Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 23/19t×

Entscheidung 1 Ob 23/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob23/19t

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Versicherungen AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L***** S.p.A., *****, Italien, vertreten durch Dr. Andreas Eustacchio, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.282,99 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Dezember 2018, GZ 2 R 178/18s-25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 2018, GZ 17 Cg 73/17y-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Versicherung macht einen im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers geltend, den sie daraus ableitet, dass ein von der Beklagten fehlerhaft hergestellter „Panzerschlauch“ bei diesem einen (Wasser-)Schaden verursacht habe.

Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem es die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückwies, Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche

Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Beklagte einen „außerordentlichen“

Revisionsrekurs, den das

Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Dies entspricht nicht dem Gesetz.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche

Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, ist dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einer Verbesserung zugänglich (RIS-Justiz RS0109620).

Das Rechtsmittel der Beklagten wäre vom Erstgericht sohin nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5, T8, T14]).

Textnummer

E124716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00023.19T.0305.000

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190305_OGH0002_0010OB00023_19T0000_000