Entscheidung 1 Ob 229/03p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Emma D*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Abgabe einer Willenserklärung, Herausgabe und Feststellung (Gesamtstreitwert 41.859,56 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2003, GZ 13 R 54/03m-47, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Teilurteil wurde lediglich das Begehren der Klägerin, die Beklagte sei schuldig, in die Rückabwicklung des zwischen ihr und ihrer verstorbenen Mutter im Jahre 1991 geschlossenen Vertrags - die Liegenschaften betreffend - einzuwilligen, abgewiesen. Über das Begehren auf Herausgabe dieser Liegenschaften und auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin ist infolge Aufhebung des Ersturteils noch zu entscheiden. Der Einwilligung zur Rückabwicklung des Vertrags aus dem Jahre 1991 bedarf es nicht - demnach auch keines Begehrens in dieser Richtung -, weil allein relevant ist, ob das Herausgabe und Einverleibungsbegehren berechtigt sind, denn (schon) dann ist der von der Klägerin behauptete Anspruch erfüllt. Die Teilabweisung wirft - zumal die Klägerin überhaupt nicht beschwert wird - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, zumal die Klägerin am Vertrag aus dem Jahre 1991 auch gar nicht beteiligt war.
Anmerkung
E71464
1Ob229.03p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00229.03P.1118.000
Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0010OB00229_03P0000_000