Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Von einer authentischen Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RIS-Justiz RS0008905). Die authentische Interpretation eines Gesetzes kann daher nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers vorgenommen werden, die sich als Gesetz darstellt und auch als Gesetz kundgemacht worden ist. Bloßen Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren kommt ebenso wenig diese Eigenschaft zu wie einer Feststellung eines Nationalratsausschusses (vgl Posch in Schwimann ABGB³ § 8 Rz 3; P. Bydlinski in KBB § 8 Rz 1 mwH; RIS-Justiz RS0008907). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist dem Text der novellierten Fassung des § 25 Abs 3 GSpG nicht zu entnehmen, dass nur pathogene Spieler geschützt werden sollen, vielmehr ist lediglich die Rede von „Spielteilnehmern". Soweit die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe in der Begründung des Abänderungsantrags klar ausgedrückt, dass es immer schon seinem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe, den möglichen Schadenersatz mit dem Existenzminimum zu begrenzen, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht die Voraussetzungen einer authentischen Interpretation gemäß § 8 ABGB erfüllen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gerade aus der Begründung für die Neuregelung abgeleitet werden kann, dass die bisherige Regelung - ungeachtet deren Auslegung durch die Gerichte - die mit ihr durch den Gesetzgeber verfolgten Ziele gerade nicht erreicht hat, weshalb eine Novellierung erfolgte. Es liegt somit zwar eine Neuregelung, aber keine mit rückwirkender Kraft ausgestattete authentische Interpretation vor.Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Von einer authentischen Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RIS-Justiz RS0008905). Die authentische Interpretation eines Gesetzes kann daher nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers vorgenommen werden, die sich als Gesetz darstellt und auch als Gesetz kundgemacht worden ist. Bloßen Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren kommt ebenso wenig diese Eigenschaft zu wie einer Feststellung eines Nationalratsausschusses vergleiche Posch in Schwimann ABGB³ Paragraph 8, Rz 3; P. Bydlinski in KBB Paragraph 8, Rz 1 mwH; RIS-Justiz RS0008907). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist dem Text der novellierten Fassung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG nicht zu entnehmen, dass nur pathogene Spieler geschützt werden sollen, vielmehr ist lediglich die Rede von „Spielteilnehmern". Soweit die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe in der Begründung des Abänderungsantrags klar ausgedrückt, dass es immer schon seinem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe, den möglichen Schadenersatz mit dem Existenzminimum zu begrenzen, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht die Voraussetzungen einer authentischen Interpretation gemäß Paragraph 8, ABGB erfüllen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gerade aus der Begründung für die Neuregelung abgeleitet werden kann, dass die bisherige Regelung - ungeachtet deren Auslegung durch die Gerichte - die mit ihr durch den Gesetzgeber verfolgten Ziele gerade nicht erreicht hat, weshalb eine Novellierung erfolgte. Es liegt somit zwar eine Neuregelung, aber keine mit rückwirkender Kraft ausgestattete authentische Interpretation vor.
Dass der angefochtenen Entscheidung im Licht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 25 Abs 3 GSpG in der auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Fassung eine grobe Unrichtigkeit, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, anhafte, wird von der Revisionswerberin nicht einmal behauptet.Dass der angefochtenen Entscheidung im Licht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Fassung eine grobe Unrichtigkeit, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, anhafte, wird von der Revisionswerberin nicht einmal behauptet.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.