Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgrund der Z. 4 des § 503 ZPO. wird vom Revisionswerber darin erblickt, daß im Sinne des § 1090 ABGB. Gegenstand des Verfahrens auch die Vermietung von Wandflächen zur "Anbringung" von Ankündigungen sein kann (Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu § 1090, S. 10). Da aber im gegenständlichen Fall der Schaukasten nicht an der Wand angebracht sei, habe das Berufungsgericht eine extensive Auslegung der Gesetzesstelle vorgenommen. Außerdem habe sich aber das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Bestimmung des § 362 ABGB. berufen (negative Seite des Eigentums), wonach es gleichgültig sein solle, ob der unselbständige Teil der Sache direkt oder die Luft vor dieser Sache gebraucht werde. Von diesen Ausführungen des Revisionswerbers ist nur so viel richtig, daß es im konkreten Falle nicht der Erörterung der Ausschlußrechte des Eigentümers bedarf und daß das Berufungsgericht die Frage unerörtert gelassen hat, ob ein Recht der Kläger auf den über die Hausfront des eigenen Hauses hinausgehenden Luftraum besteht.Der Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO. wird vom Revisionswerber darin erblickt, daß im Sinne des Paragraph 1090, ABGB. Gegenstand des Verfahrens auch die Vermietung von Wandflächen zur "Anbringung" von Ankündigungen sein kann (Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 1090,, S. 10). Da aber im gegenständlichen Fall der Schaukasten nicht an der Wand angebracht sei, habe das Berufungsgericht eine extensive Auslegung der Gesetzesstelle vorgenommen. Außerdem habe sich aber das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 362, ABGB. berufen (negative Seite des Eigentums), wonach es gleichgültig sein solle, ob der unselbständige Teil der Sache direkt oder die Luft vor dieser Sache gebraucht werde. Von diesen Ausführungen des Revisionswerbers ist nur so viel richtig, daß es im konkreten Falle nicht der Erörterung der Ausschlußrechte des Eigentümers bedarf und daß das Berufungsgericht die Frage unerörtert gelassen hat, ob ein Recht der Kläger auf den über die Hausfront des eigenen Hauses hinausgehenden Luftraum besteht.
Der Oberste Gerichtshof sieht gleich dem Berufungsgericht als entscheidend an, daß die Kläger durch ihre Zustimmung zur Aufstellung des Schaukastens auf das ihnen zustehende Recht, die Wandfläche für ihre Zwecke zu gebrauchen, verzichtet und somit den Gebrauch der Wandfläche dem Beklagten überlassen haben. Das Berufungsgericht ist daher im Rechte, wenn es keinen Unterschied gemacht hat, ob der Schaukasten an der Wand angebracht oder vor der Wand aufgestellt ist. Der Revisionswerber ist im Unrecht, wenn er aus dem im zitierten Kommentar gebrauchten Worte "Anbringung" lediglich auf den Begriff "festmachen" schließt. Für die Kläger ist die Wandfläche ihres Hauses so lange nicht nutzbar, als sie durch den Schaukasten des Klägers verstellt ist. Es erübrigt sich daher, festzustellen, wie die Lichtleitung verlaufe und welche Bedeutung es habe, daß der Schaukasten früher direkt an die Hauswand angestellt war und später, wie außer Streit gestellt wurde, um 10 cm in den Gehsteig, der unbestrittenermaßen öffentliches Gut ist, vorgerückt wurde. Daß die Einräumung des Benützungsrechtes für immer oder für eine bestimmte Zeit erfolgt ist, wurde nicht behauptet. Es war daher die Aufkündigung zulässig.
In rechtlicher Beziehung ist noch zu ergänzen, daß eine Mauerfläche zur Anbringung von Reklamvitrinen in Bestand gegeben werden kann, ohne daß es sich hiebei um einen Geschäftsraum im Sinne des Mietengesetzes handelt (SZ. X/130, MietSlg. 10.156 bis 10.161). Übrigens ist es bei Bestand eines Mietvertrages bedeutungslos, ob der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich benützt oder nicht.