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Entscheidung 1 Ob 219/97f×

Entscheidung 1 Ob 219/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob219/97f

Entscheidungsdatum

15.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz I*****, vertreten durch Dr.Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei K*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach, wegen 77.000 S sA infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 58.800 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 7.Mai 1997, GZ 22 R 114/97m-29, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der Ergebnisse des zweiten Rechtsgangs steht fest, daß das „Kooperationsabkommen über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbands der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros“ eine Kodifikation bestehender Handelsbräuche ist. Dagegen läßt sich aus den Tatsachenfeststellungen keine Vereinbarung der Streitteile ableiten, wonach eine „Leerbettengebühr“ auch dann zu bezahlen sei, wenn die „Annulierung“ des Beherbergungsvertrags im Sinne des Paragraph 13, Ziffer eins, Litera a, des Kooperationsabkommens mindestens 30 Tage „vor dem vorgesehenen Ankunftstag“ erfolgten sollte. Eine solche „Annulierung“ ist jedoch nach der zitierten Bestimmung des Kooperationsabkommens - mangels gegenteiliger Vereinbarung - „spesenfrei“.

Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wurde vom erkennenden Senat bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, daß ein Handelsbrauch ua „der Vertragsergänzung durch Regelungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, aber üblich sind2, dient. Hier hat aber eine derartige Vertragsergänzung durch den festgestellten Handelsbrauch stattzufinden, fehlt es doch an einer Vereinbarung, daß die beklagte Partei eine „Leerbettengebühr“ auch dann zu bezahlen habe, wenn sie den Rücktritt vom Vertrag mindestens „30 Tage vor dem vorgesehenen Ankunftstag“ erklären sollte.

Die vom Revisionswerber erwähnte Negativfeststellung, es könne kein „Handelsbrauch“ festgestellt werden, wonach „ein mehr als 4 Wochen vor Beginn der Vertragsabwicklung vom Geschäftspartner des Gastwirts erklärter Vertragsrücktritt ohne Verfall einer Leerbettengebühr, die Merkmale einer Konventionalstrafe aufweist, möglich“ sei, beruht nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts, es bedürfe - als Voraussetzung einer Abweisung des noch unerledigten Teils des Klagebegehrens - neben der zitierten Bestimmung des erörterten Kooperationsabkommens noch der Feststellung eines weiteren Handelsbrauchs über die Möglichkeit eines entgeltfreien Rücktritts vom Vertrag.

Textnummer

E46944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00219.97F.0715.000

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970715_OGH0002_0010OB00219_97F0000_000