Aus den Entscheidungsgründen:
Auch die Rechtsrüge ist nicht begrundet. Die Revision bekämpft die Klausel in den Geschäftsbedingungen als sittenwidrig, daß jede andere Verwendung des Adressenmaterials als die für den eigenen Bedarf des Bestellers sittenwidrig sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Es steht jedermann frei, sich bei Vertragsabschluß auszubedingen, daß die gelieferte Ware nicht weitergegeben werden darf. Eine solche Vertragsklausel kann insbesondere bei der Belieferung mit Adressenmaterial nicht als sittenwidrig angesehen werden, da es in der Natur der Sache gelegen ist, daß ein Adressenverlag seinem Abnehmer die Weitergabe der gelieferten Adressen untersagen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß binnen kurzem das von ihm mit Mühe und Kosten gesammelte Adressenmaterial Gemeingut aller Interessenten wird. Von einer Sittenwidrigkeit kann daher keine Rede sein.
Die Revision ist auch weiter unbegrundet, insofern sie das Ausbedingen der vereinbarten Konventionalstrafe als sittenwidrig bezeichnet. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist an sich zulässig und nicht sittenwidrig. Es müssen besondere Umstände vorhanden sein, die eine Vertragsstrafe im Einzelfall als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände hat aber der Beklagte auch in der Revision nicht vorgebracht. Der Umstand allein, daß die Klägerin für jede widerrechtlich weitergegebene Adresse ein Pönale von 5 S vereinbart hat, ist nicht sittenwidrig, wenn man in Betracht zieht, daß ihre wirtschaftliche Existenz daran hängt, daß das von ihr gelieferte Adressenmaterial an dritte Personen nicht weitergegeben wird. Ob eine Schädigung der Klägerin im konkreten Fall eingetreten ist oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos, weil eine feste Vertragsstrafe gerade aus dem Gründe vereinbart wird, um den Nachweis eines eingetretenen Schadens zu ersparen. Da der Beklagte Kaufmann ist und der von ihm abgeschlossene Vertrag im Rahmen seines Geschäftsbetriebes abgeschlossen worden ist, so steht ihm das Recht, Minderung der Vertragsstrafe zu begehren, nicht zu (§ 348 HGB.).Die Revision ist auch weiter unbegrundet, insofern sie das Ausbedingen der vereinbarten Konventionalstrafe als sittenwidrig bezeichnet. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist an sich zulässig und nicht sittenwidrig. Es müssen besondere Umstände vorhanden sein, die eine Vertragsstrafe im Einzelfall als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände hat aber der Beklagte auch in der Revision nicht vorgebracht. Der Umstand allein, daß die Klägerin für jede widerrechtlich weitergegebene Adresse ein Pönale von 5 S vereinbart hat, ist nicht sittenwidrig, wenn man in Betracht zieht, daß ihre wirtschaftliche Existenz daran hängt, daß das von ihr gelieferte Adressenmaterial an dritte Personen nicht weitergegeben wird. Ob eine Schädigung der Klägerin im konkreten Fall eingetreten ist oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos, weil eine feste Vertragsstrafe gerade aus dem Gründe vereinbart wird, um den Nachweis eines eingetretenen Schadens zu ersparen. Da der Beklagte Kaufmann ist und der von ihm abgeschlossene Vertrag im Rahmen seines Geschäftsbetriebes abgeschlossen worden ist, so steht ihm das Recht, Minderung der Vertragsstrafe zu begehren, nicht zu (Paragraph 348, HGB.).
Ist aber die getroffene Vereinbarung bindend zustande gekommen, so folgt darauf, daß die Unterinstanzen den Beklagten mit Recht zur Unterlassung und zum Schadenersatz verurteilt haben. Diese Ansprüche ergeben sich bereits aus dem Vertrag, den die Streitparteien geschlossen haben und es erübrigt sich daher, zu der in der Revision eingehend erörterten Frage Stellung zu nehmen, ob der Klagsanspruch auch nach dem unlauteren Wettbewerbsgesetz begrundet ist.