstände geltend, die schon den Gegenstand seiner Berufung bildeten und nach Ansicht des Berufungsgerichts einen Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht begründeten, weil die Vernehmung des im Anlassfall erkennenden Richters zu Recht nicht vorgenommen worden sei. Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger², Rz 3 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters vertritt der Revisionswerber die Auffassung, die Gerichte im Amtshaftungsverfahren hätten die Entscheidung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren über die rechtlichen Verkennung der herrschenden Kausalitätstheorie in unzulässiger Weise „uminterpretiert". Vielmehr seien die Amtshaftungsgerichte an die tatsächliche und rechtliche Begründung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren gebunden und nicht befugt, von dieser abzuweichen.
Im Amtshaftungsprozess ist nicht etwa wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern, ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw. Rechtsanwendung beruht. Eine an sich unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung löst selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch aus, wenn sie mit der bisherigen Judikatur nicht in Einklang steht oder von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde (vgl Schragel, AHG², Rz 147). Das Berufungsgericht im Anlassprozess hatte bei Prüfung der angefochtenen Entscheidung bloß auf die maßgeblichen Rechtsfragen einzugehen und nicht auch bereits einer Interpretation im Lichte eines Amtshaftungsanspruchs vorzugreifen. Der Hinweis des Berufungsgerichts im Anlassverfahren, die Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des dortigen Beklagten und dem Schaden des Klägers sei entgegen der Formulierung im Ersturteil - ebenso wie die Adäquanz - gegeben, steht damit der im Amtshaftungsverfahren getroffenen Feststellung, der Erstrichter habe in der Sache erkennbar nicht die (natürliche) Kausalität, sondern vielmehr ein ins Gewicht fallendes Verschulden des Beklagten verneint, nicht entgegen.Im Amtshaftungsprozess ist nicht etwa wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern, ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw. Rechtsanwendung beruht. Eine an sich unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung löst selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch aus, wenn sie mit der bisherigen Judikatur nicht in Einklang steht oder von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde vergleiche Schragel, AHG², Rz 147). Das Berufungsgericht im Anlassprozess hatte bei Prüfung der angefochtenen Entscheidung bloß auf die maßgeblichen Rechtsfragen einzugehen und nicht auch bereits einer Interpretation im Lichte eines Amtshaftungsanspruchs vorzugreifen. Der Hinweis des Berufungsgerichts im Anlassverfahren, die Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des dortigen Beklagten und dem Schaden des Klägers sei entgegen der Formulierung im Ersturteil - ebenso wie die Adäquanz - gegeben, steht damit der im Amtshaftungsverfahren getroffenen Feststellung, der Erstrichter habe in der Sache erkennbar nicht die (natürliche) Kausalität, sondern vielmehr ein ins Gewicht fallendes Verschulden des Beklagten verneint, nicht entgegen.
Darüberhinaus kann eine Bindung an zivilgerichtliche Entscheidungen nur innerhalb der subjektiven und objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestehen (vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 699 ff). Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 14/94) betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, und zwar die Bindung des Amtshaftungsgerichts an einen rechtskräftigen Verwaltungsakt soweit sich der Rechtsträger auf dessen Rechtswidrigkeit beruft. Die Begründung einer aufhebenden Entscheidung eines Berufungsgerichts ist aber der notariellen Rechtskraft nicht zugänglich.Darüberhinaus kann eine Bindung an zivilgerichtliche Entscheidungen nur innerhalb der subjektiven und objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestehen vergleiche Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 699 ff). Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 14/94) betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, und zwar die Bindung des Amtshaftungsgerichts an einen rechtskräftigen Verwaltungsakt soweit sich der Rechtsträger auf dessen Rechtswidrigkeit beruft. Die Begründung einer aufhebenden Entscheidung eines Berufungsgerichts ist aber der notariellen Rechtskraft nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).