Die Revisionswerberin behauptet, dass sie vor dem Erstgerichte eine Reihe von Zeugen zum Nachweis der auf das Darlehen zu verrechnenden Zahlungen von 3.000 S und der Stellung der Klägerin in ihrem Betrieb als der einer Nicht-Angestellten geführt habe. Das Berufungsgericht habe die in der Berufung als mangelhaft gerügte Nichterledigung dieses Beweisantrages durch das Erstgericht mit dem Bemerken gebilligt, dass es nicht klar sei, „ob diese Zeugen auch zum Nachweis des zweiten ihrer Anführung vorgehenden Absatzes beantragt worden sind". Wenn es dem Berufungsgericht nicht klar gewesen sei, hätte es auf Klarstellung im Falle der Prozesserheblichkeit einer solchen dringen müssen. Tatsächlich erübrige sich eine solche Fragestellung, da unter den beiden Absätzen der Beweis für die darin enthaltenen Prozessbehauptungen angeboten werde. Das Berufungsgericht sei ferner der Meinung, die Durchführung der genannten Beweise sei deshalb entbehrlich, weil die Beklagte als Partei selbst ausgesagt habe, die Zeugen könnten „nur" bestätigen, mit welchen Worten die Beklagte die Klägerin am 1. 10. 1953 in ihrem Geschäft vorgestellt habe. Tatsächlich fehle in der Aussage der Beklagten das Wörtchen „nur", das den Bereich der Aussage wesentlich einschränke. In der im Widerspruch zur Aussage der Beklagten stehenden Feststellung des Berufungsgerichtes liege eine Aktenwidrigkeit eingeschlossen. Tatsächlich wäre durch die Einvernahme der beantragten Zeugen hervorgekommen, dass sie im Laufe der mehrjährigen Tätigkeit der Klägerin über die der Darlehensgewährung zugrundeliegenden Vereinbarungen im Sinne der Einwendung der Beklagten erfuhren. Auch der weitere Grund des Berufungsgerichtes für die Entbehrlichkeit der Einvernahme der Zeugen, dass sie nämlich beim Vertragsabschluss nicht zugegen waren, überzeuge nicht, weil keine andere Vereinbarung außer der in Beilage ./B vorliegenden getroffen worden sei. In dieser Urkunde stehe aber nichts von einer Gehaltszahlung von 3.000 S, noch von einem Angestelltenverhältnis. Selbst wenn die Zeugen beim Vertragsabschluss nicht anwesend waren, hätten sie doch aus dem Munde der Streitteile prozesserhebliche Tatsachen erfahren. Die Einvernahme würde Gelegenheit geben, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Parteien zu prüfen. Stehe fest, dass die geleisteten 3.000 S monatlich auf das Darlehen anzurechnen seien, bestehe nicht nur keine Rückzahlungsverpflichtung, sondern liege auch kein Rechtsgrund für das angeblich dem Klagevertreter gegenüber abgegebene Anerkenntnis vor. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblicke die Revisionswerberin darin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB beschäftigt habe; denn der eingewendete, zugegebenermaßen in subjektiver Richtung nicht näher bezeichneter Wucher schließe die Einwendung der allgemeinen Sittenwidrigkeit ein. Der Wucher sei ein spezieller Tatbestand der allgemeinen Sittenwidrigkeit, es wäre daher die Vereinbarung, Beilage ./B, unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sittenwidrigkeit zu prüfen gewesen. Denn dieser Vertrag enthalte Belastungen für die Beklagte, deren Tragweite gar nicht abzusehen sei. In diesem Vertrag werde für eine Leistung eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verlangt, wodurch der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße.Die Revisionswerberin behauptet, dass sie vor dem Erstgerichte eine Reihe von Zeugen zum Nachweis der auf das Darlehen zu verrechnenden Zahlungen von 3.000 S und der Stellung der Klägerin in ihrem Betrieb als der einer Nicht-Angestellten geführt habe. Das Berufungsgericht habe die in der Berufung als mangelhaft gerügte Nichterledigung dieses Beweisantrages durch das Erstgericht mit dem Bemerken gebilligt, dass es nicht klar sei, „ob diese Zeugen auch zum Nachweis des zweiten ihrer Anführung vorgehenden Absatzes beantragt worden sind". Wenn es dem Berufungsgericht nicht klar gewesen sei, hätte es auf Klarstellung im Falle der Prozesserheblichkeit einer solchen dringen müssen. Tatsächlich erübrige sich eine solche Fragestellung, da unter den beiden Absätzen der Beweis für die darin enthaltenen Prozessbehauptungen angeboten werde. Das Berufungsgericht sei ferner der Meinung, die Durchführung der genannten Beweise sei deshalb entbehrlich, weil die Beklagte als Partei selbst ausgesagt habe, die Zeugen könnten „nur" bestätigen, mit welchen Worten die Beklagte die Klägerin am 1. 10. 1953 in ihrem Geschäft vorgestellt habe. Tatsächlich fehle in der Aussage der Beklagten das Wörtchen „nur", das den Bereich der Aussage wesentlich einschränke. In der im Widerspruch zur Aussage der Beklagten stehenden Feststellung des Berufungsgerichtes liege eine Aktenwidrigkeit eingeschlossen. Tatsächlich wäre durch die Einvernahme der beantragten Zeugen hervorgekommen, dass sie im Laufe der mehrjährigen Tätigkeit der Klägerin über die der Darlehensgewährung zugrundeliegenden Vereinbarungen im Sinne der Einwendung der Beklagten erfuhren. Auch der weitere Grund des Berufungsgerichtes für die Entbehrlichkeit der Einvernahme der Zeugen, dass sie nämlich beim Vertragsabschluss nicht zugegen waren, überzeuge nicht, weil keine andere Vereinbarung außer der in Beilage ./B vorliegenden getroffen worden sei. In dieser Urkunde stehe aber nichts von einer Gehaltszahlung von 3.000 S, noch von einem Angestelltenverhältnis. Selbst wenn die Zeugen beim Vertragsabschluss nicht anwesend waren, hätten sie doch aus dem Munde der Streitteile prozesserhebliche Tatsachen erfahren. Die Einvernahme würde Gelegenheit geben, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Parteien zu prüfen. Stehe fest, dass die geleisteten 3.000 S monatlich auf das Darlehen anzurechnen seien, bestehe nicht nur keine Rückzahlungsverpflichtung, sondern liege auch kein Rechtsgrund für das angeblich dem Klagevertreter gegenüber abgegebene Anerkenntnis vor. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblicke die Revisionswerberin darin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB beschäftigt habe; denn der eingewendete, zugegebenermaßen in subjektiver Richtung nicht näher bezeichneter Wucher schließe die Einwendung der allgemeinen Sittenwidrigkeit ein. Der Wucher sei ein spezieller Tatbestand der allgemeinen Sittenwidrigkeit, es wäre daher die Vereinbarung, Beilage ./B, unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sittenwidrigkeit zu prüfen gewesen. Denn dieser Vertrag enthalte Belastungen für die Beklagte, deren Tragweite gar nicht abzusehen sei. In diesem Vertrag werde für eine Leistung eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verlangt, wodurch der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße.
Dazu ist folgendes zu sagen: Bereits das Ersturteil hat zur Abweisung der nicht erledigten Beweisanträge ausdrücklich Stellung genommen, indem es ausführte, dass sich eine Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis dafür, wie sie die Klägerin in ihrem Geschäfte vorgestellt hat, beantragten Zeugen erübrigte, da das Gericht seine bezüglichen Feststellungen ohnedies im Sinne der Aussage der Beklagten getroffen hat, für eine neuerliche Vernehmung des Zeugen Friedrich M***** jedoch kein Anlass bestand, da sich das Gericht von seiner Glaubwürdigkeit schon bei seiner ersten Einvernahme ein Bild machen konnte. Das Erstgericht hat also die Parteiaussage der Beklagten an der kritischen Stelle offenbar davon gewürdigt, dass die hier in Rede stehenden Zeugen nur über die Vorstellung der Klägerin durch die Beklagte aussagen könnten. Wenn das Berufungsgericht sich dieser Beweiswürdigung anschloss, hat es auch bei Gebrauch des Wörtchens „nur" keine Aktenwidrigkeit begangen. Im Zusammenhang damit ist der Hinweis angezeigt, dass die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. 1. 1960 noch vorbrachte, die Klägerin sei wohl als Angestellte bei ihr tätig gewesen, in der folgenden Streitverhandlung vom 16. 2. 1960 dagegen die Behauptung aufstellte, die Klägerin sei niemals Angestellte gewesen, ferner der Hinweis, dass die Beklagte die Echtheit des Schreibens vom 30. 8. 1956, Beilage ./F, nicht bestritt, in welchem auf die Darlehenskündigung mit dem Versprechen geantwortet wurde, das Darlehen bis spätestens 31. 12. 1956 unwiderruflich zu retournieren. Im Übrigen kann nach nunmehr ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes immer nur eine Oberinstanz überprüfen, ob in der unteren Instanz ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Wenn die zweite Instanz verneint, dass das Verfahren der ersten Instanz in der gerügten Richtung mangelhaft geblieben ist, so kann das berufungsgerichtliche Urteil nicht deshalb gemäß § 503 Z 2 ZPO angefochten werden, weil es der Berufung in diesem Belange nicht stattgegeben hat, da das Berufungsverfahren an keinem Mangel leidet, der eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war (29. 11. 1950, 1 Ob 655/50 = JBl 1951 S 292 f). Der Mangel wurde, wie die Revisionswerberin zugeben muss, bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, diese Beweise durchzuführen, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat (SZ XXII 106). Es liegt daher auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus dem Grunde der Billigung von Beweisablehnungen nicht vor. Wenn sich das Berufungsgericht mit der Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit nicht befasst hat, so hat es damit auch keine Mangelhaftigkeit verschuldet, weil es zu einer Prüfung der Sachlage unter diesem Gesichtspunkte keine Veranlassung hatte. In den schriftlichen Einwendungen hat die Beklagte die Wuchereinrede erhoben, ohne jedoch zu konkretisieren, worin der Wuchertatbestand in subjektiver Beziehung bestehen soll. Sie hat auch im fortgesetzten Verfahren zur Wuchereinrede kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Eine Einwendung dergestalt, dass die Vereinbarung zwischen den Streitteilen, Beilage ./B, im allgemeinen gegen die guten Sitten verstoße, ist überhaupt nie geltend gemacht worden. In der mündlichen Streitverhandlung können aber nur rechtzeitig erhobene Einwendungen näher ausgeführt werden (10. 10. 1958, EvBl 1959 Nr. 39; 13. 10. 1954, JBl 1955 S 22; SZ XXIII 189). Es hätte also wohl die Wuchereinrede näher ausgeführt werden können, nicht aber eine Einwendung, die in den schriftlichen Einwendungen überhaupt nicht vorkommt. Meritorische Einwendungen gehen demnach verloren, wenn sie nicht in den Einwendungen erhoben werden, da laut den §§ 550, 552 ZPO nur über rechtzeitig überreichte Einwendungen zu verhandeln ist. Die Praxis nimmt unter Bedachtnahme auf die Eventualmaxime mit Recht an, dass in der Verhandlung nur solche Einreden und Verteidigungen vertreten werden können, die der Beklagte schon im Schriftsatz der Einwendungen geltend gemacht hat (Sperl, S 561; Pollak, System, S 730). § 179 Abs 1 ZPO, wonach die Parteien bis zum Schluss der Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen können, greift gegebenenfalls nicht Platz. Eben weil der Wucher ein spezieller, eng begrenzter Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist, war mit der Wuchereinrede der Einwand der allgemeinen Sittenwidrigkeit entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht gedeckt. Nicht der Wucher, sondern die allgemeine Sittenwidrigkeit stellt den Oberbegriff dar. Es ergibt sich demnach, dass sämtliche Ausführungen der Revision jedweder Grundlage entbehren, so dass das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision ein Erfolg nicht zuzuerkennen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Dazu ist folgendes zu sagen: Bereits das Ersturteil hat zur Abweisung der nicht erledigten Beweisanträge ausdrücklich Stellung genommen, indem es ausführte, dass sich eine Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis dafür, wie sie die Klägerin in ihrem Geschäfte vorgestellt hat, beantragten Zeugen erübrigte, da das Gericht seine bezüglichen Feststellungen ohnedies im Sinne der Aussage der Beklagten getroffen hat, für eine neuerliche Vernehmung des Zeugen Friedrich M***** jedoch kein Anlass bestand, da sich das Gericht von seiner Glaubwürdigkeit schon bei seiner ersten Einvernahme ein Bild machen konnte. Das Erstgericht hat also die Parteiaussage der Beklagten an der kritischen Stelle offenbar davon gewürdigt, dass die hier in Rede stehenden Zeugen nur über die Vorstellung der Klägerin durch die Beklagte aussagen könnten. Wenn das Berufungsgericht sich dieser Beweiswürdigung anschloss, hat es auch bei Gebrauch des Wörtchens „nur" keine Aktenwidrigkeit begangen. Im Zusammenhang damit ist der Hinweis angezeigt, dass die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. 1. 1960 noch vorbrachte, die Klägerin sei wohl als Angestellte bei ihr tätig gewesen, in der folgenden Streitverhandlung vom 16. 2. 1960 dagegen die Behauptung aufstellte, die Klägerin sei niemals Angestellte gewesen, ferner der Hinweis, dass die Beklagte die Echtheit des Schreibens vom 30. 8. 1956, Beilage ./F, nicht bestritt, in welchem auf die Darlehenskündigung mit dem Versprechen geantwortet wurde, das Darlehen bis spätestens 31. 12. 1956 unwiderruflich zu retournieren. Im Übrigen kann nach nunmehr ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes immer nur eine Oberinstanz überprüfen, ob in der unteren Instanz ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Wenn die zweite Instanz verneint, dass das Verfahren der ersten Instanz in der gerügten Richtung mangelhaft geblieben ist, so kann das berufungsgerichtliche Urteil nicht deshalb gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO angefochten werden, weil es der Berufung in diesem Belange nicht stattgegeben hat, da das Berufungsverfahren an keinem Mangel leidet, der eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war (29. 11. 1950, 1 Ob 655/50 = JBl 1951 S 292 f). Der Mangel wurde, wie die Revisionswerberin zugeben muss, bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, diese Beweise durchzuführen, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat (SZ römisch 22 106). Es liegt daher auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus dem Grunde der Billigung von Beweisablehnungen nicht vor. Wenn sich das Berufungsgericht mit der Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit nicht befasst hat, so hat es damit auch keine Mangelhaftigkeit verschuldet, weil es zu einer Prüfung der Sachlage unter diesem Gesichtspunkte keine Veranlassung hatte. In den schriftlichen Einwendungen hat die Beklagte die Wuchereinrede erhoben, ohne jedoch zu konkretisieren, worin der Wuchertatbestand in subjektiver Beziehung bestehen soll. Sie hat auch im fortgesetzten Verfahren zur Wuchereinrede kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Eine Einwendung dergestalt, dass die Vereinbarung zwischen den Streitteilen, Beilage ./B, im allgemeinen gegen die guten Sitten verstoße, ist überhaupt nie geltend gemacht worden. In der mündlichen Streitverhandlung können aber nur rechtzeitig erhobene Einwendungen näher ausgeführt werden (10. 10. 1958, EvBl 1959 Nr. 39; 13. 10. 1954, JBl 1955 S 22; SZ römisch 23 189). Es hätte also wohl die Wuchereinrede näher ausgeführt werden können, nicht aber eine Einwendung, die in den schriftlichen Einwendungen überhaupt nicht vorkommt. Meritorische Einwendungen gehen demnach verloren, wenn sie nicht in den Einwendungen erhoben werden, da laut den Paragraphen 550, 552, ZPO nur über rechtzeitig überreichte Einwendungen zu verhandeln ist. Die Praxis nimmt unter Bedachtnahme auf die Eventualmaxime mit Recht an, dass in der Verhandlung nur solche Einreden und Verteidigungen vertreten werden können, die der Beklagte schon im Schriftsatz der Einwendungen geltend gemacht hat (Sperl, S 561; Pollak, System, S 730). Paragraph 179, Absatz eins, ZPO, wonach die Parteien bis zum Schluss der Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen können, greift gegebenenfalls nicht Platz. Eben weil der Wucher ein spezieller, eng begrenzter Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist, war mit der Wuchereinrede der Einwand der allgemeinen Sittenwidrigkeit entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht gedeckt. Nicht der Wucher, sondern die allgemeine Sittenwidrigkeit stellt den Oberbegriff dar. Es ergibt sich demnach, dass sämtliche Ausführungen der Revision jedweder Grundlage entbehren, so dass das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision ein Erfolg nicht zuzuerkennen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.