Entscheidungsgründe:
[1] Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers (nachfolgend kurz: „Verstorbener“; die klagenden Parteien sind dessen Gesamtrechtsnachfolger) war am 7. 3. 2020 nach Ischgl im Paznauntal gereist und hatte dort in einem Hotel gewohnt. Aufgrund der geplanten Sperre des Paznauntals reiste er nicht wie ursprünglich geplant am 14. 3. 2020, sondern bereits am 13. 3. 2020 ab. Er nahm für seine Abreise den Bus, der überfüllt war. Am 17. 3. 2020 traten bei ihm die ersten COVID-19-Symptome auf. In der Folge wurde er positiv getestet und aufgrund des schweren Verlaufs seiner Erkrankung im Krankenhaus behandelt, wo er am 10. 4. 2020 verstarb.
[2] Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf den in der Entscheidung zu 1 Ob 199/22d wiedergegebenen (identischen) Sachverhalt verwiesen.
[3] Die Erstklägerin begehrt Schmerzengeld, Pflege- und Begräbniskosten sowie den Ersatz ihres Schock- und Trauerschadens von insgesamt 75.881,77 EUR. Der Zweitkläger begehrt 20.000 EUR als Ersatz für seinen Trauerschaden. Die Erstklägerin strebt außerdem die Feststellung der Haftung des beklagten Bundes für alle weiteren ihr bisher entstandenen und noch nicht bekannten, sowie künftig entstehenden Schäden an, die „direkt oder indirekt infolge von Fehlern und Versäumnissen der der beklagten Partei zuzurechnenden Organe im Zusammenhang mit dem Corona-Missmanagement Ende Februar/Anfang März 2020 in Tirol, insbesondere in Ischgl, einschließlich der Fehler und Versäumnisse, die in diesem Zusammenhang auf Seiten von der beklagten Partei zuzurechnenden Organe in Wien passiert“ seien.
[4] Der Verstorbene habe sich „infolge des katastrophalen Missmanagements“ von Organen der Beklagten mit dem Coronavirus infiziert. Hätten die Behörden rechtmäßig und unverzüglich gehandelt, wäre er nicht erkrankt.
[5] Den Behörden sei spätestens am 4. 3. 2020 bekannt gewesen, dass das SARS-CoV-2-Virus auch in Ischgl „grassiere“. Sie hätten daher spätestens ab 5. 3. 2020 die gesetzlich gebotenen unabdingbaren Maßnahmen setzen müssen, um die Quelle der Infektionen zu identifizieren und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Insbesondere wären sie verpflichtet gewesen,
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spätestens am 5. 3. 2020 öffentlich bekannt zu geben, dass in Ischgl der Verdacht zahlreicher SARS-CoV-19-Infektionen und augenscheinlich eine erhöhte Infektionsgefahr bestehe;
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ab 5. 3. 2020 gemäß § 5 EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;ab 5. 3. 2020 gemäß Paragraph 5, EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;
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ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß § 15 EpiG zu untersagen;ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß Paragraph 15, EpiG zu untersagen;
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spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß § 20 EpiG zu schließen;spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß Paragraph 20, EpiG zu schließen;
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ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß § 24 EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß Paragraph 24, EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;
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die verhängten Maßnahmen auch gemäß § 43 Abs 4 EpiG konsequent durchzusetzen.die verhängten Maßnahmen auch gemäß Paragraph 43, Absatz 4, EpiG konsequent durchzusetzen.
Stattdessen hätten die Behörden
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bis 8. 3. 2020 die Öffentlichkeit „mutmaßlich bewusst falsch“ informiert und sonst nichts unternommen;
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erst am 9. 3. 2020 das „evidentermaßen kontaminierte“ Lokal „K*“ geschlossen;
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erst mit Wirkung vom 11. 3. 2020 den Après-Ski-Betrieb eingestellt, die zulässige Besetzung der Gondeln auf die Hälfte reduziert und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 100 Personen beschränkt;
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es verabsäumt, die wenigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich durchzusetzen;
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durch die vorzeitige Verkündung der Isolation des Paznauntals ohne ordnungsgemäße Vorbereitung der Ausreisemaßnahmen eine unkoordinierte und chaotische Ausreise zahlreicher Urlauber am 13. und 14. 3. 2020 verursacht.
[6] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Art 2 und Art 8 EMRK und aus der GRC abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. [6] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Artikel 2 und Artikel 8, EMRK und aus der GRC abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren.
[7] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellten die Kläger gemäß § 184 ZPO eine Reihe von Fragen an die Beklagte. Sie beantragten darüber hinaus, dieser gemäß §§ 303 ff ZPO die Vorlage von Mitschriften diverser Behördenvertreter von den Sitzungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM) und bestimmter Urkunden über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den „Landessanitätsdirektor“ aufzutragen. [7] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellten die Kläger gemäß Paragraph 184, ZPO eine Reihe von Fragen an die Beklagte. Sie beantragten darüber hinaus, dieser gemäß Paragraphen 303, ff ZPO die Vorlage von Mitschriften diverser Behördenvertreter von den Sitzungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM) und bestimmter Urkunden über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den „Landessanitätsdirektor“ aufzutragen.
[8] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Erkrankung des Verstorbenen sei von ihren Organen keinesfalls „in Kauf genommen“ oder „mitverursacht“ worden oder sonst wie zu verantworten. Es fehle schon an einer Kausalität zwischen einem Organverhalten und dessen Erkrankung. Die Gesundheitsbehörden hätten darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt unverzüglich sämtliche dem Ermittlungsstand entsprechenden, erforderlichen und durch die bestehende Rechtslage zur Verfügung stehenden Maßnahmen gesetzt. Von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen durch ihre Organe, die nicht zuletzt in einer besonderen, krisenhaften Situation rasche Entschlüsse hätten treffen müssen, könne daher keine Rede sein.
[9] Im Übrigen sei der Schadenersatzanspruch der Kläger nicht vom Schutzzweck des EpiG umfasst, dessen ausschließlicher Sinn und Zweck der Schutz der Allgemeinheit vor einer anzeigepflichtigen Krankheit sei und das schon seiner Bezeichnung nach nur die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit in großem Ausmaß verhindern und nicht einzelne Betroffene schützen wolle.
[10] Überdies hätte dem Verstorbenen aufgrund der Medienberichterstattung die mit SARS-CoV-2 verbundene epidemiologische Gefahr bekannt sein müssen. Dass er sich dennoch bewusst dafür entschieden habe, seine Reise anzutreten und sich der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen, aber auch, dass er sich nicht spätestens mit 10. 3. 2020, als alle Après-Ski-Lokale geschlossen worden seien, zur Heimreise entschlossen habe, sei ihm jedenfalls als Alleinverschulden anzurechnen.
[11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge der Kläger auf Zulassung ihrer Fragen an die Beklagte (§ 184 ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (§ 303 ZPO) mit Beschluss ab. [11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge der Kläger auf Zulassung ihrer Fragen an die Beklagte (Paragraph 184, ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (Paragraph 303, ZPO) mit Beschluss ab.
[12] Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sei im vorliegenden Fall das EpiG in der damaligen Fassung gewesen. Dieses bezwecke den Schutz der Allgemeinheit vor der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, nicht jedoch die Verhütung der Ansteckung Einzelner. Es fehle daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang.
[13] Schutzpflichten nach Art 2 EMRK richteten sich nur an den Gesetzgeber. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten gestützter Anspruch scheide daher aus. Die §§ 178 f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs könnten die Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten. [13] Schutzpflichten nach Artikel 2, EMRK richteten sich nur an den Gesetzgeber. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten gestützter Anspruch scheide daher aus. Die Paragraphen 178, f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs könnten die Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten.
[14] Die von den Klägern nach § 184 ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach ihrem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen. [14] Die von den Klägern nach Paragraph 184, ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach ihrem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen.
[15] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies die Kläger mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. [15] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies die Kläger mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach Paragraphen 184, 303, ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
[16] Die von den Klägern genannten Bestimmungen des Epidemiegesetzes schützten nur die Allgemeinheit, nicht aber bestimmte Personen oder Personengruppen. Dass der Verstorbene naturgemäß ein Teil der Allgemeinheit gewesen sei, bedeute nicht, dass aus möglichen Verstößen gegen das EpiG individuelle Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten. Insofern fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ob es solche Verstöße überhaupt gegeben habe, müsse daher nicht untersucht werden. Die von den Klägern vermissten radikalen und einschneidenden Maßnahmen ab dem ersten Verdachtsmoment wären aus grundrechtlicher Sicht unverhältnismäßig und daher unzulässig gewesen. Durch deren Unterbleiben seien keine Grundrechte verletzt worden.
[17] Allerdings folge aus dem Recht auf Leben (Art 2 EMRK) und auf körperliche Unversehrtheit (Art 8 EMRK), dass staatliche Informationen über drohende Gefahren – auch wenn sie nicht verpflichtend seien – zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig zu sein hätten. Dies sei bei der „wider besseres Wissen“ veröffentlichten Medien-mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. 3. 2020 („Ansteckung im Flugzeug“) nicht der Fall gewesen. Die Haftung hänge hier aber davon ab, ob der Verstorbene diese „Landesinformation“ gekannt und ihr vertraut habe. Wenn nicht, könnte dessen Schaden sowie der Schaden der Kläger nicht durch die Fehlinformation verursacht worden sein, was einen Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Diese Frage sei im fortgesetzten Verfahren zu klären. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens lägen aus näher dargestellten Gründen nicht vor. [17] Allerdings folge aus dem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK) und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 8, EMRK), dass staatliche Informationen über drohende Gefahren – auch wenn sie nicht verpflichtend seien – zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig zu sein hätten. Dies sei bei der „wider besseres Wissen“ veröffentlichten Medien-mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. 3. 2020 („Ansteckung im Flugzeug“) nicht der Fall gewesen. Die Haftung hänge hier aber davon ab, ob der Verstorbene diese „Landesinformation“ gekannt und ihr vertraut habe. Wenn nicht, könnte dessen Schaden sowie der Schaden der Kläger nicht durch die Fehlinformation verursacht worden sein, was einen Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Diese Frage sei im fortgesetzten Verfahren zu klären. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens lägen aus näher dargestellten Gründen nicht vor.
[18] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu, weil Rechtsprechung zum Schutzzweck der §§ 5, 20, 24 EpiG, der behördlichen Medieninformationen und Pressekonferenzen und der aus Art 2, Art 8 EMRK abgeleiteten Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Informationen über drohende Gefahren zu verbreiten, fehle; weiters auch zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ oder zur rechtlichen Grundlage für die „Landesinformationen“ vom 5. und 8. 3. 2020. [18] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu, weil Rechtsprechung zum Schutzzweck der Paragraphen 5, 20, 24, EpiG, der behördlichen Medieninformationen und Pressekonferenzen und der aus Artikel 2,, Artikel 8, EMRK abgeleiteten Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Informationen über drohende Gefahren zu verbreiten, fehle; weiters auch zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ oder zur rechtlichen Grundlage für die „Landesinformationen“ vom 5. und 8. 3. 2020.
Zu I.Zu römisch eins.