Begründung:
Zum Ankauf einer Eigentumswohnung gewährte die Beklagte der Gattin des Klägers einen Kredit. Der Kläger, der auch als Bürge und Zahler haftete, unterfertigte am 29. 4. 1983 zur Besicherung aller Forderung aus diesem Kreditvertrag bis zum Höchstbetrag von 660.000 ATS eine Pfandbestellungsurkunde, mit welcher er Liegenschaftsanteile an der EZ ***** KG ***** verpfändete. Die Parifizierung des Hauses und die Einverleibung der Hypothek im Grundbuch erfolgten erst rund vier Jahre später, im Jahr 1987. Dazwischen wurde am 8. 8. 1984 über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet, der 1985 mit einem Zwangsausgleich endete. An diesem Konkursverfahren beteiligte sich die Beklagte nicht, weil der Kredit damals regelmäßig bedient wurde. 1993 schenkte der Kläger die Liegenschaftsanteile seiner Tochter. Nach einer Mahnung der Beklagten vom 27. 8. 1996 bezahlte der Kläger die Zwangsausgleichsquote im Hinblick auf seine persönliche Haftung für die Kreditforderung der Beklagten. Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 9. 1997 zu ***** wurde das Begehren der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten, den Kläger zur ungeteilten Hand mit seiner dort erstbeklagten Ehefrau schuldig zu erkennen, „hinsichtlich seiner Sachhaftung ob den 102/1953-tel Anteilen der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist“, 563.538,94 ATS sA zu bezahlen, mit der Begründung abgewiesen, dass eine Sachhaftung nicht bestehe, weil das Pfandrecht erst rund zwei Jahre nach gerichtlicher Bestätigung des Zwangsausgleichs und Aufhebung des Konkursverfahrens einverleibt worden sei. Ein Fall des § 156 Abs 6 KO liege nicht vor. Auch zu einem Wiederaufleben der Forderung gemäß § 156 Abs 4 KO sei es nicht gekommen. Der verspätet eingetragenen Hypothek liege daher materiell keine Forderung zu Grunde, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 13. 1. 1998 bestätigt.Zum Ankauf einer Eigentumswohnung gewährte die Beklagte der Gattin des Klägers einen Kredit. Der Kläger, der auch als Bürge und Zahler haftete, unterfertigte am 29. 4. 1983 zur Besicherung aller Forderung aus diesem Kreditvertrag bis zum Höchstbetrag von 660.000 ATS eine Pfandbestellungsurkunde, mit welcher er Liegenschaftsanteile an der EZ ***** KG ***** verpfändete. Die Parifizierung des Hauses und die Einverleibung der Hypothek im Grundbuch erfolgten erst rund vier Jahre später, im Jahr 1987. Dazwischen wurde am 8. 8. 1984 über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet, der 1985 mit einem Zwangsausgleich endete. An diesem Konkursverfahren beteiligte sich die Beklagte nicht, weil der Kredit damals regelmäßig bedient wurde. 1993 schenkte der Kläger die Liegenschaftsanteile seiner Tochter. Nach einer Mahnung der Beklagten vom 27. 8. 1996 bezahlte der Kläger die Zwangsausgleichsquote im Hinblick auf seine persönliche Haftung für die Kreditforderung der Beklagten. Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 9. 1997 zu ***** wurde das Begehren der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten, den Kläger zur ungeteilten Hand mit seiner dort erstbeklagten Ehefrau schuldig zu erkennen, „hinsichtlich seiner Sachhaftung ob den 102/1953-tel Anteilen der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist“, 563.538,94 ATS sA zu bezahlen, mit der Begründung abgewiesen, dass eine Sachhaftung nicht bestehe, weil das Pfandrecht erst rund zwei Jahre nach gerichtlicher Bestätigung des Zwangsausgleichs und Aufhebung des Konkursverfahrens einverleibt worden sei. Ein Fall des Paragraph 156, Absatz 6, KO liege nicht vor. Auch zu einem Wiederaufleben der Forderung gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO sei es nicht gekommen. Der verspätet eingetragenen Hypothek liege daher materiell keine Forderung zu Grunde, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 13. 1. 1998 bestätigt.
Mit der nunmehr erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts einzuwilligen. Durch die erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs erfolgte Verbücherung des Pfandrechts sei die Sachhaftung der Liegenschaft nicht wirksam begründet worden, sodass sich die Beklagte zu Unrecht weigere, der Löschung des Pfandrechts zuzustimmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Hinweis auf die Bindung an die oben erwähnte Vorentscheidung vom 16. 9. 1997 statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus eben diesen Gründen.