Begründung:
Der Kläger stützte die von ihm beim Landesgericht Innsbruck als Amtshaftungsgericht geltend gemachten Ansprüche nach dem AHG bzw StEG ursprünglich ausdrücklich und allein auf ein von ihm behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Innsbruck bzw von Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Daraufhin bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck das Landesgericht Feldkirch als zur Verhandlung und Entscheidung zuständig.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 30. 11. 2004 (ON 13) machte der Kläger ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auch von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck geltend. Dieses soll in der Fassung des Beschlusses vom 8. 8. 2000 liegen, mit dem einer Beschwerde des Klägers nicht Folge gegeben worden war. Nachdem sich die beklagte Partei gegen die Zulassung dieser Klageänderung ausgesprochen hatte, bestimmte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2004, GZ 1 Nc 122/04p-16, zur Entscheidung über die Klageänderung sowie - für den Fall deren Zulässigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung des gesamten Rechtsstreits gemäß § 9 Abs 4 AHG bzw § 8 Abs 2 StEG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig. In der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anberaumten Tagsatzung vom 17. 3. 2005 (also noch vor Ergehen einer Entscheidung über die Klagsänderung) nahm der Kläger eine weitere Klagsänderung vor, indem er unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens seine Amtshaftungsansprüche nicht nur aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. 8. 2000 ableitete, sondern aus „sämtlichen Rechtsmittelentscheidungen".Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 30. 11. 2004 (ON 13) machte der Kläger ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auch von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck geltend. Dieses soll in der Fassung des Beschlusses vom 8. 8. 2000 liegen, mit dem einer Beschwerde des Klägers nicht Folge gegeben worden war. Nachdem sich die beklagte Partei gegen die Zulassung dieser Klageänderung ausgesprochen hatte, bestimmte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2004, GZ 1 Nc 122/04p-16, zur Entscheidung über die Klageänderung sowie - für den Fall deren Zulässigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung des gesamten Rechtsstreits gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG bzw Paragraph 8, Absatz 2, StEG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig. In der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anberaumten Tagsatzung vom 17. 3. 2005 (also noch vor Ergehen einer Entscheidung über die Klagsänderung) nahm der Kläger eine weitere Klagsänderung vor, indem er unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens seine Amtshaftungsansprüche nicht nur aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. 8. 2000 ableitete, sondern aus „sämtlichen Rechtsmittelentscheidungen".
Die beklagte Partei sprach sich auch gegen diese (zweite) Klagsänderung aus.
Das Erstgericht ließ beide Klageänderungen nicht zu. Da die Mehrzahl der Zeugen im Ausland leben, sei ein aufwändiges und lang andauerndes Verfahren zu erwarten. Das Landesgericht Feldkirch habe sich schon intensiv mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Schon aus diesen Gründen sei ein Wechsel der Zuständigkeit nicht zu befürworten. Dadurch, dass der Kläger seine Amtshaftungsansprüche nicht nur auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. 8. 2000, sondern auf sämtliche im Strafverfahren ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht gestützt habe, sei von einem enormen weiteren Verfahrensaufwand auszugehen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sowohl der Kläger wie auch der Klagevertreter in Tirol ansässig seien. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf das Verhalten der Organe des Oberlandesgericht Innsbruck stütze, sei ihm die Einbringung einer gesonderten Klage somit eher zumutbar, „als die vorgenommenen Klagsänderungen", die einen Wechsel der Zuständigkeit zur Folge hätten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es sowohl die Klagsänderung vom 30. 11. 2004 wie auch jene vom 17. 3. 2005 zuließ. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Sämtliche Ansprüche des Klägers seien auf eine „durchgehende Untersuchungshaft" rückführbar, von der eine überlange Dauer behauptet werde. Beweisaufnahmen hätten bisher nicht stattgefunden, weswegen die Klagsänderungen keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nach sich ziehen könnten. Durch die Einbeziehung der neu behaupteten Rechtsverletzungen sei vielmehr ein weiterer Prozess vermeidbar. Bei der in § 235 ZPO genannten Zuständigkeit, die nicht überschritten werden dürfe, handle es sich um die sachliche Zuständigkeit. Nicht gemeint sei, dass eine Zuständigkeit nur deswegen nicht gegeben wäre, weil es sich beim Prozessgericht um ein Gericht handle, an welches gemäß § 9 Abs 4 AHG delegiert wurde und nicht um das ursprünglich angerufene Gericht. Für eine neuerlich einzubringende Klage wären weder das Landesgericht Feldkirch noch das Landesgericht für ZRS Graz zuständig, sondern - nach dem Ort der Rechtsverletzung - das Landesgericht Innsbruck. Bei diesem wäre aber weiterhin der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG gegeben. Das delegierte Landesgericht für ZRS Graz trete daher in Ansehung aller prozessualen Vorgänge an die Stelle des zunächst zuständigen Gerichts. Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es sowohl die Klagsänderung vom 30. 11. 2004 wie auch jene vom 17. 3. 2005 zuließ. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Sämtliche Ansprüche des Klägers seien auf eine „durchgehende Untersuchungshaft" rückführbar, von der eine überlange Dauer behauptet werde. Beweisaufnahmen hätten bisher nicht stattgefunden, weswegen die Klagsänderungen keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nach sich ziehen könnten. Durch die Einbeziehung der neu behaupteten Rechtsverletzungen sei vielmehr ein weiterer Prozess vermeidbar. Bei der in Paragraph 235, ZPO genannten Zuständigkeit, die nicht überschritten werden dürfe, handle es sich um die sachliche Zuständigkeit. Nicht gemeint sei, dass eine Zuständigkeit nur deswegen nicht gegeben wäre, weil es sich beim Prozessgericht um ein Gericht handle, an welches gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG delegiert wurde und nicht um das ursprünglich angerufene Gericht. Für eine neuerlich einzubringende Klage wären weder das Landesgericht Feldkirch noch das Landesgericht für ZRS Graz zuständig, sondern - nach dem Ort der Rechtsverletzung - das Landesgericht Innsbruck. Bei diesem wäre aber weiterhin der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG gegeben. Das delegierte Landesgericht für ZRS Graz trete daher in Ansehung aller prozessualen Vorgänge an die Stelle des zunächst zuständigen Gerichts. Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.