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Entscheidung 1 Ob 226/09f×

Entscheidung 1 Ob 226/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob226/09f

Entscheidungsdatum

09.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****Gesellschaft mbH + Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Duldung der Bucheinsicht (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. September 2009, GZ 2 R 92/09a-23, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. März 2009, GZ 31 Cg 84/08a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine die Rechtssicherheit gefährdende unterschiedliche Anwendung deutschen Rechts im Verhältnis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, 2 R 110/07x, besteht nicht. In diesem Verfahren wurde auf anderer Tatsachenbasis entschieden. Dort gingen die Gerichte davon aus, dass der Wegfall des Alleinvertriebsrechts der Beklagten für Österreich im Bezug auf das vereinbarte Einsichtnahmerecht der Klägerin in die Geschäftsunterlagen der Beklagten nicht bedacht worden sei, und gelangten daher zu einer lückenhaften Vertragsregelung.

Im vorliegenden Verfahren wurde dagegen ausdrücklich festgestellt, dass den Parteien anlässlich der Verhandlungen über die letzte Vertragsverlängerung diese Situation sehr wohl klar war, dass die Beklagte auch versuchte, ein eingeschränktes Bucheinsichtsrecht durchzusetzen, ihr dies aber nicht gelang.

Auf Basis dieser Tatsachengrundlage ist aber die Klagsstattgebung auch im Sinne der vom Berufungsgericht (richtigerweise) herangezogenen deutschen Rechtslage nicht zu beanstanden. Eine maßgebliche Rechtsprechung des BGH, mit der die Entscheidung nicht im Einklang stünde, behauptet das Rechtsmittel lediglich, ohne auf konkrete Judikate Bezug zu nehmen.

2. Die Meinung, bei richtiger Anwendung des maßgeblichen deutschen Rechts stünde bei der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Klägerin jederzeit berechtigt sei, bei der Beklagten sämtliche Verkaufsunterlagen einzusehen oder durch einen vereidigten Buchprüfer überprüfen zu lassen, das Wahlrecht der Beklagten zu, widerspricht dem klaren Vertragstext, wonach dieses Recht der Klägerin zusteht. Der Heranziehung der Bestimmungen des BGB über die ergänzende Vertragsauslegung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

3. Dass dann, wenn die Parteien einen Vertragspunkt bewusst offen lassen - in der Hoffnung, sie würden sich später noch einigen - nach der herrschenden deutschen Rechtsprechung und Lehre eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nicht entscheidungsrelevant, denn Derartiges wurde hier nicht festgestellt.

Textnummer

E93567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00226.09F.0309.000

Im RIS seit

11.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100309_OGH0002_0010OB00226_09F0000_000