Die Revision erweist sich als unzulässig, weil die Revisionswerber nicht aufzeigen, inwieweit die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhinge. Die Beklagten haben ihre Behauptung, die Kläger hätten sie vor Einbringung der Klage nicht (ausreichend) über die Möglichkeiten der Verfahrenshilfe aufgeklärt, im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten, sodass darauf vom Berufungsgericht nicht mehr einzugehen war (EvBl 1985/154 ua; Kodek in Rechberger2 § 471 ZPO Rz 9). Soweit sie dem Berufungsgericht den Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen, weil es sich mit dieser Frage nicht oder nicht umfassend auseinandergesetzt habe, geht ihre Rüge daher ins Leere. Wurde das Ersturteil nur wegen der vermeintlich unrichtigen Beurteilung einzelner gegen die Kläger gerichteten Vorwürfe angefochten, so können die im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Vorwürfe in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek, aaO § 503 ZPO Rz 5 mit Judikaturnachweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht "trotzdem" beiläufig seiner Rechtsauffassung Ausdruck verlieh, den Klägern sei auch insoweit kein Vorwurf zu machen.Die Revision erweist sich als unzulässig, weil die Revisionswerber nicht aufzeigen, inwieweit die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge. Die Beklagten haben ihre Behauptung, die Kläger hätten sie vor Einbringung der Klage nicht (ausreichend) über die Möglichkeiten der Verfahrenshilfe aufgeklärt, im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten, sodass darauf vom Berufungsgericht nicht mehr einzugehen war (EvBl 1985/154 ua; Kodek in Rechberger2 Paragraph 471, ZPO Rz 9). Soweit sie dem Berufungsgericht den Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen, weil es sich mit dieser Frage nicht oder nicht umfassend auseinandergesetzt habe, geht ihre Rüge daher ins Leere. Wurde das Ersturteil nur wegen der vermeintlich unrichtigen Beurteilung einzelner gegen die Kläger gerichteten Vorwürfe angefochten, so können die im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Vorwürfe in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek, aaO Paragraph 503, ZPO Rz 5 mit Judikaturnachweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht "trotzdem" beiläufig seiner Rechtsauffassung Ausdruck verlieh, den Klägern sei auch insoweit kein Vorwurf zu machen.
Zutreffend verweisen die Revisionswerber selbst darauf, dass (erst) die im Vorprozess bestellten Sachverständigen zu dem Schluss gelangten, die Schmerzen der Zweitbeklagten rührten nicht von dem im Bauchraum vergessenen Plastikschlauchs, sondern von einer damit nicht im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung ihres Bewegungsapparats her. Warum dies für die Kläger hätte voraussehbar sein können, legen die Revisionswerber nicht dar, ja sie gestehen selbst zu, ein Anwalt könne die "tatsächliche Höhe des Schmerzengeldes" auf Grund seiner mangelnden medizinischen Kenntnisse nicht beurteilen. Soweit das Berufungsgericht der Auffassung der Beklagten, die Kläger hätten schon wegen der betragsmäßig erheblich geringeren Vergleichsanbote vorsichtshalber einen niedrigeren Betrag einklagen müssen, nicht gefolgt ist, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden. Abgesehen davon, dass derartige Vergleichsanbote häufig - manchmal sogar erheblich - niedriger sind als der tatsächlich zustehende Schmerzengeldanspruch, lassen die Beklagten auch außer Acht, dass sie ursprünglich noch mehr einklagen wollten. Die Frage, unter welchen Umständen Schmerzengeldforderungen in einer bestimmten Höhe für durchsetzbar gehalten werden können, stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Zutreffend verweisen die Revisionswerber selbst darauf, dass (erst) die im Vorprozess bestellten Sachverständigen zu dem Schluss gelangten, die Schmerzen der Zweitbeklagten rührten nicht von dem im Bauchraum vergessenen Plastikschlauchs, sondern von einer damit nicht im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung ihres Bewegungsapparats her. Warum dies für die Kläger hätte voraussehbar sein können, legen die Revisionswerber nicht dar, ja sie gestehen selbst zu, ein Anwalt könne die "tatsächliche Höhe des Schmerzengeldes" auf Grund seiner mangelnden medizinischen Kenntnisse nicht beurteilen. Soweit das Berufungsgericht der Auffassung der Beklagten, die Kläger hätten schon wegen der betragsmäßig erheblich geringeren Vergleichsanbote vorsichtshalber einen niedrigeren Betrag einklagen müssen, nicht gefolgt ist, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden. Abgesehen davon, dass derartige Vergleichsanbote häufig - manchmal sogar erheblich - niedriger sind als der tatsächlich zustehende Schmerzengeldanspruch, lassen die Beklagten auch außer Acht, dass sie ursprünglich noch mehr einklagen wollten. Die Frage, unter welchen Umständen Schmerzengeldforderungen in einer bestimmten Höhe für durchsetzbar gehalten werden können, stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Entsprechendes gilt für die Frage, wie genau ein Klient über die Höhe des dem Rechtsanwalt gebührenden Honorars für eine Prozessvertretung aufzuklären ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Zweitkläger darauf hingewiesen, dass nach Tarif abgerechnet werde, und dem Beklagten dabei auch Beispiele für eine außergerichtliche bzw eine gerichtliche Erledigung gegeben. Damit geht der Vorwurf ins Leere, von den Beklagten habe nicht erwartet werden können, die Bestimmungen des RATG "sowie der AHR" (?) zu kennen. Dass die angestellten Berechnungsbeispiele unrichtig oder unvollständig gewesen wären, wird in der Revision nicht dargelegt. Ebensowenig ist der von den Revisionswerbern behauptete Widerspruch des Berufungsurteils zur "hiezu ergangenen" Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob es zu einer "Beauftragung" der klagenden Parteien durch die erstbeklagte Partei gekommen sei, zu sehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Erklärung des Erstbeklagten, die Forderung aus der Vertretung "in sein Versprechen zu übernehmen", als eine Verpflichtungserklärung, Honorarforderungen der beauftragten Rechtsanwälte zu begleichen, anzusehen ist. Ob es sich dabei um eine Verpflichtung als Auftraggeber oder um einen Schuldbeitritt handelt, wurde zwar nicht abschließend beurteilt, ist aber für die Zahlungspflicht des Erstbeklagten ohne Bedeutung. Die Revisionsbehauptung, der Erstbeklagte habe sich lediglich bereit erklärt, einen Kostenvorschuss bereit zu stellen, widerspricht den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen.
Die Revisionsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil ihr Schriftsatz nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen ist. Sie haben zwar unter anderem auch die Zurückweisung der Revision "wegen Unzulässigkeit" beantragt, jedoch zur entscheidenden Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist, nicht Stellung genommen.Die Revisionsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil ihr Schriftsatz nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen ist. Sie haben zwar unter anderem auch die Zurückweisung der Revision "wegen Unzulässigkeit" beantragt, jedoch zur entscheidenden Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist, nicht Stellung genommen.