Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Rekurs" des Vaters gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor, was der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage widerspricht:
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß überdies hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß überdies hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.
Hier brachte der Rechtsmittelwerber den "außerordentlichen Rekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Letzterem mangelt es jedoch an einer Begründung, weshalb dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - zulässig sein soll. Der "außerordentliche Rekurs" enthält ferner weder einen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG noch einen Rechtsmittelantrag.Hier brachte der Rechtsmittelwerber den "außerordentlichen Rekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Letzterem mangelt es jedoch an einer Begründung, weshalb dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - zulässig sein soll. Der "außerordentliche Rekurs" enthält ferner weder einen Antrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG noch einen Rechtsmittelantrag.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Rekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Rekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 131/98s; 1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Beseitigung der erörterten Inhaltsmängel des Rechtsmittelschriftsatzes zu erteilen haben. Sollte dessen Verbesserung unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 131/98s; 1 Ob 115/98p).Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 131/98s; 1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Beseitigung der erörterten Inhaltsmängel des Rechtsmittelschriftsatzes zu erteilen haben. Sollte dessen Verbesserung unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 131/98s; 1 Ob 115/98p).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.