Entscheidung 1 Ob 223/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache der Mag. C*****, über ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2020, GZ 45 R 447/20y-9, womit ihrem Rekurs gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. August 2020, GZ 32 Nc 33/20y-3, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde die in einem Erwachsenenschutzverfahren erklärte Ablehnung einer Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien – nach inhaltlicher Behandlung der behaupteten Ablehnungsgründe – zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Ablehnungswerberin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Dagegen wendet sich das als „unionsrechtlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Ablehnungswerberin.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0122963; RS0098751). Der – somit auch einer Verbesserung nicht zugängliche – Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00223.20F.1221.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20201221_OGH0002_0010OB00223_20F0000_000