Aus der Begründung:
Das Schicksal des Rechtsmittels hängt ausschließlich von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 1 RatG. darstellt und demzufolge die Zuständigkeitsvorschrift des § 12 RatG. zur Anwendung zu gelangen hat.Das Schicksal des Rechtsmittels hängt ausschließlich von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Paragraph eins, RatG. darstellt und demzufolge die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 12, RatG. zur Anwendung zu gelangen hat.
Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß im Falle der sogenannten Konsumfinanzierung, bei der Kaufvertrag und Darlehensvertrag eine gewisse Einheit bilden und die den Käufer infolge einer derartigen, dem Verkäufer bewußt werdenden Koppelung der beiden Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gesehen in die Lage eines Ratenkäufers bringt, gemäß dem § 2 RatG. die Bestimmungen des Ratengesetzes heranzuziehen sind (Stanzl in Klang[2] IV/1 S. 705 f. zu § 9 des Ratengesetzes 1896, RGBl. Nr. 70, dem nunmehr die Bestimmung des § 2 RatG. 1961, BGBl. Nr. 279, entspricht; Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz, S. 38 f.; RiZ. 1967 S. 74).Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß im Falle der sogenannten Konsumfinanzierung, bei der Kaufvertrag und Darlehensvertrag eine gewisse Einheit bilden und die den Käufer infolge einer derartigen, dem Verkäufer bewußt werdenden Koppelung der beiden Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gesehen in die Lage eines Ratenkäufers bringt, gemäß dem Paragraph 2, RatG. die Bestimmungen des Ratengesetzes heranzuziehen sind (Stanzl in Klang[2] IV/1 S. 705 f. zu Paragraph 9, des Ratengesetzes 1896, RGBl. Nr. 70, dem nunmehr die Bestimmung des Paragraph 2, RatG. 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 279, entspricht; Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz, S. 38 f.; RiZ. 1967 S. 74).
Diesfalls bestand zwischen den Parteien Klarheit darüber, daß der jeder Barmittel entbehrende Beklagte genötigt war, zur Finanzierung des Kaufvorhabens ein Kreditinstitut einzuschalten, das - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - auch zum Verkäufer in rechtliche Beziehungen treten mußte, und zwar insoweit, als ihm als Sicherungsmaßnahme für die Darlehensrückzahlung die Kaufpreisforderung und der - zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarte - Eigentumsvorbehalt abzutreten gewesen wäre. Der Geschäftszweck sollte durch die Aufnahme eines Darlehens erreicht werden. Dies zwingt zu dem durch den weiteren Geschehensablauf als richtig bestätigten Schluß, daß einerseits der Darlehensvertrag ohne den Kaufvertrag nicht abzuwickeln gewesen wäre und andererseits der Kaufvertrag ohne Darlehenszuzählung für den Beklagten unerfüllbar sein mußte. Kauf- und Darlehensvertrag sind auf diese Weise in eine wirtschaftliche Wechselbeziehung geraten und sollten sich gegenseitig ergänzen. Der Kläger kann nicht mit Grund bestreiten, daß die vorgesehene Kreditaufnahme dazu bestimmt war, den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien, insbesondere aber seinen eigenen, zu dienen, da er angesichts der ungünstigen Vermögenslage des Käufers nur auf diesem Wege die Berichtigung seiner Kaufpreisforderung erwarten konnte. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß sich der Verkäufer nicht aktiv um einen Kreditgeber für seinen Vertragspartner bemüht hat, ist - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - rechtlich unerheblich, weil es nur darauf ankommt, ob der Verkäufer von der beschriebenen Wechselbeziehung zwischen dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag gewußt hat oder wissen mußte. Diese Voraussetzung ist aber nach den Verfahrensergebnissen erfüllt. Da dem Kläger angesichts der festgestellten Vermögenslage des Käufers und der Höhe des erforderlichen Darlehens auch bewußt sein mußte, daß die Darlehenstilgung nur in bescheidenen - jedenfalls (außer der Anzahlung) in mindestens drei - Teilzahlungen erfolgen werde, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 1 RatG. handelte. Der Umstand, daß die bei Abschluß des Kaufvertrages vorgesehene Konsumfinanzierung scheiterte, vermag daran nichts zu ändern, weil es dem Sinn und dem Zweck des Ratengesetzes widerstreiten würde, einen Käufer, der keinen Kredit erwirken konnte, rechtlich ungünstiger zu stellen, als einen erfolgreichen Kreditwerber.Diesfalls bestand zwischen den Parteien Klarheit darüber, daß der jeder Barmittel entbehrende Beklagte genötigt war, zur Finanzierung des Kaufvorhabens ein Kreditinstitut einzuschalten, das - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - auch zum Verkäufer in rechtliche Beziehungen treten mußte, und zwar insoweit, als ihm als Sicherungsmaßnahme für die Darlehensrückzahlung die Kaufpreisforderung und der - zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarte - Eigentumsvorbehalt abzutreten gewesen wäre. Der Geschäftszweck sollte durch die Aufnahme eines Darlehens erreicht werden. Dies zwingt zu dem durch den weiteren Geschehensablauf als richtig bestätigten Schluß, daß einerseits der Darlehensvertrag ohne den Kaufvertrag nicht abzuwickeln gewesen wäre und andererseits der Kaufvertrag ohne Darlehenszuzählung für den Beklagten unerfüllbar sein mußte. Kauf- und Darlehensvertrag sind auf diese Weise in eine wirtschaftliche Wechselbeziehung geraten und sollten sich gegenseitig ergänzen. Der Kläger kann nicht mit Grund bestreiten, daß die vorgesehene Kreditaufnahme dazu bestimmt war, den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien, insbesondere aber seinen eigenen, zu dienen, da er angesichts der ungünstigen Vermögenslage des Käufers nur auf diesem Wege die Berichtigung seiner Kaufpreisforderung erwarten konnte. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß sich der Verkäufer nicht aktiv um einen Kreditgeber für seinen Vertragspartner bemüht hat, ist - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - rechtlich unerheblich, weil es nur darauf ankommt, ob der Verkäufer von der beschriebenen Wechselbeziehung zwischen dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag gewußt hat oder wissen mußte. Diese Voraussetzung ist aber nach den Verfahrensergebnissen erfüllt. Da dem Kläger angesichts der festgestellten Vermögenslage des Käufers und der Höhe des erforderlichen Darlehens auch bewußt sein mußte, daß die Darlehenstilgung nur in bescheidenen - jedenfalls (außer der Anzahlung) in mindestens drei - Teilzahlungen erfolgen werde, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Paragraph eins, RatG. handelte. Der Umstand, daß die bei Abschluß des Kaufvertrages vorgesehene Konsumfinanzierung scheiterte, vermag daran nichts zu ändern, weil es dem Sinn und dem Zweck des Ratengesetzes widerstreiten würde, einen Käufer, der keinen Kredit erwirken konnte, rechtlich ungünstiger zu stellen, als einen erfolgreichen Kreditwerber.