Zur Revision des Klägers: Das Berufungsgericht stellt in seinem Urteil ein Dienstbarkeitsrecht der Beklagten fest, das von keiner Seite beantragt wurde. In diesem Teil ist der Urteilsspruch verfehlt, weil er über das Begehren der Parteien hinausgeht, somit eindeutig gegen § 405 ZPO verstößt. Dieser Umstand hindert jedoch nicht eine Abänderung des angefochtenen Urteils zur Gänze; denn die Entscheidungen der Untergerichte sind schon aus rechtlichen Erwägungen nicht haltbar.Zur Revision des Klägers: Das Berufungsgericht stellt in seinem Urteil ein Dienstbarkeitsrecht der Beklagten fest, das von keiner Seite beantragt wurde. In diesem Teil ist der Urteilsspruch verfehlt, weil er über das Begehren der Parteien hinausgeht, somit eindeutig gegen Paragraph 405, ZPO verstößt. Dieser Umstand hindert jedoch nicht eine Abänderung des angefochtenen Urteils zur Gänze; denn die Entscheidungen der Untergerichte sind schon aus rechtlichen Erwägungen nicht haltbar.
Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes ist noch keine Anmaßung, daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren (1. 4. 1897, JBl 1897 S 297; 8. 3. 1911 GlUNF 5.395); sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen (8. 3. 1911, Slg XIV 5395; Klang2 2. Bd, S 602). Mit Rücksicht auf das festgestellte Bauvorhaben des Klägers einerseits und die Stellungnahme der Beklagten hiezu sowohl im gegenwärtigen Rechtsstreit wie auch im Streite C 75/60 des Bezirksgerichtes Schwaz, in welchem sie als Kläger gegen Anton H*****, der Kläger im gegenwärtigen Streit auftreten, andererseits ist das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestandes einer Dienstbarkeit, wie im Begehren des Klägers umschrieben, zu bejahen.Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes ist noch keine Anmaßung, daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren (1. 4. 1897, JBl 1897 S 297; 8. 3. 1911 GlUNF 5.395); sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen (8. 3. 1911, Slg römisch vierzehn 5395; Klang2 2. Bd, S 602). Mit Rücksicht auf das festgestellte Bauvorhaben des Klägers einerseits und die Stellungnahme der Beklagten hiezu sowohl im gegenwärtigen Rechtsstreit wie auch im Streite C 75/60 des Bezirksgerichtes Schwaz, in welchem sie als Kläger gegen Anton H*****, der Kläger im gegenwärtigen Streit auftreten, andererseits ist das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestandes einer Dienstbarkeit, wie im Begehren des Klägers umschrieben, zu bejahen.
Bei Rechten, die auf ein Unterlassen eines anderen gerichtet sind (Verbotsrechte, zB verneinende Dienstbarkeiten) genügt nicht schon die vielleicht rein zufällige Tatsache der Unterlassung, diese muss vielmehr als Folge der Rechtsausübung erscheinen. Daher ist erforderlich entweder die Verhinderung eines Entgegenhandelns durch Einspruch, Gewalt oder Erwirkung eines richterlichen Verbots (§ 313 ABGB) oder eine vorausgehende, auf künftige Unterlassung gerichtete Willenserklärung. A erlangt also zB den Besitz einer Aussichtsgerechtigkeit, wenn ihm der Nachbar B die Aussicht deshalb nicht verbaut, weil es ihm A verboten hat, oder auch, weil er sich dem A gegenüber verpflichtet hat, dies zu unterlassen. In welchem Umfang der Besitz erworben wird, ist eine Auslegungsfrage. Es kommt darauf an, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere anerkennen oder dulden wollte. Dabei ist immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten (Ehrenzweig, Sachenrecht, § 178, S 80 f; Klang2, 2. Bd, S 78; Swoboda, Sachenrecht, S 291). Der bloße Bestand eines Fensters im eigenen Haus, das tatsächlich dem Nachbar Licht oder Luft und Aussicht verschafft, bedeutet an sich noch nicht Besitz einer negativen Dienstbarkeit des § 476 ABGB (Klang aaO Fußnote 31). Mit der Lehre im Einklang steht auch die herrschende Rechtsprechung. Die Rechtsansicht, dass im Rechte, Fenster in den benachbarten Luftraum zu öffnen, implicite auch das Recht auf Licht und Luft innerhalb und oberhalb des Kreises, den die Fensterflügel beim Öffnen beschreiben, gelegen ist, wird mit Recht als unrichtig bekämpft. Es handelt sich um die im § 476 Z 10 ABGB vorgeshene Hausservitut, wodurch der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet wird, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft nicht zu benehmen. Als Erwerbstitel wird Ersitzung in Anspruch genommen; der hiezu erforderliche Rechtsbesitz (§ 1460 ABGB) wird im unbestrittenen Besitz des Fensteröffnungsrechtes und als natürliche Folge desselben gesehen. Dies jedoch zu Unrecht. In den Besitz von Rechten kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Namen (§ 312 ABGB). Der Gebrauch eines Verbotsrechtes, als welches sich die in Rede stehende Servitut darstellt (§ 476 erster Satz ABGB), wird gemacht, wenn auf fremdes Verbot ein anderer das, was er sonst zu tun befugt wäre, unterlässt (§ 313 ABGB). Die Tatsache dieser Unterlassung muss also als Ausfluss einer Rechsausübung erscheinen; als solcher Ausfluss einer Rechtsausübung ist, wie schon die Ausführung der Lehre erwähnt, die Verhinderung des Entgegenhandelns, zB durch Einspruch, Erwirkung eines richterlichen Verbotes (§ 313 ABGB) anzunehmen, ebenso aber auch eine vorausgehende, auf künftige Unterlassung gerichtete Willenserklärung. Voraussetzungen dieser Art liegen gegebenenfalls nicht vor. Wenn die Beklagten das Recht auf Licht und Luft nur aus der Tatsache ableiten, dass die in ihrem Hause angebrachten Fenster nach außen in den benachbarten klägerischen Luftraum geöffnet werden, unterliegen sie einem Rechtsirrtum; denn in Wahrheit haben sie damit nur das Fensteröffnungsrecht, nicht aber darüber hinaus auch das Recht auf Licht und Luft erworben, da sie nicht nachweisen konnten, dass sie in den Besitz dieses Rechtes auf die oben angeführte, gesetzlich zulässige Art gelangten, da ferner das Einströmen (Eindringen) von Licht und Luft eine notwendige Folge des gegenwärtigen Bestandes der Fenster ist, und da demzufolge beim Abgang eines Rechtsbesitzes von einer Erwerbung dieses Rechtes auf Licht und Luft im Wege der Ersitzung keine Rede sein kann (§ 1460 ABGB). Der faktische Bestand der fraglichen Fenster kann somit, vom Fensteröffnungsrecht abgesehen, dem Nachbarn (Kläger) das Recht, sein Eigentum nach freiem Ermessen auszuüben, nicht beeinträchtigen (§§ 313, 362 ABGB). Da einem Fensteröffnungsrecht der Beklagten mit dem Klagebegehren, das doch nur auf die Verneinung einer Dienstbarkeit im Sinne eines Fensterrechtes mit Anspruch auf Licht und Luft gerichtet ist, kein Eintrag getan wird, steht der Stattgebung des Klagebegehrens kein Hindernis entgegen (26. 9. 1906, GlUNF 3528). Es ist weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Beklagten schon vor Jahrzehnten die Gestattung der Benützung der Fenster zum Bezug von Licht und Luft aus dem Raum über dem Grundstück des Klägers ausdrücklich gefordert haben oder je in die Lage gekommen sind, eine Beeinträchtigung im Bezug von Licht und Luft zu untersagen (8. 8. 1882, GlU 9074). Die Herstellung eines Fensters in der eigenen Mauer ist nichts anderes als Ausfluss des Eigentumsrechtes, woran der Eigentümer von niemandem gehindert werden darf. Sie stellt keinen Eingriff in die Besitzsphäre des Nachbarn dar; mit ihr erwirbt er noch nicht das Fensterrecht, d. i. das Recht, Luft und Licht aus dem nachbarlichen Hofraum zu benützen (§ 488 ABGB), weil man in den Besitz von Rechten eben nur durch den Gebrauch derselben nach den §§ 312 und 313 ABGB gelangen kann. Die Beklagten haben nie behauptet, geschweige denn bewiesen, dass sie dem Kläger seinerzeit verboten hätten, ihnen Licht und Luft durch die Fensteröffnung zu benehmen und dass der Kläger sich einem solchen Verbot gefügt hätte; dies allein würde sich als Besitzergreifung, als Gebrauch eines Untersagungsrechtes nach den §§ 312 und 313 ABGB erkennbar gemacht haben (20. 12. 1883, GlU 9711; 13. 2. 1884, GlU 11920; 13. 5. 1884, GlU 11921; 17. 11. 1885, GlU 10791; 26. 5. 1886, GlU 11053; 29. 9. 1891, GlU 13931; 3. 2. 1892, GlU 14097; 26. 1. 1898, GlUNF 10; 10. 7. 1901, GlUNF 1510 ua). Die von den Untergerichten bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 3. 1889, GlU 12623, mit der sie ihren rechtlichen Standpunkt zu decken suchen, steht im Gegensatz zur herrschenden Rechtsprechung und ist vereinzelt geblieben. Von ihr ist entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils der Oberste Gerichtshof in der späteren Judikatur mit der dem Gesetz gemäßen Begründung wieder abgegangen.Bei Rechten, die auf ein Unterlassen eines anderen gerichtet sind (Verbotsrechte, zB verneinende Dienstbarkeiten) genügt nicht schon die vielleicht rein zufällige Tatsache der Unterlassung, diese muss vielmehr als Folge der Rechtsausübung erscheinen. Daher ist erforderlich entweder die Verhinderung eines Entgegenhandelns durch Einspruch, Gewalt oder Erwirkung eines richterlichen Verbots (Paragraph 313, ABGB) oder eine vorausgehende, auf künftige Unterlassung gerichtete Willenserklärung. A erlangt also zB den Besitz einer Aussichtsgerechtigkeit, wenn ihm der Nachbar B die Aussicht deshalb nicht verbaut, weil es ihm A verboten hat, oder auch, weil er sich dem A gegenüber verpflichtet hat, dies zu unterlassen. In welchem Umfang der Besitz erworben wird, ist eine Auslegungsfrage. Es kommt darauf an, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere anerkennen oder dulden wollte. Dabei ist immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten (Ehrenzweig, Sachenrecht, Paragraph 178,, S 80 f; Klang2, 2. Bd, S 78; Swoboda, Sachenrecht, S 291). Der bloße Bestand eines Fensters im eigenen Haus, das tatsächlich dem Nachbar Licht oder Luft und Aussicht verschafft, bedeutet an sich noch nicht Besitz einer negativen Dienstbarkeit des Paragraph 476, ABGB (Klang aaO Fußnote 31). Mit der Lehre im Einklang steht auch die herrschende Rechtsprechung. Die Rechtsansicht, dass im Rechte, Fenster in den benachbarten Luftraum zu öffnen, implicite auch das Recht auf Licht und Luft innerhalb und oberhalb des Kreises, den die Fensterflügel beim Öffnen beschreiben, gelegen ist, wird mit Recht als unrichtig bekämpft. Es handelt sich um die im Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB vorgeshene Hausservitut, wodurch der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet wird, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft nicht zu benehmen. Als Erwerbstitel wird Ersitzung in Anspruch genommen; der hiezu erforderliche Rechtsbesitz (Paragraph 1460, ABGB) wird im unbestrittenen Besitz des Fensteröffnungsrechtes und als natürliche Folge desselben gesehen. Dies jedoch zu Unrecht. In den Besitz von Rechten kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Namen (Paragraph 312, ABGB). Der Gebrauch eines Verbotsrechtes, als welches sich die in Rede stehende Servitut darstellt (Paragraph 476, erster Satz ABGB), wird gemacht, wenn auf fremdes Verbot ein anderer das, was er sonst zu tun befugt wäre, unterlässt (Paragraph 313, ABGB). Die Tatsache dieser Unterlassung muss also als Ausfluss einer Rechsausübung erscheinen; als solcher Ausfluss einer Rechtsausübung ist, wie schon die Ausführung der Lehre erwähnt, die Verhinderung des Entgegenhandelns, zB durch Einspruch, Erwirkung eines richterlichen Verbotes (Paragraph 313, ABGB) anzunehmen, ebenso aber auch eine vorausgehende, auf künftige Unterlassung gerichtete Willenserklärung. Voraussetzungen dieser Art liegen gegebenenfalls nicht vor. Wenn die Beklagten das Recht auf Licht und Luft nur aus der Tatsache ableiten, dass die in ihrem Hause angebrachten Fenster nach außen in den benachbarten klägerischen Luftraum geöffnet werden, unterliegen sie einem Rechtsirrtum; denn in Wahrheit haben sie damit nur das Fensteröffnungsrecht, nicht aber darüber hinaus auch das Recht auf Licht und Luft erworben, da sie nicht nachweisen konnten, dass sie in den Besitz dieses Rechtes auf die oben angeführte, gesetzlich zulässige Art gelangten, da ferner das Einströmen (Eindringen) von Licht und Luft eine notwendige Folge des gegenwärtigen Bestandes der Fenster ist, und da demzufolge beim Abgang eines Rechtsbesitzes von einer Erwerbung dieses Rechtes auf Licht und Luft im Wege der Ersitzung keine Rede sein kann (Paragraph 1460, ABGB). Der faktische Bestand der fraglichen Fenster kann somit, vom Fensteröffnungsrecht abgesehen, dem Nachbarn (Kläger) das Recht, sein Eigentum nach freiem Ermessen auszuüben, nicht beeinträchtigen (Paragraphen 313, 362, ABGB). Da einem Fensteröffnungsrecht der Beklagten mit dem Klagebegehren, das doch nur auf die Verneinung einer Dienstbarkeit im Sinne eines Fensterrechtes mit Anspruch auf Licht und Luft gerichtet ist, kein Eintrag getan wird, steht der Stattgebung des Klagebegehrens kein Hindernis entgegen (26. 9. 1906, GlUNF 3528). Es ist weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Beklagten schon vor Jahrzehnten die Gestattung der Benützung der Fenster zum Bezug von Licht und Luft aus dem Raum über dem Grundstück des Klägers ausdrücklich gefordert haben oder je in die Lage gekommen sind, eine Beeinträchtigung im Bezug von Licht und Luft zu untersagen (8. 8. 1882, GlU 9074). Die Herstellung eines Fensters in der eigenen Mauer ist nichts anderes als Ausfluss des Eigentumsrechtes, woran der Eigentümer von niemandem gehindert werden darf. Sie stellt keinen Eingriff in die Besitzsphäre des Nachbarn dar; mit ihr erwirbt er noch nicht das Fensterrecht, d. i. das Recht, Luft und Licht aus dem nachbarlichen Hofraum zu benützen (Paragraph 488, ABGB), weil man in den Besitz von Rechten eben nur durch den Gebrauch derselben nach den Paragraphen 312 und 313 ABGB gelangen kann. Die Beklagten haben nie behauptet, geschweige denn bewiesen, dass sie dem Kläger seinerzeit verboten hätten, ihnen Licht und Luft durch die Fensteröffnung zu benehmen und dass der Kläger sich einem solchen Verbot gefügt hätte; dies allein würde sich als Besitzergreifung, als Gebrauch eines Untersagungsrechtes nach den Paragraphen 312 und 313 ABGB erkennbar gemacht haben (20. 12. 1883, GlU 9711; 13. 2. 1884, GlU 11920; 13. 5. 1884, GlU 11921; 17. 11. 1885, GlU 10791; 26. 5. 1886, GlU 11053; 29. 9. 1891, GlU 13931; 3. 2. 1892, GlU 14097; 26. 1. 1898, GlUNF 10; 10. 7. 1901, GlUNF 1510 ua). Die von den Untergerichten bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 3. 1889, GlU 12623, mit der sie ihren rechtlichen Standpunkt zu decken suchen, steht im Gegensatz zur herrschenden Rechtsprechung und ist vereinzelt geblieben. Von ihr ist entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils der Oberste Gerichtshof in der späteren Judikatur mit der dem Gesetz gemäßen Begründung wieder abgegangen.
Aus vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass der Revision des Klägers Erfolg zuzuerkennen und die untergerichtlichen Urteile im Sinne des zuerst gestellten Revisionantrages abzuändern waren.
Zur Revision der Beklagten:
Die Revisionswerber werden mit ihrer Revision auf die Entscheidung über die Revision des Klägers im Pkt I und die obige Begründung hiefür verwiesen.Die Revisionswerber werden mit ihrer Revision auf die Entscheidung über die Revision des Klägers im Pkt römisch eins und die obige Begründung hiefür verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO bzw auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO bzw auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.