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Entscheidung 1 Ob 219/15k×

Entscheidung 1 Ob 219/15k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022121 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Art und Umfang der Ausübung des Einsichtsrechtes regeln sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Die Einsicht wird solange und so oft zu gewähren sein, als sie eine sachgemäße Prüfung erfordert. Der Einsichtsberechtigte braucht den Zw …
RS0022130 Rechtssatz 23.06.1965Zivilrecht
Der Anspruch auf Bucheinsicht und Überprüfung der Bilanzen ist zeitlich in die Zukunft und, abgesehen vom Gegenstand, umfänglich nicht begrenzt , wenn auch nach dem Inhalt des im Exekutionstitel zitierten Klagsvorbringens mit der Klage das Recht auf Buchein …
RS0022210 Rechtssatz 16.06.1971Zivilrecht
Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform, sondern er kann mündlich geschlossen werden; er setzt aber die Absicht der am Gesellschafts …
RS0026120 Rechtssatz 08.09.1960Zivilrecht
Die Möglichkeit der Gebarungsprüfung befreit nicht von der Rechnungslegungspflicht. Inhalt der Rechnung. Verpflichtung aller Gesellschafter zur Rechnungslegung.
RS0029105 Rechtssatz 07.06.1950Zivilrecht
Weder der Handelsagent, noch der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht hat gegenüber seinem Geschäftsherrn, bzw Mitgesellschafter einen Anspruch auf eidliche Angabe der Höhe der Provision oder des Rabattes. Er hat aber Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung …
RS0035050 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungew …
RS0110698 Rechtssatz 13.08.1998Zivilrecht
Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlic …