[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
[6] 1. Die Revision wird zwar von allen Beklagten erhoben und die Berufungsentscheidung formal auch insoweit bekämpft, als ausgesprochen wurde, dass die Ansprüche gegen die Erst- und Zweitbeklagten nicht verjährt seien. Inhaltlich wendet sich die Revision aber nur dagegen, dass die gegen den Dritt- und die Viertbeklagte erhobenen Garantieansprüche nicht verjährt seien. Zur Frage der Verjährung der gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten erhobenen Ansprüche fehlen inhaltliche Ausführungen, sodass die Revision insoweit schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
2. Zum Dritt- und zur Viertbeklagten:
[7] 2.1. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Verjährung in den Garantievereinbarungen in gleicher Weise wie im Anteilskaufvertrag geregelt werden sollte. Es stützt dieses Auslegungsergebnis neben dem Wortlaut der Garantievereinbarungen vor allem auf den festgestellten Inhalt der Vertragsgespräche. Die vertragliche Verjährungsfrist habe die Klägerin eingehalten.
[8] 2.2. Auf ihren Einwand, die Vereinbarung einer bestimmten Frist zur Geltendmachung der Klageansprüche sei – insbesondere wegen § 1502 ABGB – unwirksam, kommen der Dritt- und die Viertbeklagten (wie schon in zweiter Instanz) nicht mehr zurück, sodass sie insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Sie treten auch der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Klage sei innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erhoben worden. 2.2. Auf ihren Einwand, die Vereinbarung einer bestimmten Frist zur Geltendmachung der Klageansprüche sei – insbesondere wegen Paragraph 1502, ABGB – unwirksam, kommen der Dritt- und die Viertbeklagten (wie schon in zweiter Instanz) nicht mehr zurück, sodass sie insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Sie treten auch der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Klage sei innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erhoben worden.
[9] 2.3. Die Revisionswerber argumentieren nur, dass es sich bei den Garantievereinbarungen um „echte“ Garantien im Sinn des § 880a ABGB und damit um vom Grundverhältnis (dem Anteilskaufvertrag) losgelöste (abstrakte) Schuldversprechen handle, die nicht derselben Verjährungsfrist wie der Hauptanspruch, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterlägen. Damit beziehen sie sich auf die Judikatur, wonach eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des § 880a ABGB eine eigenständige abstrakte Verpflichtung begründet, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auch nicht auf die für diesen geltenden Verjährungsbestimmungen ankommt, sondern generell die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden ist. 2.3. Die Revisionswerber argumentieren nur, dass es sich bei den Garantievereinbarungen um „echte“ Garantien im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB und damit um vom Grundverhältnis (dem Anteilskaufvertrag) losgelöste (abstrakte) Schuldversprechen handle, die nicht derselben Verjährungsfrist wie der Hauptanspruch, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterlägen. Damit beziehen sie sich auf die Judikatur, wonach eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB eine eigenständige abstrakte Verpflichtung begründet, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auch nicht auf die für diesen geltenden Verjährungsbestimmungen ankommt, sondern generell die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden ist.
[10] 2.4. Dies schließt aber nicht aus, dass die Parteien einer Garantievereinbarung wirksam eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Verjährungsfrist vereinbaren können. Das Argument der Revisionswerber verkennt die Begründung des Berufungsgerichts, das nicht die für den besicherten Anspruch geltende Verjährungsfrist auf die Garantieansprüche anwandte, sondern im Wege der Auslegung der Garantievereinbarungen zum Ergebnis gelangte, dass die Parteien die für den besicherten Anspruch getroffene Vereinbarung zur Verjährung auch auf die Garantieansprüche angewandt wissen wollten. Da die Revisionswerber nicht darlegen, warum dieses Auslegungsergebnis unvertretbar sein sollte (vgl RS0042936; RS0044298; RS0042776 ua), zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. 2.4. Dies schließt aber nicht aus, dass die Parteien einer Garantievereinbarung wirksam eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Verjährungsfrist vereinbaren können. Das Argument der Revisionswerber verkennt die Begründung des Berufungsgerichts, das nicht die für den besicherten Anspruch geltende Verjährungsfrist auf die Garantieansprüche anwandte, sondern im Wege der Auslegung der Garantievereinbarungen zum Ergebnis gelangte, dass die Parteien die für den besicherten Anspruch getroffene Vereinbarung zur Verjährung auch auf die Garantieansprüche angewandt wissen wollten. Da die Revisionswerber nicht darlegen, warum dieses Auslegungsergebnis unvertretbar sein sollte vergleiche RS0042936; RS0044298; RS0042776 ua), zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[11] 2.5. Da schon die vom Berufungsgericht primär herangezogene – die bekämpfte Entscheidung tragende – Begründung mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht der inhaltlichen Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt, kommt es auf die ebenfalls selbständig tragfähige Hilfsbegründung, wonach auch die gesetzliche Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingehalten worden wäre, nicht an (RS0042736 [T2]). 2.5. Da schon die vom Berufungsgericht primär herangezogene – die bekämpfte Entscheidung tragende – Begründung mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht der inhaltlichen Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt, kommt es auf die ebenfalls selbständig tragfähige Hilfsbegründung, wonach auch die gesetzliche Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB eingehalten worden wäre, nicht an (RS0042736 [T2]).