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Entscheidung 1 Ob 229/06t×

Entscheidung 1 Ob 229/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob229/06t

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft m. b. H. in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.254,52 EUR sA und Herausgabe (Streitwert 5.000 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2006, GZ 60 R 31/06y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 5. Dezember 2005, GZ 13 C 227/04h-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klagebegehren auf Herausgabe eines PKW BMW in einem bestimmten Zustand und auf Leistung von 3.254,52 EUR sA ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 änderte es letzteren Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu mangle, ob eine Gesellschaft als „wahre Vertragspartnerin" eines Werkvertrags Ansprüche geltend machen könne, obgleich die Auftragserteilung namens einer (anderen) Gesellschaft erfolgt sei, die bereits zuvor mit ihrem gesamten Anlagevermögen in die später klagende Gesellschaft eingebracht und im Firmenbuch gelöscht gewesen sei. Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Im angefochtenen Urteil wird eine Stellung der klagenden Partei als Vertragspartnerin verneint, aber ein Zurückbehaltungsrecht der beklagten Partei im Verhältnis zu Ersterer in deren Eigenschaft als Fahrzeugeigentümerin gemäß Paragraph 471, ABGB bejaht, weil die beklagte Partei einen Auftrag durch die Fahrzeugeigentümerin gutgläubig annehmen habe dürfen, und das Zurückbehaltungsrecht insofern dingliche Wirkung entfalte.

2. Die klagende Partei - eine Gesellschaft m. b. H. - wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, sie sei durch den namens einer nicht mehr existenten Gesellschaft erteilten Werkauftrag, an ihrem PKW BMW die Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG und bestimmte Überprüfungen und Reparaturen durchzuführen, nicht Vertragspartnerin der beklagten Partei - einer Aktiengesellschaft - geworden. In der Revision werden Leitlinien der Rechtsprechung zum „unternehmensbezogenen Geschäft" und zum „Geschäft für den, den es angeht" erörtert. Dabei gelangt die klagende Partei zum Ergebnis, die beklagte Partei habe „auf die Offenlegung des wahren Vertragspartners verzichtet und sich mit jenem Partner begnügt, den das Geschäft schließlich mit allen Rechten und Pflichten" betreffe, „den es also angehe".

3. Träfe die Ansicht der klagenden Partei zu, sie selbst sei nicht nur Fahrzeugeigentümerin, sondern auch Werkvertragspartnerin der beklagten Partei, so bezöge sich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Letztere (ON 25 S. 3) auf das kaufmännische gemäß Paragraph 369, Absatz eins, HGB, stünde doch der beklagten Partei nach deren Prozessstandpunkt dann eine fällige Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft zwischen Formkaufleuten zu. Insofern wäre dann bedeutsam, ob die beklagte Partei ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph 369, Absatz eins, HGB im Verhältnis zur Vertragspartnerin berechtigterweise in Anspruch nimmt.

4. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen führte die beklagte Partei die aufgetragenen Reparaturen „fachgerecht und ordnungsgemäß" durch. Bei der anschließenden Probefahrt durch einen Mechaniker stellte sich indes heraus, dass „einige Zylinder des Motors aussetzten, die Motorleistung nachließ und das Fahrzeug zu rucken anfing". Überdies zeigte sich beim „Abgas" eine „dunkle Rauchentwicklung". Nach Rücksprache mit der Auftraggeberin unter Hinweis auf die „Motorprobleme" wurde „seitens der Klägerin, insb der angerufenen Personen ... kein weiterer Reparaturauftrag erteilt". Sie verlangte jedoch in der Folge, das Fahrzeug „in jeder Hinsicht funktionsfähig auszufolgen", weil dessen „Motor einwandfrei funktioniert habe"; daher habe die beklagte Partei den Motor „zerstört". Diese lehnte „den Einbau eines neuen Motors ab" und erklärte, das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Reparaturrechnung herauszugeben. Die klagende Partei war und ist zur Zahlung dieser Rechnung „nicht bereit". Deren PKW BMW „befindet sich ... in zerlegtem Zustand" (gemeint offenbar: mit zerlegtem Motor) bei der beklagten Partei. Das Fahrzeug ist derzeit weder „fahrtüchtig noch verkehrs- und betriebssicher". Ein Ergebnis des - vom Berufungsgericht erörterten - Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen war ferner, dass erst nach dem Zusammenbau des Motors feststellbar ist, „ob ein Mangel im Bereich der Gemischbildung bzw im Bereich der Abgasreinigung" vorliege (ON 9 S. 5).

5. Die klagende Partei behauptete bereits in Punkt 4. der Klage ausdrücklich, die beklagte Partei habe den „Motorschaden" durch ein „rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ... verursacht". Als dieses Vorbringen durch das - die Zerlegung des Fahrzeugmotors voraussetzende - Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt war, änderte die klagende Partei das Herausgabebegehren dahin, dass sie nunmehr die Übergabe ihres - mit einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG versehenen - PKW BMW in fahrtüchtigem Zustand verlangte (ON 11, ON 19 S. 1). Im Übrigen bestritt sie einen Werklohnanspruch der beklagten Partei und das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts, weil das Fahrzeug - nach deren Ansicht offenbar bloß wegen des zerlegten Motors - in einem „nicht fahrtüchtigen Zustand" sei. Sie verdeutlichte letztlich auch, den begehrten Werklohn für in Auftrag gegebene und erbrachte Leistungen - eine Motorreparatur war nicht Auftragsgegenstand - lediglich dann zahlen zu wollen, wenn ihr das Fahrzeug in einem ihrem Herausgabeverlangen entsprechenden Zustand übergeben werde (ON 25 S. 3 f).

6. Wie sich aus den bisherigen Gründen ergibt, war während des Verfahrens die Zerlegung des Fahrzeugmotors zur Widerlegung einer unrichtigen Prozessbehauptung der klagenden Partei erforderlich. Deren Versuch, den maßgebenden Sachverhaltskonnex ins Gegenteil zu verkehren, muss scheitern. Insofern ist nach den getroffenen Feststellungen - wie bereits erörtert - objektiviert, dass anlässlich einer Probefahrt nach fachgerechter und ordnungsgemäßer Erledigung in Auftrag gegebener Reparaturen „einige Zylinder des Motors aussetzten, die Motorleistung nachließ", das „Fahrzeug zu rucken anfing", und sich überdies beim „Abgas" eine „dunkle Rauchentwicklung" zeigte. Angesichts dessen liegt auf der Hand, dass die beklagte Partei ohne einen entgeltlichen Instandsetzungsauftrag der klagenden Partei nicht verpflichtet ist, einerseits den Motor wieder zusammenzubauen, andererseits aber auch die Ursache für dessen Betriebsprobleme zu erforschen und erurierte Mängel zu beheben, um erst als Folge dessen die Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG anbringen zu können. Somit kann die beklagte Partei nicht mit einer Herausgabepflicht entsprechend dem Klagebegehren belastet sein, gleichviel, ob man als Voraussetzung für den Erfolg des Herausgabeanspruchs nur auf die Stellung der klagenden Partei als Sacheigentümerin oder auch auf eine solche als Vertragspartnerin der beklagten Partei abstellt. Damit kommt eine Verurteilung der beklagten Partei Zug um Zug gegen Erfüllung eines berechtigten Werklohnanspruchs auf Grund der von der klagenden Partei behaupteten Herausgabepflicht gleichfalls nicht in Betracht. Eine allfällige Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug gegen Erfüllung einer berechtigten Werklohnforderung setzte daher ein auf den derzeitigen Zustand des Fahrzeugs abgestelltes Herausgabeverlangen voraus. Mangels Rechtswidrigkeit der Weigerung der beklagten Partei, das Fahrzeug im begehrten Zustand herauszugeben, hat die klagende Partei auch keinen Anspruch auf Ersatz eines wegen dessen Nichtausfolgung in ihrem Vermögen eingetretenen Schadens.

7. Hätte die klagende Partei die Herausgabe ihres Fahrzeugs im aktuellen Zustand verlangt, so stünde der beklagten Partei überdies das ins Treffen geführte Zurückbehaltungsrecht auf dem Boden der von der klagenden Partei verfochtenen Ansicht zum Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses als kaufmännisches gemäß Paragraph 369, Absatz eins, HGB zu. Die beklagte Partei könnte dieses Rechts nicht dadurch verlustig gegangen sein, dass die Widerlegung einer unrichtigen Prozessbehauptung der klagenden Partei die Zerlegung des Fahrzeugmotors erforderte. Die bisher unterbliebene Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG stünde dem Eintritt der Fälligkeit der von der beklagten Partei geltend gemachten Werklohnforderung deshalb nicht entgegen, weil die klagende Partei nicht bereit war, jenen weiteren Reparaturauftrag zu erteilen, dessen Erfüllung die Ausstellung einer Begutachtungsplakette erst ermöglicht hätte. Die beklagte Partei würde daher ein Zurückbehaltungsrecht mangels Zahlungswilligkeit der klagenden Partei im Fall eines auf den derzeitigen Fahrzeugzustand abgestellten Herausgabeverlangens auch als Vertragspartnerin rechtmäßig ausüben.

8. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung der in der Revision erörterten Vertragsfrage abhängt, derentwegen das Berufungsgericht die Revision doch zuließ. Eine andere Rechtsfrage, die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als erheblich zu qualifizieren wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist somit zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Demnach hat ihr die klagende Partei die Kosten der einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlichen Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Anmerkung

E82644 1Ob229.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00229.06T.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20061128_OGH0002_0010OB00229_06T0000_000