Aus den Entscheidungsgründen:
Das Protokoll über die fortgesetzte Berufungsverhandlung vom 14. Juni 1968 enthält nach Beurkundung der Ausführungen des Sachverständigen Doz. Dr. H. folgende Stelle:
"Der Klagsanwalt lehnt nunmehr den Sachverständigen ... als befangen ab und beruft sich hiebei auf die in der zum Verhandlungsprotokoll gegebenen Beilage angegebenen Gründe.
Der Sachverständige erklärt, daß er die in der Beilage angeführten angeblichen Äußerungen über den Kläger in dieser Form nicht gemacht habe. Ebenso sei er vom Beklagtenvertreter in dieser Sache in keiner Weise bedroht worden".
Bei der vom Klagevertreter zum Protokoll gegebenen Beilage handelt es sich um einen nicht unterschriebenen Aufsatz von der Länge etwa einer Schreibmaschinenseite der üblichen Kanzleigröße mit einzelnen handschriftlichen Ergänzungen. Der Aufsatz enthält Sachverhaltsvorbringen und Beweisanerbieten bezüglich der behaupteten Befangenheit des Sachverständigen Dr. H.
Der Kläger, der diese Beilage anläßlich der Ablehnungserklärung selbst dem Berufungsgericht überreicht hat, macht nun geltend, dem Berufungsgericht sei Nichtigkeit gemäß § 477 (1) Z. 8 ZPO. unterlaufen.Der Kläger, der diese Beilage anläßlich der Ablehnungserklärung selbst dem Berufungsgericht überreicht hat, macht nun geltend, dem Berufungsgericht sei Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, (1) Ziffer 8, ZPO. unterlaufen.
Es steht außer Frage, daß der vom Berufungsgericht eingehaltene Vorgang mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. § 265 ZPO. kennt als Protokollierungserleichterung lediglich die Feststellung zu Protokoll durch eine von der Partei in der Verhandlung selbst verfaßte Niederschrift. Ob dazu ein schon vor der Verhandlung vorbereiteter Aufsatz in der Form verwendet werden darf, daß ihn die Partei bei Gericht als Text der zunächst mündlich abgegebenen Erklärung zum Zweck der Selbstbeurkundung unterschreibt, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall weder eine solche Beurkundung durch die Partei noch die im § 265 (3) ZPO. vorgeschriebene gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit des Textes erfolgte. Ein Blatt, wie es der Kläger bei der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 1968 vorlegte, vermag eine Niederschrift im Sinn des § 265 ZPO. nicht zu ersetzen.Es steht außer Frage, daß der vom Berufungsgericht eingehaltene Vorgang mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Paragraph 265, ZPO. kennt als Protokollierungserleichterung lediglich die Feststellung zu Protokoll durch eine von der Partei in der Verhandlung selbst verfaßte Niederschrift. Ob dazu ein schon vor der Verhandlung vorbereiteter Aufsatz in der Form verwendet werden darf, daß ihn die Partei bei Gericht als Text der zunächst mündlich abgegebenen Erklärung zum Zweck der Selbstbeurkundung unterschreibt, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall weder eine solche Beurkundung durch die Partei noch die im Paragraph 265, (3) ZPO. vorgeschriebene gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit des Textes erfolgte. Ein Blatt, wie es der Kläger bei der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 1968 vorlegte, vermag eine Niederschrift im Sinn des Paragraph 265, ZPO. nicht zu ersetzen.
Die Tragweite der Bestimmungen der §§ 210 (2) 2. Satz, 265 und 477Die Tragweite der Bestimmungen der Paragraphen 210, (2) 2. Satz, 265 und 477
(1) Z. 8 ZPO. wird von Judikatur und Literatur nicht einhellig beurteilt (vgl. dazu GlUNF. 1919, ZBl. 1926 Nr. 164 mit Kritik Petscheks, SZ. XVIII 69 = ZBl. 1936 Nr. 307, Sperl S. 384, Neumann(1) Ziffer 8, ZPO. wird von Judikatur und Literatur nicht einhellig beurteilt vergleiche dazu GlUNF. 1919, ZBl. 1926 Nr. 164 mit Kritik Petscheks, SZ. römisch achtzehn 69 = ZBl. 1936 Nr. 307, Sperl S. 384, Neumann
S. 974, Petschek, Zivilprozessuale Streitfragen S. 34 f., Fasching
II S. 994 und III S. 222 f.). Die Literatur, vor allem Petschek, vertritt die Ansicht, daß nicht jeder Verstoß gegen die Protokollierungsvorschriften unter Nichtigkeitssanktion steht. Dieser Ansicht ist beizutreten. Es kommt nicht auf die formale Verletzung der Protokollierungsvorschriften, sondern darauf an, ob die Mundlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens, deren Verwirklichung und Schutz diese Vorschriften dienen, durch den unterlaufenen Verstoß beeinträchtigt wurden. Hätte das Berufungsgericht über die Ablehnungserklärung des Klägers meritorisch entschieden, wäre es also sachlich darauf angekommen, was er hinsichtlich einer Befangenheit des Sachverständigen ins Treffen führte, hätte Nichtigkeit angenommen werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Frage der sachlichen Berechtigung der Ablehnungserklärung wohl gestreift, sie dann aber aus formalen Gründen ungeprüft gelassen, die Ablehnungserklärung vielmehr als verspätet verworfen. Es kam dabei nur darauf an, daß dem Kläger alle Gründe, die er für die Befangenheit des Sachverständigen ins Treffen führen wollte, schon vor der Verhandlung bekannt waren, weil er sie sonst in dem vorgelegten schriftlichen Aufsatz nicht schon vor der Verhandlung hätte festhalten können. Daß die Ablehnungserklärung gerade auf diese Gründe gestützt werden sollte, hat der Kläger laut Protokoll jedenfalls noch mündlich vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Da es auch für die Überprüfung der Richtigkeit der vom Berufungsgericht aus formalen Gründen getroffenen Erledigung der Ablehnungserklärung nicht darauf ankommt, was der Kläger im einzelnen bezüglich der Befangenheit des Sachverständigen vorbringen wollte, sondern nur darauf, ob die Ablehnungserklärung verspätet oder nicht verspätet war, sind Mundlichkeit und Unmittelbarkeit der Berufungsverhandlung durch den dem Berufungsgericht unterlaufenen Protokollierungsverstoß nicht beeinträchtigt worden.römisch zwei S. 994 und römisch drei S. 222 f.). Die Literatur, vor allem Petschek, vertritt die Ansicht, daß nicht jeder Verstoß gegen die Protokollierungsvorschriften unter Nichtigkeitssanktion steht. Dieser Ansicht ist beizutreten. Es kommt nicht auf die formale Verletzung der Protokollierungsvorschriften, sondern darauf an, ob die Mundlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens, deren Verwirklichung und Schutz diese Vorschriften dienen, durch den unterlaufenen Verstoß beeinträchtigt wurden. Hätte das Berufungsgericht über die Ablehnungserklärung des Klägers meritorisch entschieden, wäre es also sachlich darauf angekommen, was er hinsichtlich einer Befangenheit des Sachverständigen ins Treffen führte, hätte Nichtigkeit angenommen werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Frage der sachlichen Berechtigung der Ablehnungserklärung wohl gestreift, sie dann aber aus formalen Gründen ungeprüft gelassen, die Ablehnungserklärung vielmehr als verspätet verworfen. Es kam dabei nur darauf an, daß dem Kläger alle Gründe, die er für die Befangenheit des Sachverständigen ins Treffen führen wollte, schon vor der Verhandlung bekannt waren, weil er sie sonst in dem vorgelegten schriftlichen Aufsatz nicht schon vor der Verhandlung hätte festhalten können. Daß die Ablehnungserklärung gerade auf diese Gründe gestützt werden sollte, hat der Kläger laut Protokoll jedenfalls noch mündlich vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Da es auch für die Überprüfung der Richtigkeit der vom Berufungsgericht aus formalen Gründen getroffenen Erledigung der Ablehnungserklärung nicht darauf ankommt, was der Kläger im einzelnen bezüglich der Befangenheit des Sachverständigen vorbringen wollte, sondern nur darauf, ob die Ablehnungserklärung verspätet oder nicht verspätet war, sind Mundlichkeit und Unmittelbarkeit der Berufungsverhandlung durch den dem Berufungsgericht unterlaufenen Protokollierungsverstoß nicht beeinträchtigt worden.