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Entscheidung 1 Ob 22/99p×

Entscheidung 1 Ob 22/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob22/99p

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel W*****, geboren am *****, vertreten durch dessen Mutter Hedda W*****, infolge "außerordentlichen Rekurses" des Vaters Martin W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgerichts vom 29. Mai 1998, GZ 18 R 46/98p-82, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 3. November 1998, GZ 9 P 2271/95p-73, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Auf Antrag des Minderjährigen erhöhte das Erstgericht den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters von bisher 4.500 S auf 5.800 S monatlich ab 1. Jänner 1997.

Das Rekursgericht gab in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, der WGN 1997) dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Rekurs" des Vaters gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor, was der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage widerspricht:

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß überdies hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.

Hier brachte der Rechtsmittelwerber den "außerordentlichen Rekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Letzterem mangelt es jedoch an einer Begründung, weshalb dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - zulässig sein soll. Der "außerordentliche Rekurs" enthält ferner weder einen Antrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG noch einen Rechtsmittelantrag.

Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Rekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 131/98s; 1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Beseitigung der erörterten Inhaltsmängel des Rechtsmittelschriftsatzes zu erteilen haben. Sollte dessen Verbesserung unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 131/98s; 1 Ob 115/98p).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E52888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00022.99P.0223.000

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0010OB00022_99P0000_000