Entscheidungsgründe:
Die Revision unterstellt, der verbücherte Bestandvertrag dauere gemäß der zwingenden Vorschrift des § 23 MietG. über den 1. Oktober 1946 hinaus an, sei daher noch in allen seinen Bedingungen wirksam und gelte als auf unbestimmte Zeit verlängert; das Rechtsverhältnis bestehe daher gegenwärtig aufrecht und würde die Löschung im Grundbuche einen Zustand feststellen, der der Wirklichkeit, also dem Fortbestande der vertraglichen Gebundenheit widersprechen würde.Die Revision unterstellt, der verbücherte Bestandvertrag dauere gemäß der zwingenden Vorschrift des Paragraph 23, MietG. über den 1. Oktober 1946 hinaus an, sei daher noch in allen seinen Bedingungen wirksam und gelte als auf unbestimmte Zeit verlängert; das Rechtsverhältnis bestehe daher gegenwärtig aufrecht und würde die Löschung im Grundbuche einen Zustand feststellen, der der Wirklichkeit, also dem Fortbestande der vertraglichen Gebundenheit widersprechen würde.
Die Revision ist nicht begrundet.
Verfehlt ist zunächst die Ansicht der Revision, daß die Eintragung eines Bestandvertrages im Grundbuche ohne Angabe der Vertragsdauer zu geschehen habe. Übrigend ist unbestritten, daß in E. Z. 71 KG. W. der Mietvertrag vom 13. September 1941 mit vertraglicher Dauer vom 1. Oktober 1941 bis 1. September 1946 bücherlich eingetragen ist. Die Dauer des Bestandes ist eine wesentliche Bestimmung dieses Rechtes und ist daher in die Eintragung aufzunehmen; dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 147 der 3. Teilnovelle (§ 1121 ABGB.), wonach das Bestandrecht bei einer Zwangsversteigerung wie eine Dienstbarkeit zu behandeln ist, so daß gemäß § 12 GBG. ihr Inhalt und Umfang möglichst bestimmt anzugeben ist. Dies dient dem Zwecke, daß der Wert des Rechtes und die allenfalls an Stelle des Rechtes tretende Entschädigungssumme richtig ermittelt werden können.Verfehlt ist zunächst die Ansicht der Revision, daß die Eintragung eines Bestandvertrages im Grundbuche ohne Angabe der Vertragsdauer zu geschehen habe. Übrigend ist unbestritten, daß in E. Ziffer 71, KG. W. der Mietvertrag vom 13. September 1941 mit vertraglicher Dauer vom 1. Oktober 1941 bis 1. September 1946 bücherlich eingetragen ist. Die Dauer des Bestandes ist eine wesentliche Bestimmung dieses Rechtes und ist daher in die Eintragung aufzunehmen; dies ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 147, der 3. Teilnovelle (Paragraph 1121, ABGB.), wonach das Bestandrecht bei einer Zwangsversteigerung wie eine Dienstbarkeit zu behandeln ist, so daß gemäß Paragraph 12, GBG. ihr Inhalt und Umfang möglichst bestimmt anzugeben ist. Dies dient dem Zwecke, daß der Wert des Rechtes und die allenfalls an Stelle des Rechtes tretende Entschädigungssumme richtig ermittelt werden können.
Mit Ablauf des Zeitraumes, auf den der verbücherte Mietvertrag lautet, ist aber der durch die Intabulation seinerzeit erworbene Sicherstellungszweck, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, bedeutunglos geworden, denn die Verbücherung geht entgegen den Ausführungen der Revision über die Zeit, die im Mietvertrag bestimmt ist, nicht hinaus. Wird der Bestandvertrag nach Ablauf der Bestandzeit stilschweigend oder ausdrücklich erneuert, kommt ihm nur dann dingliche Wirkung zu, wenn auch dieser neue Vertrag verbüchert wird, wobei dieser gar nicht in der Rangordnung des früheren verbüchert werden könnte (§ 29 GBG.). Dies ist vorliegendenfalls nicht geschehen. Die Einverleibung des Bestandrechtes auf Grund des durch Zeitablauf erloschenen Bestandvertrages haftet somit indebite, das Begehren der klagenden Partei auf Übergabe der Löschungserklärung ist daher gerechtfertigt (Entscheidung vom 5. April 1922, Ob 1 136/22). Nach Ablauf der bestimmten Bestandzeit kann die Löschung des eingetragenen Bestandrechtes trotz stillschweigender Erneuerung des Bestandvertrages erfolgen. Sie erfolgt entweder auf Grund einer Löschungserklärung oder, wenn eine solche nicht erteilt wird, im Exekutionswege auf Grund eines Urteiles im Sinne des § 350 EO.Mit Ablauf des Zeitraumes, auf den der verbücherte Mietvertrag lautet, ist aber der durch die Intabulation seinerzeit erworbene Sicherstellungszweck, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, bedeutunglos geworden, denn die Verbücherung geht entgegen den Ausführungen der Revision über die Zeit, die im Mietvertrag bestimmt ist, nicht hinaus. Wird der Bestandvertrag nach Ablauf der Bestandzeit stilschweigend oder ausdrücklich erneuert, kommt ihm nur dann dingliche Wirkung zu, wenn auch dieser neue Vertrag verbüchert wird, wobei dieser gar nicht in der Rangordnung des früheren verbüchert werden könnte (Paragraph 29, GBG.). Dies ist vorliegendenfalls nicht geschehen. Die Einverleibung des Bestandrechtes auf Grund des durch Zeitablauf erloschenen Bestandvertrages haftet somit indebite, das Begehren der klagenden Partei auf Übergabe der Löschungserklärung ist daher gerechtfertigt (Entscheidung vom 5. April 1922, Ob 1 136/22). Nach Ablauf der bestimmten Bestandzeit kann die Löschung des eingetragenen Bestandrechtes trotz stillschweigender Erneuerung des Bestandvertrages erfolgen. Sie erfolgt entweder auf Grund einer Löschungserklärung oder, wenn eine solche nicht erteilt wird, im Exekutionswege auf Grund eines Urteiles im Sinne des Paragraph 350, EO.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.