Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Auch im Außerstreitverfahren ist ein Rechtsmittel stets nur zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, über Rechtsfragen abzusprechen, die für das konkrete Verfahren keine praktische Bedeutung (mehr) haben. Das Fehlen der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten und führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels, wenn die Beschwer zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses - oder der Entscheidung darüber - nicht mehr gegeben ist (vgl dazu nur Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 45 Rz 5).Auch im Außerstreitverfahren ist ein Rechtsmittel stets nur zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, über Rechtsfragen abzusprechen, die für das konkrete Verfahren keine praktische Bedeutung (mehr) haben. Das Fehlen der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten und führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels, wenn die Beschwer zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses - oder der Entscheidung darüber - nicht mehr gegeben ist vergleiche dazu nur Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz Paragraph 45, Rz 5).
Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht einen Abwesenheitskurator bestellt und diesen ermächtigt, den Abwesenden auf dessen Gefahr und Kosten zu vertreten, bis er sich bei diesem Gericht oder bei dem Kurator meldet. Diese Bedingung ist nun durch das Einlangen des Schriftsatzes der Rechtsvertreter des (vermeintlich) Abwesenden am 2. 2. 2009 eingetreten, in dem der Vertretene seine aktuelle Anschrift bekannt gegeben und zum Ausdruck gebracht hat, sich nun selbst an Verfahren, die seine Rechtssphäre betreffen, beteiligen zu wollen.
Tritt nun jene Person, für die - zu Recht oder zu Unrecht - ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, selbst oder durch frei gewählte Vertreter bei Gericht auf, ist klar, dass die (weitere) Vertretung durch den Abwesenheitskurator jedenfalls nicht mehr erforderlich ist, weil sie ihre Rechte und Interessen nun selbst wahrnehmen kann. Die Frage, ob die seinerzeitige Bestellung eines Abwesenheitskurators zu Recht erfolgt ist, hat für das (Abwesenheits-)Pflegschaftsverfahren keine Bedeutung mehr. Insbesondere ist Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Frage, inwieweit Vertretungshandlungen des bestellten Abwesenheitskurators in anderen gerichtlichen Verfahren rechtswirksam waren. Dies ist vielmehr im betreffenden Verfahren - hier im Aufkündigungsverfahren - selbst zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren ist klar, dass eine Wiederherstellung des Bestellungsbeschlusses des Erstgerichts schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dieses keine ausreichenden Erhebungen zur behaupteten Abwesenheit angestellt hat (vgl nur die Nachweise in Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 I E 14a und 14b zu § 270 ABGB, sowie bei Gitschthaler in Rechberger³ § 115 ZPO Rz 3 f). Angesichts der Behauptungen der Antragstellerin hätte jedenfalls versucht werden müssen, Erkundigungen bei jenem Rechtsanwalt - dem nunmehrigen Vertreter des angeblich Abwesenden - einzuholen, der nach den Antragsangaben die Auskunft erteilt hat, die betreffende Person halte sich weiterhin in Spanien auf. Käme es nun aus diesem Grund zu einer Aufhebung des Bestellungsbeschlusses, müsste das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung im zweiten Rechtsgang schon deshalb abweisen, weil zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine Abwesenheit vorliegt. Die Frage, ob die seinerzeitige Bestellung materiell richtig und der Gekündigte somit im Aufkündigungsverfahren ordnungsgemäß vertreten war, würde nicht geklärt werden.Im vorliegenden Verfahren ist klar, dass eine Wiederherstellung des Bestellungsbeschlusses des Erstgerichts schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dieses keine ausreichenden Erhebungen zur behaupteten Abwesenheit angestellt hat vergleiche nur die Nachweise in Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 römisch eins E 14a und 14b zu Paragraph 270, ABGB, sowie bei Gitschthaler in Rechberger³ Paragraph 115, ZPO Rz 3 f). Angesichts der Behauptungen der Antragstellerin hätte jedenfalls versucht werden müssen, Erkundigungen bei jenem Rechtsanwalt - dem nunmehrigen Vertreter des angeblich Abwesenden - einzuholen, der nach den Antragsangaben die Auskunft erteilt hat, die betreffende Person halte sich weiterhin in Spanien auf. Käme es nun aus diesem Grund zu einer Aufhebung des Bestellungsbeschlusses, müsste das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung im zweiten Rechtsgang schon deshalb abweisen, weil zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine Abwesenheit vorliegt. Die Frage, ob die seinerzeitige Bestellung materiell richtig und der Gekündigte somit im Aufkündigungsverfahren ordnungsgemäß vertreten war, würde nicht geklärt werden.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem ihr Antrag abgewiesen wurde, ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen, da es für das Pflegschaftsverfahren ohne Bedeutung ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators gegeben waren, nachdem nun die Person, in deren Interesse der Kurator bestellt wurde, selbst aufgetreten ist, womit kein (weiterer) Bedarf nach einer Vertretung durch einen Kurator besteht.
Der Revisionsrekursgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses wegen Fehlens der Beschwer nicht hingewiesen hat. Sein Schriftsatz stellt sich somit nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungs- bzw Rechtsverteidigungsmaßnahme dar. Die darüber hinaus verzeichneten Rekurskosten hätten bereits im Rekurs verzeichnet werden müssen (§ 78 Abs 4 AußStrG iVm § 54 Abs 1 ZPO).Der Revisionsrekursgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses wegen Fehlens der Beschwer nicht hingewiesen hat. Sein Schriftsatz stellt sich somit nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungs- bzw Rechtsverteidigungsmaßnahme dar. Die darüber hinaus verzeichneten Rekurskosten hätten bereits im Rekurs verzeichnet werden müssen (Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).