Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil berichtigen.Gemäß Paragraph 419, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil berichtigen.
Ist die offenbare Unrichtigkeit im Urteil oder in der Urteilsausfertigung aus dem Zusammenhang des Urteils für jedermann erkennbar, kann sie jederzeit - von Amts wegen oder auf Antrag - berichtigt werden (Rechberger in Rechberger ZPO3 § 419 Rz 1). Dies findet seine theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugängliche Unrichtigkeit darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten handeln (RIS-Justiz RS0041489). Die Unrichtigkeit muss „dem Grunde nach" offen zu Tage treten; es muss nicht eindeutig sein, welcher konkrete Ausspruch statt dessen beabsichtigt war (Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 419 Rz 2).Ist die offenbare Unrichtigkeit im Urteil oder in der Urteilsausfertigung aus dem Zusammenhang des Urteils für jedermann erkennbar, kann sie jederzeit - von Amts wegen oder auf Antrag - berichtigt werden (Rechberger in Rechberger ZPO3 Paragraph 419, Rz 1). Dies findet seine theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugängliche Unrichtigkeit darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten handeln (RIS-Justiz RS0041489). Die Unrichtigkeit muss „dem Grunde nach" offen zu Tage treten; es muss nicht eindeutig sein, welcher konkrete Ausspruch statt dessen beabsichtigt war (Bydlinski in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 419, Rz 2).
Hier ist die Diskrepanz zwischen Spruch und Begründung der ersten Entscheidung (ON 24) offensichtlich. Die Berichtigung im Sinne des vom Erstgericht tatsächlich Gewollten war daher zulässig. Nicht zulässig ist aber die Vorgangsweise des zweitinstanzlichen Gerichts, das aus der Verschuldensgewichtung in der Begründung, die das Erstgericht in seinem Berichtigungsbeschluss ausdrücklich als nicht gewollt bezeichnete, auf den „wahren Entscheidungswillen" des Erstgerichts zu schließen versuchte. Dass sich bei einer Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung dessen Unrichtigkeit aus den Entscheidungsgründen ergeben muss (RIS-Justiz RS0041362), kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass immer der Spruch den Entscheidungsgründen angeglichen werden müsste. Dies hat nur für jene Fälle Gültigkeit, in denen tatsächlich der Spruch der Entscheidung unrichtig gefasst wurde.
Zumal die amtswegige Berichtigung des Urteils ON 24 durch das Erstgericht zulässig war, diese aber nicht im Sinne des Berichtigungsantrags des Klägers erfolgte, ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten die berichtigende Entscheidung des Erstgerichts (ON 26) zur Gänze wiederherzustellen. Dabei ist klarzustellen, dass der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Schriftsätze selbst zu tragen hat. Die Rekursbeantwortung der Beklagten wurde wegen Einseitigkeit des Rekursverfahrens schon vom Rekursgericht richtigerweise und unbekämpft zurückgewiesen. Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung ist aufgrund der Zulässigkeit der Berichtigung durch das Erstgericht ersatzlos zu beheben. Der dem Berufungsgericht erteilte Auftrag ergibt sich als Konsequenz der obigen Ausführungen.
Der Kostenvorbehalt beruht mangels Vorliegens eines Zwischenstreits (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 48 ZPO Rz 13) auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht mangels Vorliegens eines Zwischenstreits vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 48, ZPO Rz 13) auf Paragraph 52, ZPO.