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Entscheidung 1 Ob 226/12k×

Entscheidung 1 Ob 226/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007035 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Ki …
RS0007101 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des …
RS0007236 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
§ 15 AußStrG idF WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen w …
RS0007291 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Gegenstand einer Aktenwidrigkeit können nur Tatsachen sein. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes ist eine Rechtsfrage.
RS0007462 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Nur die Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters an der Entscheidung begründet eine Nichtigkeit.
RS0042046 Rechtssatz 16.11.1983Zivilrecht
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des …
RS0043276 Rechtssatz 08.02.1973Zivilrecht
Gegenstand der Aktenwidrigkeit kann nur eine Tatsachenfeststellung sein, mag sie nun in der Feststellung einer Tatsache selbst oder in der Feststellung eines zur Tatsachenfeststellung erforderlichen Erfahrungssatzes gelegen sein (Fasching IV 317).
RS0043277 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
RS0046044 Rechtssatz 22.09.1970Zivilrecht
§ 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages liegt höchstens ein im Recht …