Es mag sein, dass der von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilte Auftrag zur Beseitigung des Bauschutts vertretbar war, wenngleich er gewiss nicht auf § 32 Abs 1 AWG hätte gestützt werden dürfen (siehe S 17 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. 4. 2002). Im vorliegenden Fall behauptet die klagende Partei aber einen Schaden, der daraus resultiere, dass einer von ihr eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG rechtswidrig und schuldhaft erfolgte. Beide Kriterien für das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 1 Abs 1 AHG sind zu bejahen:Es mag sein, dass der von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilte Auftrag zur Beseitigung des Bauschutts vertretbar war, wenngleich er gewiss nicht auf Paragraph 32, Absatz eins, AWG hätte gestützt werden dürfen (siehe S 17 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. 4. 2002). Im vorliegenden Fall behauptet die klagende Partei aber einen Schaden, der daraus resultiere, dass einer von ihr eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG rechtswidrig und schuldhaft erfolgte. Beide Kriterien für das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG sind zu bejahen:
Gemäß § 64 Abs 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann von der Behörde gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der Amtssachverständige tat lediglich kund, dass er eine Gefährdung des Grundwassers wegen der konsenslosen Lagerung des Bauschutts nicht ausschließen könne. Er wies ausdrücklich darauf hin, eine genauere Beurteilung könne nur nach einer Eluatklassenbestimmung getroffen werden. Soweit der Geschäftsführer der klagenden Partei die Kosten einer derartigen Analyse nicht in Kauf nehmen wollte und daher von sich aus eine solche nicht beantragte, mag dies den Auftrag der Behörde zur Beseitigung des Bauschutts innerhalb einer Frist rechtfertigen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls eingebrachten Berufung wäre aber nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen wäre. Dafür mangelte es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an jeglichem Anhaltspunkt. In diesem Sinne wäre die Bezirkshauptmannschaft verpflichtet gewesen, die nötigen Analysen durchführen zu lassen, um beurteilen zu können, ob Gefahr im Verzug vorliege. Dass eine solche Gefahr tatsächlich nicht bestand, ergibt sich bereits aus dem Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 14. 5. 1998, in dem - unter Zugrundelegung der Gutachten zweier Amtssachverständiger - festgehalten wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Schon allein daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft vom 9. 10. 1997 (SZ 67/55; RZ 1996/51). Es bedarf aber auch keiner Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des § 11 Abs 1 AHG, zumal nunmehr bereits über die Rechtswidrigkeit der Bescheide sowohl der Bezirkshauptmannschaft wie auch des Landeshauptmanns vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Entscheidung vom 25. 4. 2002 erkannt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich ausdrücklich ausgeführt, die von den Behörden beider Instanzen - also auch der Bezirkshauptmannschaft - herangezogene Bestimmung des § 32 Abs 1 AWG habe keine Ermächtigung zur Erlassung des bekämpften Auftrags bzw zu behördlichem Einschreiten geboten, es hafte also dem angefochtenen Bescheid - und damit auch dem der Bezirkshauptmannschaft - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an (S 11 und 17 des zitierten Erkenntnisses).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann von der Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der Amtssachverständige tat lediglich kund, dass er eine Gefährdung des Grundwassers wegen der konsenslosen Lagerung des Bauschutts nicht ausschließen könne. Er wies ausdrücklich darauf hin, eine genauere Beurteilung könne nur nach einer Eluatklassenbestimmung getroffen werden. Soweit der Geschäftsführer der klagenden Partei die Kosten einer derartigen Analyse nicht in Kauf nehmen wollte und daher von sich aus eine solche nicht beantragte, mag dies den Auftrag der Behörde zur Beseitigung des Bauschutts innerhalb einer Frist rechtfertigen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls eingebrachten Berufung wäre aber nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen wäre. Dafür mangelte es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an jeglichem Anhaltspunkt. In diesem Sinne wäre die Bezirkshauptmannschaft verpflichtet gewesen, die nötigen Analysen durchführen zu lassen, um beurteilen zu können, ob Gefahr im Verzug vorliege. Dass eine solche Gefahr tatsächlich nicht bestand, ergibt sich bereits aus dem Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 14. 5. 1998, in dem - unter Zugrundelegung der Gutachten zweier Amtssachverständiger - festgehalten wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Schon allein daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft vom 9. 10. 1997 (SZ 67/55; RZ 1996/51). Es bedarf aber auch keiner Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AHG, zumal nunmehr bereits über die Rechtswidrigkeit der Bescheide sowohl der Bezirkshauptmannschaft wie auch des Landeshauptmanns vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Entscheidung vom 25. 4. 2002 erkannt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich ausdrücklich ausgeführt, die von den Behörden beider Instanzen - also auch der Bezirkshauptmannschaft - herangezogene Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, AWG habe keine Ermächtigung zur Erlassung des bekämpften Auftrags bzw zu behördlichem Einschreiten geboten, es hafte also dem angefochtenen Bescheid - und damit auch dem der Bezirkshauptmannschaft - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an (S 11 und 17 des zitierten Erkenntnisses).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Bezirksverwaltungsbehörde aber auch insoweit schuldhaft gehandelt, als sie der Berufung der klagenden Partei die aufschiebende Wirkung versagte. Sie hat ohne ausreichende Tatsachengrundlage Gefahr im Verzug angenommen; allein wegen des Umstands, dass der Amtssachverständige eine Gewässergefährdung nicht ausschließen konnte, war die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohls nicht geboten. Es wäre in der Tat eine Klärung vonnöten gewesen, ob eine Gefährdung konkret und unmittelbar droht und welche Intensität sie allenfalls erreichen könnte. Der den Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden zu Grunde liegende Sachverhalt war dermaßen dürftig, dass von "Gefahr im Verzug" nicht hätte berechtigterweise ausgegangen werden dürfen. Der Umstand, dass sich die klagende Partei bereit erklärte, den Bauschutt innerhalb kürzester Zeit zu entfernen, kann nichts daran ändern, dass das Versagen der aufschiebenden Wirkung in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfolgte.
In Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.