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Entscheidung 1 Ob 229/13b×

Entscheidung 1 Ob 229/13b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005028 Rechtssatz 08.11.1967Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgende Ansprüche, die nach den Grundsätzen der EO vollstreckbar sind, können nach dieser gesichert werden und den Gegenstand einer einstweiligen Verfügung bilden. Für deren Behandlung gelten die Vorschriften der EO …
RS0006039 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbeschein …
RS0006043 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens bedarf, anders als der Antrag auf Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO (unter Ablehnun …
RS0006053 Rechtssatz 25.04.1985Zivilrecht
Voraussetzung einer einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarlicher Zustand.
RS0044093 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetz …
RS0124288 Rechtssatz 19.11.2008Zivilrecht
Für die Frage der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des §49 Abs2 Z2 JN auch dann vor, wenn über eine Oppositionsklage zwischen in gerader Linie verwandten Personen über den aus dem Gesetz gebührend …
RS0125633 Rechtssatz 18.12.2009Zivilrecht
Der Unterhaltsanspruch jedes Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt …
RS0129291 Rechtssatz 19.12.2013Zivilrecht
Für den Revisionsrekurs über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO gilt § 502 Abs 5 Z 1 ZPO; die Zulässigkeit hängt somit nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstands ab.