Begründung:
Die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ist gemäß §§ 23 Abs 1 und 538t Abs 1 ASVG von Amts wegen auf „Österreichische Gesundheitskasse“ zu berichtigen.Die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ist gemäß Paragraphen 23, Absatz eins und 538 t Absatz eins, ASVG von Amts wegen auf „Österreichische Gesundheitskasse“ zu berichtigen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Sie habe ihn vom 1. 1. 1994 bis zum 30. 11. 2002 nicht (auch nicht nachträglich) als Arbeitnehmer angemeldet und keine Pensionsversicherungsbeiträge für ihn einbezahlt, sodass ihm ein künftiger Pensionsausfall entstehe. Die Beklagte habe dabei in ihrer Doppelfunktion sowohl ihre Pflichten als Arbeitgeber, als auch jene als Sozialversicherungsträger verletzt. Während der auf die Arbeitgeberfunktion der Beklagten gestützte Ersatzanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sei, werde die Haftung der Beklagten (für denselben Schaden) mit der vorliegenden Amtshaftungsklage darauf gestützt, dass sie in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger (und daher in Vollziehung der Gesetze) im Rahmen ihrer regelmäßigen Beitragsprüfungen die gesetzwidrig unterlassene Anmeldung des Klägers nicht erkannt (und aufgezeigt) habe.
Der Schaden des Klägers ergebe sich daraus, dass er – in Erfüllung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht – Beiträge zur Pensionsversicherung nachzuentrichten habe, um dadurch den durch die unterlassene Anmeldung drohenden Pensionsentgang abzuwenden. Ersatzweise geltend gemacht werde der von ihm im Rahmen der Nachzahlung zu tragende Dienstgeberanteil sowie der Entgang des Steuervorteils, der sich daraus ergebe, dass er den ebenfalls nachzuzahlenden Dienstnehmeranteil nicht – wie bei laufender Entrichtung – von der Steuer absetzen könne.
Die Beklagte erhob im Hinblick auf das vom Kläger eingeleitete arbeitsgerichtliche Verfahren, in dem er die Beklagte mit einer weitgehend identen Begründung für die aus der unterlassenen Anmeldung als Dienstnehmer entstandenen – auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten – Schäden in Anspruch nehme, den Einwand der Streitanhängigkeit, zumal sich der Kläger auch im arbeitsrechtlichen Verfahren (hilfsweise) auf eine Amtshaftung der Beklagten gestützt habe. Hilfsweise erhob die Beklagte die „Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs“ (gegründet auf eine behauptete Nichtausschöpfung von Rechtsbehelfen iSd § 2 Abs 2 AHG) sowie eine Reihe inhaltlicher Einwände gegen den Amtshaftungsanspruch. Wiederum hilfsweise wurde die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beantragt, „zumal der Kläger nicht ernsthaft erwarten dürfe, den jeweils in diesem und im Cga-Verfahren eingeklagten Betrag zweimal zugesprochen zu erhalten“. Die Anträge der Beklagten lauteten konkret, die Klage zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen, in eventu das Verfahren zu unterbrechen.Die Beklagte erhob im Hinblick auf das vom Kläger eingeleitete arbeitsgerichtliche Verfahren, in dem er die Beklagte mit einer weitgehend identen Begründung für die aus der unterlassenen Anmeldung als Dienstnehmer entstandenen – auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten – Schäden in Anspruch nehme, den Einwand der Streitanhängigkeit, zumal sich der Kläger auch im arbeitsrechtlichen Verfahren (hilfsweise) auf eine Amtshaftung der Beklagten gestützt habe. Hilfsweise erhob die Beklagte die „Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs“ (gegründet auf eine behauptete Nichtausschöpfung von Rechtsbehelfen iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG) sowie eine Reihe inhaltlicher Einwände gegen den Amtshaftungsanspruch. Wiederum hilfsweise wurde die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beantragt, „zumal der Kläger nicht ernsthaft erwarten dürfe, den jeweils in diesem und im Cga-Verfahren eingeklagten Betrag zweimal zugesprochen zu erhalten“. Die Anträge der Beklagten lauteten konkret, die Klage zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen, in eventu das Verfahren zu unterbrechen.
Der Kläger entgegnete, dass mit der vorliegenden Klage kein „doppelter Anspruch“ erhoben werde, sondern der Ersatzanspruch jeweils (im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren) auf unterschiedliche Rechtsgründe gestützt werde. Hier sei die Amtshaftung der Beklagten als Sozialversicherungsträgerin zu beurteilen, die im Rahmen ihrer „Beitragsprüfungen“ (also in Vollziehung der Gesetze) die Unzulässigkeit der unterlassenen Anmeldung des Klägers als Dienstnehmer erkennen hätte müssen, wohingegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur Ansprüche aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geltend gemacht würden. Der Einwand der Streitanhängigkeit sei daher unberechtigt. Aus „prozessökonomischen Gründen“ werde dem Unterbrechungsantrag der Beklagten beigetreten.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vom Kläger eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ohne dies zu begründen. Der Beschluss enthielt lediglich einen Hinweis auf § 190 ZPO.Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vom Kläger eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ohne dies zu begründen. Der Beschluss enthielt lediglich einen Hinweis auf Paragraph 190, ZPO.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten mangels Beschwer zurück, weil sie selbst die Unterbrechung beantragt habe; dieser Antrag sei nicht als Eventualantrag in dem Sinn aufzufassen, dass er nur bei Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit zum Tragen käme. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.