Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.
1. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Streitgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision aber jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.1. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Streitgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision aber jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.
2. Ist in einem Verfahren (wie hier) Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN – zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 I § 55 JN 23/1). Beispielsweise sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis ebenso wenig zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037838 [T32]) wie Unterhaltsansprüche, die sich gegen beide Elternteile richten (RS0037838 [T47]). Die Regelungen über die Zusammenrechnung nach § 55 JN sind gemäß dessen Abs 4 auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend.2. Ist in einem Verfahren (wie hier) Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN – zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 römisch eins Paragraph 55, JN 23/1). Beispielsweise sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis ebenso wenig zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037838 [T32]) wie Unterhaltsansprüche, die sich gegen beide Elternteile richten (RS0037838 [T47]). Die Regelungen über die Zusammenrechnung nach Paragraph 55, JN sind gemäß dessen Absatz 4, auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend.
Eine Zusammenrechnung der Ansprüche mehrerer Parteien (auf einer Seite) hätte nur bei Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zu erfolgen (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Eine solche liegt auf Klägerseite dann vor, wenn diese in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Eine Berechtigung aus demselben tatsächlichen Grund im Sinne des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen etwa noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (RS0035450).Eine Zusammenrechnung der Ansprüche mehrerer Parteien (auf einer Seite) hätte nur bei Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO zu erfolgen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN). Eine solche liegt auf Klägerseite dann vor, wenn diese in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Eine Berechtigung aus demselben tatsächlichen Grund im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen etwa noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (RS0035450).
3. Die hier vorliegende (bloß faktische) gemeinsame Nutzung (durch eine Verbindungstüre) verändert die (voneinander unabhängigen und getrennten) Eigentumsverhältnisse an den beiden Eigentumswohnungen nicht. Die bloße Behauptung der Kläger, es liege eine Gesamthandforderung vor, führt angesichts der Begehren der Wohnungseigentümer auf Zahlung als Ersatz für die angebliche Minderung des Verkehrswerts (ihrer jeweiligen Eigentumswohnungen) und auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, nicht zu einer Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO. Daran kann auch ihre Behauptung, sie – also die Kläger – hätten dies miteinander so vereinbart, nichts ändern, weil eine Vereinbarung von Gläubigern verschiedener Forderungen untereinander das Rechtsverhältnis zum (behaupteten) Schuldner nicht (einseitig) verändern kann.3. Die hier vorliegende (bloß faktische) gemeinsame Nutzung (durch eine Verbindungstüre) verändert die (voneinander unabhängigen und getrennten) Eigentumsverhältnisse an den beiden Eigentumswohnungen nicht. Die bloße Behauptung der Kläger, es liege eine Gesamthandforderung vor, führt angesichts der Begehren der Wohnungseigentümer auf Zahlung als Ersatz für die angebliche Minderung des Verkehrswerts (ihrer jeweiligen Eigentumswohnungen) und auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, nicht zu einer Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Daran kann auch ihre Behauptung, sie – also die Kläger – hätten dies miteinander so vereinbart, nichts ändern, weil eine Vereinbarung von Gläubigern verschiedener Forderungen untereinander das Rechtsverhältnis zum (behaupteten) Schuldner nicht (einseitig) verändern kann.
4. Das Berufungsgericht wird daher die fehlende getrennte Bewertung (für jeden Kläger) nachzuholen haben.