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Entscheidung 1 Ob 228/19i×

Entscheidung 1 Ob 228/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob228/19i

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** und 2. F*****, beide *****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei Ö*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 4 R 147/19y-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 15. Juli 2019, GZ 8 Cg 68/18p-11, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger sind jeweils Eigentümer einer Eigentumswohnung. Die Beklagte wird auf benachbarten Grundstücken ein von der Baubehörde bereits bewilligtes Projekt verwirklichen. Im Zusammenhang damit begehren die Kläger von ihr die Zahlung von 40.000 EUR sA „zur gesamten Hand“ und die Feststellung deren Haftung ihnen gegenüber „zur gesamten Hand“ für sämtliche zukünftige Schäden, die durch negative Immissionen durch das zu errichtende Mehrfamilienwohnhaus entstehen werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hielt es für nicht erforderlich, weil bereits dessen in Geld bestehender Teil 30.000 EUR übersteige.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Kläger, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

1. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Streitgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision aber jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.

2. Ist in einem Verfahren (wie hier) Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN – zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 römisch eins Paragraph 55, JN 23/1). Beispielsweise sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis ebenso wenig zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037838 [T32]) wie Unterhaltsansprüche, die sich gegen beide Elternteile richten (RS0037838 [T47]). Die Regelungen über die Zusammenrechnung nach Paragraph 55, JN sind gemäß dessen Absatz 4, auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend.

Eine Zusammenrechnung der Ansprüche mehrerer Parteien (auf einer Seite) hätte nur bei Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO zu erfolgen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN). Eine solche liegt auf Klägerseite dann vor, wenn diese in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Eine Berechtigung aus demselben tatsächlichen Grund im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen etwa noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (RS0035450).

3. Die hier vorliegende (bloß faktische) gemeinsame Nutzung (durch eine Verbindungstüre) verändert die (voneinander unabhängigen und getrennten) Eigentumsverhältnisse an den beiden Eigentumswohnungen nicht. Die bloße Behauptung der Kläger, es liege eine Gesamthandforderung vor, führt angesichts der Begehren der Wohnungseigentümer auf Zahlung als Ersatz für die angebliche Minderung des Verkehrswerts (ihrer jeweiligen Eigentumswohnungen) und auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, nicht zu einer Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Daran kann auch ihre Behauptung, sie – also die Kläger – hätten dies miteinander so vereinbart, nichts ändern, weil eine Vereinbarung von Gläubigern verschiedener Forderungen untereinander das Rechtsverhältnis zum (behaupteten) Schuldner nicht (einseitig) verändern kann.

4. Das Berufungsgericht wird daher die fehlende getrennte Bewertung (für jeden Kläger) nachzuholen haben.

Textnummer

E127172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00228.19I.1216.000

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191216_OGH0002_0010OB00228_19I0000_000