Dies entspricht nicht dem Gesetz.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche
Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, ist dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO einer Verbesserung zugänglich (RIS-Justiz RS0109620).Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, ist dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einer Verbesserung zugänglich (RIS-Justiz RS0109620).
Das Rechtsmittel der Beklagten wäre vom Erstgericht sohin nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (vgl RIS-Justiz RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5, T8, T14]).Das Rechtsmittel der Beklagten wäre vom Erstgericht sohin nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5, T8, T14]).