Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Eigentümerin des Grundstückes 2593/1 KG Lend, in Natur rechtsseitiger Mühlgang. Nachbargrundstücke sind auf der einen Seite die im Wohnungseigentum stehenden Grundstücke 1460/1 und 1460/4 (Häuser Graz Wienerstraße 91 und 93), auf der anderen Seite das Grundstück 1459, das im Alleineigentum der erstbeklagten Partei steht. Dieses Grundstück ist mit einem Fruchtnießungsrecht zu Gunsten der zweit- bis fünftbeklagten Parteien belastet. Im Bereich der genannten Grundstücke ist der im Eigentum der klagenden Partei stehende rechtsseitige Mühlgang mit einer Betondecke überspannt. Auf dem Grundstück 1459 befinden sich Garagen, die von den zweit- bis fünftbeklagten Parteien vermietet wurden. Zu diesen Garagen fuhren die Mieter über die Betonüberdeckung des Grundstückes der klagenden Partei zu. Anläßlich der Bauverhandlung vor Errichtung der Garagen war dagegen von der klagenden Partei kein Einwand erhoben worden. Vereinbarungen über die Benützung der Betonüberdeckung bestehen nicht. Im nördlichen Bereich der Mühlgangsüberdeckung und dem daran anschließenden östlichen Rand des Grundstückes 1459 wurden für die Wohnungseigentümer der Häuser Wienerstraße 91 und 93, deren Verwalterin die erstbeklagte Partei ist, zwei Teppichklopfstangen errichtet. Da die Betonüberdeckung einsturzgefährdet ist, wurde der klagenden Partei mit Bescheid des Magistrates Graz vom 20.Oktober 1982, GZ A 10/3-K II-18.946/81, die Behebung der Schäden der Betonfläche, soweit sie auf ihrem Grund steht, aufgetragen. Mit Schreiben des Magistrates Graz vom 10.Jänner 1983 wurde der klagenden Partei die Ersatzvornahme angedroht.
Die klagende Partei begehrt das Urteil, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, die Benützung des Grundstückes 2593/1 zwischen den Grundstücken 1460/1 und 1460/2 (richtig wohl 1460/1 und 1460/4) und 1459 zu unterlassen und durch Absperrmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß der durch eine Betonkonstruktion überdeckte Teil des Grundstückes 2593/1 durch Dritte nicht betreten oder befahren werde; sie seien weiters schuldig, die Betonüberdeckung zu entfernen und das Ufer und Uferprofil in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Das Bauwerk sei von der erstbeklagten Partei und der Rechtsvorgängerin der zweit- bis fünftbeklagten Parteien ohne Rechtstitel aufgeführt und rechtstitellos benützt worden. Ein Zufahrtsrecht sei nicht ersessen worden. Die Beklagten hätten auch als Halter gemäß § 1319 ABGB für die Erhaltung des gefahrlosen Zustandes aufzukommen. Was die Fundamente der Überdeckung betrifft, brachte die klagende Partei einerseits vor, die Mühlgangsüberdeckung sei nicht Teil des Grundstückes 1459, sondern Teil des Grundstückes 2593/1 (Seite 30 des Aktes), andererseits, die Mühlgangsüberdeckung sei nur mit den Grundstücken 1459 einerseits und 1460/1 und 1460/4 fest verbunden, weshalb die Überdeckung Zubehör dieser drei Grundstücke sei (Seite 85).Die klagende Partei begehrt das Urteil, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, die Benützung des Grundstückes 2593/1 zwischen den Grundstücken 1460/1 und 1460/2 (richtig wohl 1460/1 und 1460/4) und 1459 zu unterlassen und durch Absperrmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß der durch eine Betonkonstruktion überdeckte Teil des Grundstückes 2593/1 durch Dritte nicht betreten oder befahren werde; sie seien weiters schuldig, die Betonüberdeckung zu entfernen und das Ufer und Uferprofil in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Das Bauwerk sei von der erstbeklagten Partei und der Rechtsvorgängerin der zweit- bis fünftbeklagten Parteien ohne Rechtstitel aufgeführt und rechtstitellos benützt worden. Ein Zufahrtsrecht sei nicht ersessen worden. Die Beklagten hätten auch als Halter gemäß Paragraph 1319, ABGB für die Erhaltung des gefahrlosen Zustandes aufzukommen. Was die Fundamente der Überdeckung betrifft, brachte die klagende Partei einerseits vor, die Mühlgangsüberdeckung sei nicht Teil des Grundstückes 1459, sondern Teil des Grundstückes 2593/1 (Seite 30 des Aktes), andererseits, die Mühlgangsüberdeckung sei nur mit den Grundstücken 1459 einerseits und 1460/1 und 1460/4 fest verbunden, weshalb die Überdeckung Zubehör dieser drei Grundstücke sei (Seite 85).
Die beklagten Parteien wendeten ein, die klagende Partei sei Eigentümerin der über dem Mühlgang errichteten Baulichkeiten. Der Mühlgang sei schon vor der Jahrhundertwende von der klagenden Partei selbst überdeckt worden. Die Sanierungspflicht der zur Gänze auf dem Grund der klagenden Partei befindlichen Mühlgangsüberdeckung treffe diese selbst. Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da die beklagten Parteien alle Maßnahmen getroffen hätten, um eine Weiterbenützung der Betonüberdeckung hintanzuhalten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es könne nicht festgestellt werden, wann und von wem die Überdeckung errichtet worden sei. Sie sei jedenfalls 1909 in ihrem derzeitigen Umfang vorhanden gewesen. Die Rechtsvorgängerin der zweit- bis fünftbeklagten Parteien hätte 1948 Erneuerungsarbeiten vorgenommen und im Jahre 1953 anläßlich der Errichtung der Garagen die Überdeckung asphaltiert. Die zweit- bis fünftbeklagten Parteien hätten die Verträge mit den Garagenmietern gekündigt, die Garagenschlüssel seien abgegeben worden, es sei bei der Einfahrt zum Hofraum in der Papiermühlgasse ein Gitter aufgestellt worden. Derzeit werde die Mühlgangsüberdeckung nur von Bewohnern der Häuser Wienerstraße 91 und 93 benützt, um zum Teppichklopfplatz zu gelangen. Das Begehren auf Entfernung der Überdeckung scheitere daran, daß die klagende Partei die Errichtung des Bauwerkes durch die beklagten Parteien nicht habe nachweisen können. Wiederholungsgefahr liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es übernahm nach ergänzender Verlesung der Bauakten des Magistrates Graz die Feststellungen des Erstgerichtes. Die klagende Partei habe den ihr obliegenden Beweis, daß die beklagten Parteien oder deren Rechtsvorgänger die Überdeckung errichtet hätten, nicht erbracht. Wäre die klagende Partei selbst Eigentümerin der Mühlgangsüberdeckung, wäre schon dadurch ihrem Entfernungsbegehren der Boden entzogen. Zu Recht habe für diesen Fall das Erstgericht die Wiederholungsgefahr verneint. Ginge man aber vom Vorbringen der klagenden Partei aus, die Mühlgangsüberdeckung wäre lediglich mit den Nachbargrundstücken fest verbunden und daher "Zubehör" der Nachbargrundstücke, wäre zwar die Überdeckung als unselbständiger Bestandteil der Nachbargrundstücke anzusehen und stünde im Miteigentum der Eigentümer der Nachbargrundstücke; auf Entfernung hätten aber dann nur sämtliche Miteigentümer geklagt werden können, was nicht geschehen sei. Eine Halterhaftung käme schon deswegen nicht in Betracht, weil kein Schadenersatzanspruch gestellt worden sei.