Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist insoweit begrundet, als er rügt, daß das Rekursgericht die Rekurslegitimation der Gläubiger ausdrücklich bejaht habe. Das Rekursrecht nach § 176 KO. steht nur Personen zu, die durch den angefochtenen Beschluß in ihren Rechten oder Interessen beschwert sind. Dem Gläubigerausschuß als solchen steht daher kein Rekursrecht zu, weil nur der einzelne Konkursgläubiger, aber nicht der Gläubigerausschuß sich durch einen Beschluß in seinen Rechten und Interessen beschwert fühlen kann. Ein Rekursrecht einer nicht beschwerten Person kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz ihr nichtsdestoweniger das Recht zuerkennt, zur Wahrnehmung der Interessen dritter Personen einzuschreiten, wie dies z. B. beim Masseverwalter der Fall ist (§ 81 KO.); das trifft aber beim Gläubigerausschuß nicht zu, da dieser auf die Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters beschränkt ist (§ 89). Es steht ihm daher wohl das Recht zu, sich beim Konkurskommissär gegen Maßnahmen des Masseverwalters zu beschweren, dagegen ist ihm ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes nicht eingeräumt.Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist insoweit begrundet, als er rügt, daß das Rekursgericht die Rekurslegitimation der Gläubiger ausdrücklich bejaht habe. Das Rekursrecht nach Paragraph 176, KO. steht nur Personen zu, die durch den angefochtenen Beschluß in ihren Rechten oder Interessen beschwert sind. Dem Gläubigerausschuß als solchen steht daher kein Rekursrecht zu, weil nur der einzelne Konkursgläubiger, aber nicht der Gläubigerausschuß sich durch einen Beschluß in seinen Rechten und Interessen beschwert fühlen kann. Ein Rekursrecht einer nicht beschwerten Person kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz ihr nichtsdestoweniger das Recht zuerkennt, zur Wahrnehmung der Interessen dritter Personen einzuschreiten, wie dies z. B. beim Masseverwalter der Fall ist (Paragraph 81, KO.); das trifft aber beim Gläubigerausschuß nicht zu, da dieser auf die Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters beschränkt ist (Paragraph 89,). Es steht ihm daher wohl das Recht zu, sich beim Konkurskommissär gegen Maßnahmen des Masseverwalters zu beschweren, dagegen ist ihm ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes nicht eingeräumt.
Das Rekursgericht hätte daher den Rekurs des Gläubigerausschusses als unzulässig verwerfen sollen; da es dies nicht getan hat, mußte dem Revisionsrekurs des Masseverwalters teilweise Folge gegeben und der rekursgerichtliche Beschluß in diesem Sinne abgeändert werden.
Dagegen ist der Revisionsrekurs nicht begrundet, soweit er die Anerkennung der Rekurslegitimation des Gemeinschuldners bekämpft. Dieser ist trotz der Konkurseröffnung Eigentümer des Massevermögens geblieben und hat ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der bestmöglichen Verwertung. Auch ist er Beteiligter des Konkursverfahrens und zum Rekurs berechtigt (SZ. XIII/58).
Auch in der Sache selbst ist der Revisionsrekurs nicht begrundet.
In der Sache selbst handelt es sich darum, ob sich die Untergerichte auf Grund der Berichte des Masseverwalters ein ausreichendes Bild über die Möglichkeiten der Verwertung der Masse machen konnten. Das Rekursgericht hat dies mit Recht verneint. Die Kenntnis der rechtlichen Grundlage des in Frage stehenden Bestandrechtes, des Bauwertes der Investitionen des Gemeinschuldners (Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. L.) und des Anbotes der Gründeigentümerin Gabriele H. allein bewirkt noch keine Klärung der kaufmännischen Verwertbarkeit. Es bedarf der Einholung des vom Rekursgericht vermißten Sachverständigengutachtens. Voreilige Beschlußfassung könnte den Gläubigern und dem Gemeinschuldner Schaden zufügen.
Da das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben ist, hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß mit Recht aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem Revisionsrekurs mußte der Erfolg versagt werden.