Allein der Umstand, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar sein mag, rechtfertigt für sich noch nicht die Schlussfolgerung, dass auch der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision vertretbar sein müsse. Gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hat das Berufungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen, die im Anlassverfahren gegeben waren, auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Allein der Umstand, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar sein mag, rechtfertigt für sich noch nicht die Schlussfolgerung, dass auch der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision vertretbar sein müsse. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO hat das Berufungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen, die im Anlassverfahren gegeben waren, auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht. Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung im Anlassverfahren von umfangreicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist, sich jedenfalls mit dieser Judikatur nicht in voller Übereinstimmung befand. Sie bestreitet auch nicht, dass das Berufungsgericht im Anlassverfahren die ordentliche Revision deshalb nicht zuließ, weil es eine Abweichung seiner Entscheidung von der für die Lösung des Falls entscheidenden oberstgerichtlichen Judikatur als nicht gegeben erachtete. Weicht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab oder liegt eine uneinheitliche Rechtsprechung vor, so kommt schon nach dem Wortlaut des § 502 Abs 1 ZPO der Lösung dieser der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu, so dass das Gericht zweiter Instanz im Anlassverfahren die ordentliche Revision jedenfalls hätte zulassen müssen. Das Berufungsgericht ging im Anlassverfahren offenbar, aber irrigerweise davon aus, dass es in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entschieden habe. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist, zieht man die im Anlassverfahren vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 170/97z zitierten Entscheidungen in Betracht, nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar.Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung im Anlassverfahren von umfangreicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist, sich jedenfalls mit dieser Judikatur nicht in voller Übereinstimmung befand. Sie bestreitet auch nicht, dass das Berufungsgericht im Anlassverfahren die ordentliche Revision deshalb nicht zuließ, weil es eine Abweichung seiner Entscheidung von der für die Lösung des Falls entscheidenden oberstgerichtlichen Judikatur als nicht gegeben erachtete. Weicht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab oder liegt eine uneinheitliche Rechtsprechung vor, so kommt schon nach dem Wortlaut des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO der Lösung dieser der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu, so dass das Gericht zweiter Instanz im Anlassverfahren die ordentliche Revision jedenfalls hätte zulassen müssen. Das Berufungsgericht ging im Anlassverfahren offenbar, aber irrigerweise davon aus, dass es in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entschieden habe. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist, zieht man die im Anlassverfahren vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 170/97z zitierten Entscheidungen in Betracht, nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar.
Auf die Vertretbarkeit der Sachentscheidung kommt es im vorliegenden Fall somit gar nicht an, ist doch der Schaden der klagenden Partei darauf zurückzuführen, dass das Berufungsurteil im Anlassverfahren angesichts des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision trotz Anfechtung vollstreckbar war (§ 505 Abs 4 ZPO), wegen der Exekutionsandrohung Zahlung geleistet wurde und die Rückzahlung des Klagsbetrags nicht mehr durchgesetzt werden konnte, weil die im Anlassverfahren klagende Partei mittlerweile in Konkurs verfallen war.Auf die Vertretbarkeit der Sachentscheidung kommt es im vorliegenden Fall somit gar nicht an, ist doch der Schaden der klagenden Partei darauf zurückzuführen, dass das Berufungsurteil im Anlassverfahren angesichts des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision trotz Anfechtung vollstreckbar war (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO), wegen der Exekutionsandrohung Zahlung geleistet wurde und die Rückzahlung des Klagsbetrags nicht mehr durchgesetzt werden konnte, weil die im Anlassverfahren klagende Partei mittlerweile in Konkurs verfallen war.
Eine Verletzung der Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG liegt nicht vor:Eine Verletzung der Rettungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG liegt nicht vor:
Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, kann die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung hinauszuschieben, selbst bei weiter Auslegung des Rechtsmittelbegriffs nicht als Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG aufgefasst werden und auch kein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB begründen. Im Übrigen ist es einer Partei, die eine vollstreckbare Entscheidung gegen sich hat, nicht zumutbar, ein Exekutionsverfahren über sich ergehen zu lassen, um dann erst im Zuge dieses Verfahrens die Aufschiebung der Exekution zu erwirken. Soweit die beklagte Partei schließlich die Auffassung vertritt, die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz im Anlassverfahren Kontakt mit der dort klagenden Partei aufzunehmen, um diese zum Zuwarten mit der Durchsetzung des Urteils bis zur Erledigung der außerordentlichen Revision zu bewegen, ist sie darauf zu verweisen, dass der Rechtsvertreter der im Anlassverfahren klagenden Partei etwa zwei Wochen nach der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht die Zahlung des zugesprochenen Betrags begehrte und kurze Zeit darauf sogar die Exekutionsführung androhte (S 7 des Berufungsurteils). Selbst bei weitester Auslegung des Rechtsmittelbegriffs im § 2 Abs 2 AHG kann in der Tatsache, dass die klagende Partei nach der Androhung der Exekutionsführung Zahlung leistete, keine Verletzung der ihr nach § 2 Abs 2 AHG obliegenden Rettungspflicht erblickt werden. Die klagende Partei hat durch die Zahlung kein Verhalten gesetzt, das ihr als Mitverschulden am Zustandekommen des Schadens anzulasten wäre; der Vorwurf der beklagten Partei, die klagende Partei habe sich dadurch gegenüber den eigenen Gütern sorglos verhalten, weil sie eine vollstreckbare Forderung bezahlt habe, ist demgemäß nicht stichhältig.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, kann die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung hinauszuschieben, selbst bei weiter Auslegung des Rechtsmittelbegriffs nicht als Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG aufgefasst werden und auch kein Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB begründen. Im Übrigen ist es einer Partei, die eine vollstreckbare Entscheidung gegen sich hat, nicht zumutbar, ein Exekutionsverfahren über sich ergehen zu lassen, um dann erst im Zuge dieses Verfahrens die Aufschiebung der Exekution zu erwirken. Soweit die beklagte Partei schließlich die Auffassung vertritt, die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz im Anlassverfahren Kontakt mit der dort klagenden Partei aufzunehmen, um diese zum Zuwarten mit der Durchsetzung des Urteils bis zur Erledigung der außerordentlichen Revision zu bewegen, ist sie darauf zu verweisen, dass der Rechtsvertreter der im Anlassverfahren klagenden Partei etwa zwei Wochen nach der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht die Zahlung des zugesprochenen Betrags begehrte und kurze Zeit darauf sogar die Exekutionsführung androhte (S 7 des Berufungsurteils). Selbst bei weitester Auslegung des Rechtsmittelbegriffs im Paragraph 2, Absatz 2, AHG kann in der Tatsache, dass die klagende Partei nach der Androhung der Exekutionsführung Zahlung leistete, keine Verletzung der ihr nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG obliegenden Rettungspflicht erblickt werden. Die klagende Partei hat durch die Zahlung kein Verhalten gesetzt, das ihr als Mitverschulden am Zustandekommen des Schadens anzulasten wäre; der Vorwurf der beklagten Partei, die klagende Partei habe sich dadurch gegenüber den eigenen Gütern sorglos verhalten, weil sie eine vollstreckbare Forderung bezahlt habe, ist demgemäß nicht stichhältig.
Der Revision der beklagten Partei ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.