Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In seinem Rechtsmittel releviert der Beklagte nur, daß das Rekursgericht zwar seinen Sachbezug (Dienstwohnung) berücksichtigt habe, nicht aber auch das der Klägerin zustehende Wohnrecht, wodurch sie sich Ausgaben "für das Wohnen" erspare. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Dienstwohnung dem Beklagten nur für die Dauer seines Dienstverhältnisses zur Verfügung stehe, er aber bereits zum 31. 1. 1999 in den Ruhestand getreten sei. Dieser Umstand ist als Neuerung unbeachtlich.
Es trifft zwar zu, daß jeder Anspruch mit Einkommenscharakter, der einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis zusteht, als pensionsrechtlich und bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung einer Ausgleichszulage tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen ist und daß aus der Aktivierung eines Vermögens erzielte Einkünfte in Geld oder in Geldeswert bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen nicht vernachlässigt werden dürfen (SSV-NF 11/122; EvBl 1993/181; SSV-NF 3/23); das bedeutet aber nicht, daß ein vertraglich vereinbartes Wohnungsrecht, das sich die Unterhaltsberechtigte bei der Übereignung einer Liegenschaft vorbehalten hat, als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn zu werten ist, denn dabei handelt es sich zwar um ausgleichszulagenrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte (SSV-NF 6/141), aber nicht um Einkünfte aus Vermögen oder Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 EheG, sondern selbst wieder nur um ein Vermögen. Allerdings ist darauf, daß der Klägerin ein unentgeltliches Wohnrecht zusteht und sich deshalb ihre Wohnungskosten erheblich vermindern, bei der Unterhaltsfestsetzung Bedacht zu nehmen (8 Ob 621/90), verringern sich doch dadurch die Bedürfnisse der Klägerin, der gegenüber dem Beklagten angemessener Unterhalt im Sinne des § 66 EheG zusteht, damit um die zur Bestreitung der Wohnungsbedürfnisse erforderlichen Aufwendungen.Es trifft zwar zu, daß jeder Anspruch mit Einkommenscharakter, der einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis zusteht, als pensionsrechtlich und bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung einer Ausgleichszulage tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen ist und daß aus der Aktivierung eines Vermögens erzielte Einkünfte in Geld oder in Geldeswert bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen nicht vernachlässigt werden dürfen (SSV-NF 11/122; EvBl 1993/181; SSV-NF 3/23); das bedeutet aber nicht, daß ein vertraglich vereinbartes Wohnungsrecht, das sich die Unterhaltsberechtigte bei der Übereignung einer Liegenschaft vorbehalten hat, als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn zu werten ist, denn dabei handelt es sich zwar um ausgleichszulagenrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte (SSV-NF 6/141), aber nicht um Einkünfte aus Vermögen oder Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 66, EheG, sondern selbst wieder nur um ein Vermögen. Allerdings ist darauf, daß der Klägerin ein unentgeltliches Wohnrecht zusteht und sich deshalb ihre Wohnungskosten erheblich vermindern, bei der Unterhaltsfestsetzung Bedacht zu nehmen (8 Ob 621/90), verringern sich doch dadurch die Bedürfnisse der Klägerin, der gegenüber dem Beklagten angemessener Unterhalt im Sinne des Paragraph 66, EheG zusteht, damit um die zur Bestreitung der Wohnungsbedürfnisse erforderlichen Aufwendungen.
Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen:
Dem - wie hier - praktisch einkommenslosen Ehegatten (= Klägerin) wird von der Rechtsprechung grundsätzlich ein Drittel des Einkommens des anderen Ehegatten - abzüglich 4 % für jede weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen - zuerkannt. Das ergibt nach der vom Beklagten insoweit nicht angezweifelten Berechnungsmethode des Gerichts zweiter Instanz einen der Klägerin monatlich zustehenden Unterhaltsbetrag von S 7.200 für die Zeit vom 11. 3. bis 30. 6. 1998 und von S 8.400 ab 1. 7. 1998. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, daß zur Sicherung des Existenzminimums eine Erhöhung des Prozentsatzes von 33 % erfolgen kann; insgesamt seien jedenfalls immer die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung der Höhe des gemäß § 66 EheG zu leistenden "angemessenen Unterhalts" maßgebend (SZ 64/135). Ein solcher Fall liegt hier vor:Dem - wie hier - praktisch einkommenslosen Ehegatten (= Klägerin) wird von der Rechtsprechung grundsätzlich ein Drittel des Einkommens des anderen Ehegatten - abzüglich 4 % für jede weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen - zuerkannt. Das ergibt nach der vom Beklagten insoweit nicht angezweifelten Berechnungsmethode des Gerichts zweiter Instanz einen der Klägerin monatlich zustehenden Unterhaltsbetrag von S 7.200 für die Zeit vom 11. 3. bis 30. 6. 1998 und von S 8.400 ab 1. 7. 1998. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, daß zur Sicherung des Existenzminimums eine Erhöhung des Prozentsatzes von 33 % erfolgen kann; insgesamt seien jedenfalls immer die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung der Höhe des gemäß Paragraph 66, EheG zu leistenden "angemessenen Unterhalts" maßgebend (SZ 64/135). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage ist jener Betrag, der das Existenzminimum garantiert. Durch die Ausgleichszulage sollen nämlich jene Leistungen garantiert werden, die dem Rentenberechtigten eine bescheidene Existenz ermöglichen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest (2 Ob 99/98t). Nun beläuft sich der Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG ab 1. 1. 1999 auf S 8.112, für das Jahr 1998 betrug er S 7.992. Da gemäß § 105 Abs 3 ASVG jährlich zwei Sonderzahlungen einschließlich der Ausgleichszulage gebühren, dann entspricht dem Richtsatz faktisch im Jahre 1998 ein monatlicher Betrag von etwa S 9.300 und ab 1. 1. 1999 ein solcher von etwa S 9.450. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung, daß Unterhalt zur Sicherung des Existenzminimums auch über dem (grundsätzlich maßgeblichen) Prozentsatz von 33 % zugesprochen werden darf, gebührt der Klägerin neben dem nach den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen zustehenden Betrag an Unterhalt auch die Differenz zwischen diesem Betrag und dem zuvor genannten Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage, sodaß der Beklagte für die in Frage stehenden Zeiträume monatliche Unterhaltsbeträge von S 9.300 bzw S 9.450 zu leisten hätte.Der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage ist jener Betrag, der das Existenzminimum garantiert. Durch die Ausgleichszulage sollen nämlich jene Leistungen garantiert werden, die dem Rentenberechtigten eine bescheidene Existenz ermöglichen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest (2 Ob 99/98t). Nun beläuft sich der Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb ASVG ab 1. 1. 1999 auf S 8.112, für das Jahr 1998 betrug er S 7.992. Da gemäß Paragraph 105, Absatz 3, ASVG jährlich zwei Sonderzahlungen einschließlich der Ausgleichszulage gebühren, dann entspricht dem Richtsatz faktisch im Jahre 1998 ein monatlicher Betrag von etwa S 9.300 und ab 1. 1. 1999 ein solcher von etwa S 9.450. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung, daß Unterhalt zur Sicherung des Existenzminimums auch über dem (grundsätzlich maßgeblichen) Prozentsatz von 33 % zugesprochen werden darf, gebührt der Klägerin neben dem nach den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen zustehenden Betrag an Unterhalt auch die Differenz zwischen diesem Betrag und dem zuvor genannten Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage, sodaß der Beklagte für die in Frage stehenden Zeiträume monatliche Unterhaltsbeträge von S 9.300 bzw S 9.450 zu leisten hätte.
Da ihm ohnehin ein einstweiliger Unterhalt nur im Betrag von S 7.200 bzw S 8.400 auferlegt wurde, erscheint das der Klägerin eingeräumte Wohnrecht zumindest für die Zwecke des (rasch zu beendenden) Provisorialverfahrens ausreichend berücksichtigt; im Hauptverfahren wird - wie das Gericht zweiter Instanz im Zusammenhang mit der Bewertung des Naturalbezugs des Beklagten zutreffend ausführte - eine exakte Bewertung vorzunehmen sein. Bei der Bewertung der Ersparnis der Klägerin auf der Bedarfsseite ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, daß ihr angesichts der vom Beklagten geleisteten Unterhaltszahlungen nur ein relativ geringes Einkommen zur Verfügung steht, das ihr - wäre sie darauf insofern angewiesen - auch nur das Wohnen in bescheidenen Verhältnissen ermöglichte. Kann sie deshalb, weil sie ihr Vermögen der Tochter zuwandte, allenfalls ein nicht auf ihre Einkommensverhältnisse beschränktes Wohnrecht, so kann dies nicht einfach zur Folge haben, daß für dieses "Wohnen" ein Betrag veranschlagt wird, den die Klägerin unter Bedachtnahme auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse gar nicht aufzubringen in der Lage wäre. Soweit sich die Unterhaltsberechtigte infolge Veräußerung von Vermögen bzw Zuwendung durch Dritte Wohnverhältnisse schaffen konnte, wozu sie allein angesichts ihrer eigenen Einkommensverhältnisse außerstande gewesen wäre, können bei Berechnung des angemessenen Bedarfs der Unterhaltsberechtigten nur solche Wohnverhältnisse in Anschlag gebracht werden, die ihren Einkommensverhältnissen entsprechen, kämen doch sonst freiwillige Leistungen durch Dritte oder Vermögensumschichtungen nicht dem Unterhaltsberechtigten, sondern dem Unterhaltsschuldner zugute. Demnach erscheint es gerechtfertigt, daß - zumindest im Provisorialverfahren - für die Zeit ab 1. 7. 1998 lediglich eine Ersparnis der Klägerin aufgrund des ihr zustehenden unentgeltlichen Wohnrechts im Ausmaß von knapp mehr als S 1.000 monatlich angenommen wird.
Aus diesen Gründen ist dem Revisionsrekurs des Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 528 mwN).Die Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 528, mwN).
Gemäß § 393 Abs 1 EO hat die Klägerin die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags nicht gelungen; demnach hat er gemäß § 402 EO sowie §§ 40 und 50 ZPO keinen Kostenersatzanspruch.Gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO hat die Klägerin die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags nicht gelungen; demnach hat er gemäß Paragraph 402, EO sowie Paragraphen 40 und 50 ZPO keinen Kostenersatzanspruch.