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Entscheidung 1 Ob 230/04m×

Entscheidung 1 Ob 230/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob230/04m

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Peter Vogl, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. F***** GmbH & Co KEG und 2. F***** GesmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen EUR 40.909,12 sA infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse EUR 39.409,12) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2004, GZ 6 R 37/04k-40, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Über Auftrag der erstbeklagten Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, verpflichtete sich die klagende Partei zur Durchführung von Bauarbeiten, insbesondere Rohrverlegungen, im Zusammenhang mit dem Ausbau des Fernwärmenetzes der erstbeklagten Partei. Unter anderem wurde vereinbart, dass die klagende Partei die Rohrleitung vor ihrer Übergabe einer Wasser-Druckprobe zu unterziehen und dies mit einem Abnahmeprüfzeugnis zu dokumentieren habe. Die ursprüngliche Vereinbarung wurde mit einem spätestens im September 1999 geschlossenen Vergleich, der der "Abgleichung von Abrechnungs- und Zahlungsdifferenzen" dienen sollte, teilweise abgeändert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass sich die klagende Partei verpflichte, die Druckprobe auf eigene Kosten durchzuführen. Nachdem sie jedoch zahlreichen darauf gerichteten Aufforderungen der erstbeklagten Partei nicht nachgekommen war, setzte diese mit Schreiben vom 29. 6. 2000 zur Behebung festgestellter Undichtheiten sowie zur Vornahme der Druckprobe den 30. 8. 2000 als Fertigstellungstermin fest und kündigte den umgehenden Abruf der Haftrücklassgarantien sowie die Vergabe dieser Arbeiten an eine andere Firma an. In der weiteren Korrespondenz erklärte die erstbeklagte Partei, sich wegen der ungenützt verstrichenen Frist an weitere Aufträge nicht mehr gebunden zu fühlen bzw an einer weiteren Zusammenarbeit nicht interessiert zu sein, und bestätigte letztlich, der angekündigte Rücktritt vom Vertrag sei nach Ablauf der gesetzten Frist rechtswirksam geworden.

Rechtliche Beurteilung

2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärungen der erstbeklagten Partei als wirksamen Vertragsrücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB qualifiziert, doch ist dieser nur als Teilrücktritt nach dessen Absatz 2,, der nur die noch ausständigen Leistungen (Schadensbehebungen; Durchführung der Druckprobe) erfasst, zu verstehen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, die Erklärungen als Rücktritt vom gesamten Vertrag zu qualifizieren, waren die Arbeiten der klagenden Partei doch bereits weitgehend abgeschlossen; zudem brachte die erstbeklagte Partei durch die Ankündigung der Inanspruchnahme der Haftungsrücklassgarantien deutlich zum Ausdruck, die vertraglichen Regelungen im Übrigen aufrechterhalten zu wollen. Da der im September 1999 zwischen den Streitteilen geschlossene Vergleich auch keineswegs an die Stelle des ursprünglichen Werkvertrags trat, sondern diesen lediglich in einzelnen Details modifizierte, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine Rede davon sein, dass der Rücktritt (lediglich) den Vergleich - diesen aber zur Gänze - erfasst hätte und demgemäß die vor Vergleichsabschluss bestehende vertragliche Rechtslage wieder maßgeblich wäre. Der hinreichend deutlich erklärte Teilrücktritt hatte zur Folge, dass die Verpflichtung der klagenden Partei zur Erbringung der noch offenen Leistungen entfällt. Die erstbeklagte Partei war allerdings (weiterhin) berechtigt, die aus dem Abruf der Haftungsrücklassgarantien erlangten Beträge für die Behebung aufgetretener Mängel zu verwenden - was sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum Teil auch getan hat - bzw insoweit einzubehalten, als noch weitere von der klagenden Partei zu vertretende Mängel, die einen entsprechenden Behebungsaufwand erfordern, vorliegen; Ähnliches gilt im Ergebnis für die Kosten der noch durchzuführenden Druckprobe, die die erstbeklagte Partei durch Begleichung der Schlussrechnung zwar bereits bezahlt, aber nicht erhalten hat. Soweit jedoch die Haftungsrücklassbeträge im oben erörterten Sinn nicht aufgebraucht werden sollten, wären sie der klagenden Partei rückzuerstatten, weil die Rückzahlung des letzten Haftungsrücklassbetrags nach dem Inhalt des Vergleichs vom September 1999 spätestens am 6. 8. 2003 zu erfolgen hatte.

3. Da sich die Revisionswerberin mit all diesen Fragen in keiner Weise auseinandersetzt, erfüllt die Revision das Zulässigkeitserfordernis des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, nach dem der Revisionswerber zumindest eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage darzulegen hat, die seiner Ansicht nach vom Berufungsgericht unrichtig gelöst wurde, nicht.

Soweit die klagende Partei Fragen des Leistungsverweigerungsrechts, dem Schikaneverbot sowie der Frage nach dessen Grenzen erörtert, kann schon den Erörterungen zu oben entnommen werden, dass diese Fragen für die Erledigung des Rechtsstreits keine Rolle spielen. Da die erstbeklagte Partei jedenfalls auch im Umfang der von der klagenden Partei geschuldeten Druckprobe vom Vertrag zurückgetreten ist, kann sie die Zahlung des noch offenen Werklohns in Gestalt des Haftungsrücklasses keinesfalls unter Berufung auf die Behauptung verweigern, die klagende Partei habe noch Teilleistungen zu erbringen (RdW 1997, 449, SZ 62/169 ua); die beklagten Parteien haben sich auch nur hilfsweise, nämlich für den Fall der Unwirksamkeit ihrer Rücktrittserklärung, auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Ebensowenig befindet sich die erstbeklagte Partei im Annahmeverzug, ist doch die klagende Partei nach dem Rücktritt ja nicht mehr verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, sodass deren Zurückweisung durch den Werkbesteller auch nicht dessen Annahmeverzug auslösen können.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revisionswerberin sonstige Rechtsfragen nicht aufwirft.

Anmerkung

E75478 1Ob230.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00230.04M.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0010OB00230_04M0000_000