Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten, die es dem gesamten Inhalt nach bekämpfen.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt; wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, hat es gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt.Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt; wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, hat es gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt.
Wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 1 Z 1 oder 2 ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ist gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.Wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ZPO ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten und ihres Nebenintervenienten nicht Folge gegeben und das Ersturteil in Ansehung des Teilbegehrens, die Wasserentnahme aus der unter dem Grundstück ***** der EZ ***** Katastralgemeinde Klosterneuburg führenden Wasserleitung zu unterlassen, bestätigt. In Ansehung des darüber hinausgehenden Begehrens gab es der Berufung der Kläger Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Stattgebung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des (gesamten) Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt; es hatte dann aber auch noch getrennt auszusprechen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Gegebenenfalls hatte dann in Ansehung jedes der beiden Teilbegehren ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO zu erfolgen (vgl die Beispiele für Aussprüche gemäß § 500 ZPO bei Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1829).Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten und ihres Nebenintervenienten nicht Folge gegeben und das Ersturteil in Ansehung des Teilbegehrens, die Wasserentnahme aus der unter dem Grundstück ***** der EZ ***** Katastralgemeinde Klosterneuburg führenden Wasserleitung zu unterlassen, bestätigt. In Ansehung des darüber hinausgehenden Begehrens gab es der Berufung der Kläger Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Stattgebung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des (gesamten) Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt; es hatte dann aber auch noch getrennt auszusprechen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Gegebenenfalls hatte dann in Ansehung jedes der beiden Teilbegehren ein Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu erfolgen vergleiche die Beispiele für Aussprüche gemäß Paragraph 500, ZPO bei Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1829).
Demzufolge ist der Akt dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Ausspruchs zurückzustellen (§ 419 ZPO).Demzufolge ist der Akt dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Ausspruchs zurückzustellen (Paragraph 419, ZPO).