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Entscheidung 1 Ob 223/20f×

Entscheidung 1 Ob 223/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob223/20f

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache der Mag. C*****, über ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2020, GZ 45 R 447/20y-9, womit ihrem Rekurs gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. August 2020, GZ 32 Nc 33/20y-3, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde die in einem Erwachsenenschutzverfahren erklärte Ablehnung einer Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien – nach inhaltlicher Behandlung der behaupteten Ablehnungsgründe – zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Ablehnungswerberin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2]           Dagegen wendet sich das als „unionsrechtlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Ablehnungswerberin.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0122963; RS0098751). Der – somit auch einer Verbesserung nicht zugängliche – Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E130687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00223.20F.1221.000

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20201221_OGH0002_0010OB00223_20F0000_000