2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärungen der erstbeklagten Partei als wirksamen Vertragsrücktritt gemäß § 918 ABGB qualifiziert, doch ist dieser nur als Teilrücktritt nach dessen Abs 2, der nur die noch ausständigen Leistungen (Schadensbehebungen; Durchführung der Druckprobe) erfasst, zu verstehen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, die Erklärungen als Rücktritt vom gesamten Vertrag zu qualifizieren, waren die Arbeiten der klagenden Partei doch bereits weitgehend abgeschlossen; zudem brachte die erstbeklagte Partei durch die Ankündigung der Inanspruchnahme der Haftungsrücklassgarantien deutlich zum Ausdruck, die vertraglichen Regelungen im Übrigen aufrechterhalten zu wollen. Da der im September 1999 zwischen den Streitteilen geschlossene Vergleich auch keineswegs an die Stelle des ursprünglichen Werkvertrags trat, sondern diesen lediglich in einzelnen Details modifizierte, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine Rede davon sein, dass der Rücktritt (lediglich) den Vergleich - diesen aber zur Gänze - erfasst hätte und demgemäß die vor Vergleichsabschluss bestehende vertragliche Rechtslage wieder maßgeblich wäre. Der hinreichend deutlich erklärte Teilrücktritt hatte zur Folge, dass die Verpflichtung der klagenden Partei zur Erbringung der noch offenen Leistungen entfällt. Die erstbeklagte Partei war allerdings (weiterhin) berechtigt, die aus dem Abruf der Haftungsrücklassgarantien erlangten Beträge für die Behebung aufgetretener Mängel zu verwenden - was sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum Teil auch getan hat - bzw insoweit einzubehalten, als noch weitere von der klagenden Partei zu vertretende Mängel, die einen entsprechenden Behebungsaufwand erfordern, vorliegen; Ähnliches gilt im Ergebnis für die Kosten der noch durchzuführenden Druckprobe, die die erstbeklagte Partei durch Begleichung der Schlussrechnung zwar bereits bezahlt, aber nicht erhalten hat. Soweit jedoch die Haftungsrücklassbeträge im oben erörterten Sinn nicht aufgebraucht werden sollten, wären sie der klagenden Partei rückzuerstatten, weil die Rückzahlung des letzten Haftungsrücklassbetrags nach dem Inhalt des Vergleichs vom September 1999 spätestens am 6. 8. 2003 zu erfolgen hatte.2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärungen der erstbeklagten Partei als wirksamen Vertragsrücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB qualifiziert, doch ist dieser nur als Teilrücktritt nach dessen Absatz 2,, der nur die noch ausständigen Leistungen (Schadensbehebungen; Durchführung der Druckprobe) erfasst, zu verstehen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, die Erklärungen als Rücktritt vom gesamten Vertrag zu qualifizieren, waren die Arbeiten der klagenden Partei doch bereits weitgehend abgeschlossen; zudem brachte die erstbeklagte Partei durch die Ankündigung der Inanspruchnahme der Haftungsrücklassgarantien deutlich zum Ausdruck, die vertraglichen Regelungen im Übrigen aufrechterhalten zu wollen. Da der im September 1999 zwischen den Streitteilen geschlossene Vergleich auch keineswegs an die Stelle des ursprünglichen Werkvertrags trat, sondern diesen lediglich in einzelnen Details modifizierte, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine Rede davon sein, dass der Rücktritt (lediglich) den Vergleich - diesen aber zur Gänze - erfasst hätte und demgemäß die vor Vergleichsabschluss bestehende vertragliche Rechtslage wieder maßgeblich wäre. Der hinreichend deutlich erklärte Teilrücktritt hatte zur Folge, dass die Verpflichtung der klagenden Partei zur Erbringung der noch offenen Leistungen entfällt. Die erstbeklagte Partei war allerdings (weiterhin) berechtigt, die aus dem Abruf der Haftungsrücklassgarantien erlangten Beträge für die Behebung aufgetretener Mängel zu verwenden - was sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum Teil auch getan hat - bzw insoweit einzubehalten, als noch weitere von der klagenden Partei zu vertretende Mängel, die einen entsprechenden Behebungsaufwand erfordern, vorliegen; Ähnliches gilt im Ergebnis für die Kosten der noch durchzuführenden Druckprobe, die die erstbeklagte Partei durch Begleichung der Schlussrechnung zwar bereits bezahlt, aber nicht erhalten hat. Soweit jedoch die Haftungsrücklassbeträge im oben erörterten Sinn nicht aufgebraucht werden sollten, wären sie der klagenden Partei rückzuerstatten, weil die Rückzahlung des letzten Haftungsrücklassbetrags nach dem Inhalt des Vergleichs vom September 1999 spätestens am 6. 8. 2003 zu erfolgen hatte.
3. Da sich die Revisionswerberin mit all diesen Fragen in keiner Weise auseinandersetzt, erfüllt die Revision das Zulässigkeitserfordernis des § 502 Abs 1 ZPO, nach dem der Revisionswerber zumindest eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage darzulegen hat, die seiner Ansicht nach vom Berufungsgericht unrichtig gelöst wurde, nicht.3. Da sich die Revisionswerberin mit all diesen Fragen in keiner Weise auseinandersetzt, erfüllt die Revision das Zulässigkeitserfordernis des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, nach dem der Revisionswerber zumindest eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage darzulegen hat, die seiner Ansicht nach vom Berufungsgericht unrichtig gelöst wurde, nicht.
Soweit die klagende Partei Fragen des Leistungsverweigerungsrechts, dem Schikaneverbot sowie der Frage nach dessen Grenzen erörtert, kann schon den Erörterungen zu oben entnommen werden, dass diese Fragen für die Erledigung des Rechtsstreits keine Rolle spielen. Da die erstbeklagte Partei jedenfalls auch im Umfang der von der klagenden Partei geschuldeten Druckprobe vom Vertrag zurückgetreten ist, kann sie die Zahlung des noch offenen Werklohns in Gestalt des Haftungsrücklasses keinesfalls unter Berufung auf die Behauptung verweigern, die klagende Partei habe noch Teilleistungen zu erbringen (RdW 1997, 449, SZ 62/169 ua); die beklagten Parteien haben sich auch nur hilfsweise, nämlich für den Fall der Unwirksamkeit ihrer Rücktrittserklärung, auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Ebensowenig befindet sich die erstbeklagte Partei im Annahmeverzug, ist doch die klagende Partei nach dem Rücktritt ja nicht mehr verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, sodass deren Zurückweisung durch den Werkbesteller auch nicht dessen Annahmeverzug auslösen können.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal die Revisionswerberin sonstige Rechtsfragen nicht aufwirft.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revisionswerberin sonstige Rechtsfragen nicht aufwirft.