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Entscheidung 1 Ob 226/21y×

Entscheidung 1 Ob 226/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob226/21y

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.253,26 EUR, in eventu wegen Feststellung, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. November 2021, GZ 15 R 129/21g-31, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 2021, GZ 5 Cg 13/21z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin begehrt Zahlung von 17.253,26 EUR, in eventu erhob sie ein Feststellungsbegehren. Das Erstgericht wies das Hauptbegehren zurück und das Eventualbegehren ab. Das Hauptbegehren sei unzulässig, weil es gegen die Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 9. 2020 zu 1 Ob 96/20d verstoße. Das hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren sei mangels rechtlichen Interesses nicht berechtigt.

[2]                  Die Klägerin erhob (nur) Rekurs gegen den Beschluss, mit dem ihr Hauptbegehren zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei.

[3]           Dagegen erhob die Klägerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

[4]           Dies entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Partei kann dann nur gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO den beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

[6] Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war die Zurückweisung des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens. Der Wert des Entscheidungsgegenstands lag daher zwischen 5.000 und 30.000 EUR. Die Vorlage des gegen die Entscheidung zweiter Instanz gerichteten Rechtsmittels der Klägerin an den Obersten Gerichtshof ist somit verfrüht. Es wäre vom Erstgericht – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wurde – nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der Schriftsatz im Hinblick auf die Erfordernisse des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]).

Textnummer

E133966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00226.21Y.1214.000

Im RIS seit

13.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20211214_OGH0002_0010OB00226_21Y0000_000