Die beklagte Partei wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, allein dem aktenkundigen Schriftverkehr sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die ins Treffen geführte Gerichtsstandsvereinbarung auf das der gerichtlichen Aufkündigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis bezieht. Sie vertritt ferner die Meinung, das Rekursgericht hätte bei seiner Entscheidung auch die erstgerichtlichen Feststellungen aufgrund jener Beweisergebnisse, die über den bloßen Wortlaut der Urkunden hinausgehen, berücksichtigen müssen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel nur einen Wahlgerichtsstand begründet. Soll hingegen der vereinbarte als ausschließlicher Gerichtsstand gelten, so bedarf es entweder einer ausdrücklichen Abrede (6 Ob 562/91; 7 Ob 712/83; SZ 44/31; EvBl 1970/230; SZ 19/228) oder eines solchen, sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Gerichtsstandsvereinbarung ergebenden rechtsgeschäftlichen Willens (EvBl 1994/112). Wiederholt wurde auch schon ausgesprochen, dass eine Vereinbarung, die Parteien würden sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts "unterwerfen", für die Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstands bei diesem Gericht nicht ausreicht (SZ 44/31; EvBl 1970/230; SZ 19/228).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen ab, weil die Vereinbarung eines - den Gerichtsstand nach § 83 JN verdrängenden - ausschließlichen Gerichtsstands auch dann nicht unterstellt werden könnte, wenn die Ansicht der beklagten Partei über die Maßgeblichkeit aller erstgerichtlichen Feststellungen (rein theoretisch) zuträfe, wurde doch auch vom Erstgericht nur festgestellt, dass für das von der gerichtlichen Aufkündigung betroffene Bestandverhältnis "alle übrigen Vertragspunkte des Mietvertrags vom 2. 4. bzw 18. 5. 1992 ... unverändert aufrecht blieben, so auch die Gerichtsstandsvereinbarung ...". Diese Feststellung trägt den Standpunkt der beklagten Partei selbst nach dem Gesichtspunkt der Bedeutsamkeit des "Gesamtzusammenhangs" der Gerichtsstandsvereinbarung nicht.Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen ab, weil die Vereinbarung eines - den Gerichtsstand nach Paragraph 83, JN verdrängenden - ausschließlichen Gerichtsstands auch dann nicht unterstellt werden könnte, wenn die Ansicht der beklagten Partei über die Maßgeblichkeit aller erstgerichtlichen Feststellungen (rein theoretisch) zuträfe, wurde doch auch vom Erstgericht nur festgestellt, dass für das von der gerichtlichen Aufkündigung betroffene Bestandverhältnis "alle übrigen Vertragspunkte des Mietvertrags vom 2. 4. bzw 18. 5. 1992 ... unverändert aufrecht blieben, so auch die Gerichtsstandsvereinbarung ...". Diese Feststellung trägt den Standpunkt der beklagten Partei selbst nach dem Gesichtspunkt der Bedeutsamkeit des "Gesamtzusammenhangs" der Gerichtsstandsvereinbarung nicht.
Die gerichtliche Aufkündigung durfte somit auch bei dem nach § 83 JN zuständigen Gericht eingebracht werden.Die gerichtliche Aufkündigung durfte somit auch bei dem nach Paragraph 83, JN zuständigen Gericht eingebracht werden.
Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen ist der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen ist der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.