Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen, der gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Verbandsklage berechtigt ist. Der Beklagte ist ein Verein nach dem VereinsG, der Wohneinrichtungen mit der Zielsetzung betreibt, es Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung entsprechend ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen zu ermöglichen, so selbstständig wie möglich zu leben. Der Beklagte schließt hiezu im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Personen, welche kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören, insbesondere Heimverträge ab.Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen, der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KSchG zur Verbandsklage berechtigt ist. Der Beklagte ist ein Verein nach dem VereinsG, der Wohneinrichtungen mit der Zielsetzung betreibt, es Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung entsprechend ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen zu ermöglichen, so selbstständig wie möglich zu leben. Der Beklagte schließt hiezu im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Personen, welche kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören, insbesondere Heimverträge ab.
Mit dem Inkrafttreten des Heimvertragsgesetzes am 1. 7. 2004 erstellte der Beklagte neue Formulare für die Betreuungsverträge für Wohngemeinschaften und Wohnheime in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ausgearbeiteten Musterheimvertrag.
Der Betreuungsvertrag für Wohngemeinschaften und Wohnheime des Beklagten, wie er zB am 23. 2. 2005 abgeschlossen wurde, enthält ua folgende Bestimmungen:
„§ 10 Entgelt für Unterkunft, Pflege und Betreuung.
...
1. Tageskostensatz für Unterkunft und Betreuung (Grundleistung):
Der Tageskostensatz für das Jahr 2005 beträgt EUR 88,91 (+ 10 % USt) = 100 %.
Davon entfallen:
Auf die Unterkunft (Miete/Energie/Versicherung/Instandhaltung) entfallen davon: EUR 11,29 (+ 10 % USt) = 12,7 %.
Auf die Verpflegung (Lebensmittel) entfallen davon: EUR 4,25 (+ 10 % USt) = 4,8 %.
Auf die Grundbetreuung entfallen davon: EUR 73,37 (+ 10 % USt) = 82,5 %.
...
§ 11 Minderung bzw Rückerstattung des Entgeltes:Paragraph 11, Minderung bzw Rückerstattung des Entgeltes:
BewohnerInnen erhalten bei einer Abwesenheit von der WG von mehr als einem Tag eine Rückvergütung von EUR 6,30 netto. ...
§ 7 Besondere PflegeleistungenParagraph 7, Besondere Pflegeleistungen
werden benötigt
werden nicht benötigt
Die besonderen Pflegeleistungen werden im Gesamtpaket angeboten, die Leistungen umfassen: ..."
Der Beklagte verwendet nunmehr Vertragsformulare, in denen die Bestimmung des § 7 „Besondere Pflegeleistungen" folgenden neuen Inhalt hat:Der Beklagte verwendet nunmehr Vertragsformulare, in denen die Bestimmung des Paragraph 7, „Besondere Pflegeleistungen" folgenden neuen Inhalt hat:
„Besondere Pflegeleistungen werden in dieser Betreuungsform nicht angeboten."
Gestützt auf die sich aus § 29 KSchG ergebende Legitimation beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel „BewohnerInnen erhalten bei Abwesenheit von der WG von mehr als einem Tag eine Rückvergütung von EUR 6,30 netto" zu unterlassen. Ferner begehrte er, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, sich auf die vorstehende Klausel zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart worden sei. Weiters begehrte er, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen eine Aufgliederung der Entgelte lediglich nach Leistungsblöcken, insbesondere nach Grundleistungen oder Sonderleistungen, vorzusehen, ohne die Teilentgelte jedem Leistungsteil gesondert gegenüberzustellen. Schließlich stellte der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren.Gestützt auf die sich aus Paragraph 29, KSchG ergebende Legitimation beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel „BewohnerInnen erhalten bei Abwesenheit von der WG von mehr als einem Tag eine Rückvergütung von EUR 6,30 netto" zu unterlassen. Ferner begehrte er, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, sich auf die vorstehende Klausel zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart worden sei. Weiters begehrte er, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen eine Aufgliederung der Entgelte lediglich nach Leistungsblöcken, insbesondere nach Grundleistungen oder Sonderleistungen, vorzusehen, ohne die Teilentgelte jedem Leistungsteil gesondert gegenüberzustellen. Schließlich stellte der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren.
Der Kläger brachte zur Klausel über die Entgeltsminderung bei Abwesenheit des Bewohners (§ 11 des Betreuungsvertrags) im Wesentlichen vor, diese sehe eine einheitliche Minderung von EUR 6,30 netto vor. Eine auf ca 5 % des Entgelts begrenzte Entgeltsminderung sei jedenfalls ungenügend. Nach § 27 f Satz 2 KSchG sei nämlich das Ausmaß der Ersparnis aufwandsbezogen zu berechnen. Im vorliegenden Fall erfolge mangels Differenzierung, ob jemand besondere Pflegeleistungen benötige oder nicht, keinesfalls eine ausreichende Aufschlüsselung der tatsächlichen Entgeltsminderung (im Sinne der tatsächlichen Ersparnis). Zur beanstandeten mangelnden Aufgliederung der Entgelte führte der Kläger aus, im verwendeten Vertragsformular erfolge nur eine Aufschlüsselung des Entgelts nach Leistungsblöcken (zB Grund- oder Sonderleistungen). Die §§ 27b ff KSchG verlangten jedoch, dass jeder Leistungsbestandteil gesondert dem Entgelt gegenübergestellt werden müsse. Die Leistungen des Heimträgers müssten jedenfalls detailliert aufgeschlüsselt sein. So verlange § 27d Abs 1 KSchG genaue Angaben etwa zu Räumlichkeiten oder zum Umfang der Grundbetreuung. Derselbe Aufschlüsselungsgrad sei für Entgelte zu verlangen. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei einer Entgeltaufschlüsselung nach § 27d Abs 1 Z 6 KSchG nur nach Leistungsblöcken die spezielle Sondergewährleistungsregel nach § 27f KSchG keinen gegenüber dem Gewährleistungsrecht des ABGB zusätzlichen Wert haben könnte. Die Verpflichtung zur Gegenüberstellung der einzelnen Leistungen des Heimträgers mit dem Entgelt ergebe sich aus dem speziellen Transparenzgebot für Heimverträge nach § 27d Abs 4 KSchG. Durch die gewählte Vertragsgestaltung verstoße der Beklagte im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen gesetzliche Verbote (§ 28a Abs 1a KSchG).Der Kläger brachte zur Klausel über die Entgeltsminderung bei Abwesenheit des Bewohners (Paragraph 11, des Betreuungsvertrags) im Wesentlichen vor, diese sehe eine einheitliche Minderung von EUR 6,30 netto vor. Eine auf ca 5 % des Entgelts begrenzte Entgeltsminderung sei jedenfalls ungenügend. Nach Paragraph 27, f Satz 2 KSchG sei nämlich das Ausmaß der Ersparnis aufwandsbezogen zu berechnen. Im vorliegenden Fall erfolge mangels Differenzierung, ob jemand besondere Pflegeleistungen benötige oder nicht, keinesfalls eine ausreichende Aufschlüsselung der tatsächlichen Entgeltsminderung (im Sinne der tatsächlichen Ersparnis). Zur beanstandeten mangelnden Aufgliederung der Entgelte führte der Kläger aus, im verwendeten Vertragsformular erfolge nur eine Aufschlüsselung des Entgelts nach Leistungsblöcken (zB Grund- oder Sonderleistungen). Die Paragraphen 27 b, ff KSchG verlangten jedoch, dass jeder Leistungsbestandteil gesondert dem Entgelt gegenübergestellt werden müsse. Die Leistungen des Heimträgers müssten jedenfalls detailliert aufgeschlüsselt sein. So verlange Paragraph 27 d, Absatz eins, KSchG genaue Angaben etwa zu Räumlichkeiten oder zum Umfang der Grundbetreuung. Derselbe Aufschlüsselungsgrad sei für Entgelte zu verlangen. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei einer Entgeltaufschlüsselung nach Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG nur nach Leistungsblöcken die spezielle Sondergewährleistungsregel nach Paragraph 27 f, KSchG keinen gegenüber dem Gewährleistungsrecht des ABGB zusätzlichen Wert haben könnte. Die Verpflichtung zur Gegenüberstellung der einzelnen Leistungen des Heimträgers mit dem Entgelt ergebe sich aus dem speziellen Transparenzgebot für Heimverträge nach Paragraph 27 d, Absatz 4, KSchG. Durch die gewählte Vertragsgestaltung verstoße der Beklagte im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen gesetzliche Verbote (Paragraph 28 a, Absatz eins a, KSchG).
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der im ursprünglich verwendeten Vertragsformular enthaltene § 7 („Besondere Pflegeleistungen") sei nach Beanstandung durch den Kläger aus dem Formularvertrag gestrichen worden. Nach Entfall der „besonderen Pflegeleistungen" sei die beanstandete Klausel betreffend die Rückvergütung von EUR 6,30 netto richtig. Gemäß § 27f Satz 2 KSchG stehe dem Heimbewohner eine Entgeltsminderung in dem Ausmaß zu, in dem sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Heimbewohners Aufwendungen erspare. Die Heimbewohner seien aber Mitglieder einer familienähnlichen Wohngemeinschaft, die selbst einkaufe, koche und reinige. Die Ersparnis des Beklagten betrage daher tatsächlich weniger als EUR 6,30 netto. Eine Aufgliederung der Entgelte lediglich nach Leistungsblöcken, insbesondere nach Grundleistung und Sonderleistung, sei zulässig. Selbst in dem veröffentlichten Musterheimvertrag sei in § 8 ein Pauschalentgelt für Unterkunft, normale Verpflegung und Grundbetreuung vorgesehen. Eine weitere Aufgliederung schreibe das Gesetz nicht vor. Eine weitergehende Aufschlüsselung von Leistungen und Entgelt wäre unökonomisch und untunlich. Mangels Verwendbarkeit von Vertragsmustern wäre nicht nur ein gewaltiger bürokratischer Aufwand zu erwarten, auch wäre die Grenze einer weitergehenden Aufschlüsselungspflicht nicht erkennbar. Die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, weil nach gefestigter Rechtsprechung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Betreuungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung bedürfe.Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der im ursprünglich verwendeten Vertragsformular enthaltene Paragraph 7, („Besondere Pflegeleistungen") sei nach Beanstandung durch den Kläger aus dem Formularvertrag gestrichen worden. Nach Entfall der „besonderen Pflegeleistungen" sei die beanstandete Klausel betreffend die Rückvergütung von EUR 6,30 netto richtig. Gemäß Paragraph 27 f, Satz 2 KSchG stehe dem Heimbewohner eine Entgeltsminderung in dem Ausmaß zu, in dem sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Heimbewohners Aufwendungen erspare. Die Heimbewohner seien aber Mitglieder einer familienähnlichen Wohngemeinschaft, die selbst einkaufe, koche und reinige. Die Ersparnis des Beklagten betrage daher tatsächlich weniger als EUR 6,30 netto. Eine Aufgliederung der Entgelte lediglich nach Leistungsblöcken, insbesondere nach Grundleistung und Sonderleistung, sei zulässig. Selbst in dem veröffentlichten Musterheimvertrag sei in Paragraph 8, ein Pauschalentgelt für Unterkunft, normale Verpflegung und Grundbetreuung vorgesehen. Eine weitere Aufgliederung schreibe das Gesetz nicht vor. Eine weitergehende Aufschlüsselung von Leistungen und Entgelt wäre unökonomisch und untunlich. Mangels Verwendbarkeit von Vertragsmustern wäre nicht nur ein gewaltiger bürokratischer Aufwand zu erwarten, auch wäre die Grenze einer weitergehenden Aufschlüsselungspflicht nicht erkennbar. Die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, weil nach gefestigter Rechtsprechung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Betreuungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung bedürfe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 27f KSchG ergebe sich, dass die Entgeltminderung bei einer Abwesenheit eines Heimbewohners von mehr als drei Tagen dem zu entsprechen habe, was sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Bewohners erspart. Dabei sei zu beachten, dass gewisse Leistungen weiterhin geboten werden müssten und der Ausfall eines Bewohners hier keine Änderung bewirke, etwa Pflegeleistungen, die auch anderen Bewohnern erbracht werden müssten; solche Fixkosten könnten regelmäßig nicht gemindert werden. Aus dem Betreuungsvertrag des Beklagten gehe klar hervor, dass es sich um eine Form des betreuten Wohnens handle. Dem Vertragspartner werde ein Wohnplatz überlassen; im Übrigen stehe Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund. Für die Begleitung, Unterstützung und Hilfestellung stehe Personal zu bestimmten Zeiten zur Verfügung; prinzipiell sollten die Vertragspartner ihren Alltag jedoch selbst organisieren. Durch eine Abwesenheit von der Wohngemeinschaft erspare sich der Beklagte im Hinblick auf die Grundbetreuung nichts, da ein Betreuer in den Betreuungszeiten für die übrigen Bewohner der Wohngemeinschaft anwesend sein müsse. Zu einer Ersparnis an Kosten für die Unterkunft komme es durch eine Abwesenheit eines Bewohners lediglich bei den Energiekosten für im Zimmer des Bewohners verbrauchten Strom, bei nicht verbrauchtem Warmwasser, und in der kalten Jahreszeit bei Heizkosten für einen Raum. Soweit neben den im Pauschalbetrag von EUR 6,30 enthaltenen Verpflegungskosten von EUR 4,25 ein weiterer Betrag von EUR 1,95 [richtig: 2,05] für die sonstigen Ersparnisse angesetzt werde, erscheine dies unter Berücksichtigung des aufgeschlüsselten Tageskostensatzes und einer Gesamtbetrachtung des Heimvertrags durchschnittlich aufwandsbezogen, zumal der genannte Betrag von EUR 1,95 pro Tag auf ein Jahr hochgerechnet für eine Person/einen Wohnraum jährliche Energiekosten von EUR 711,75 bedeutete. Im Sinne der vom KSchG angestrebten Transparenz und Vorhersehbarkeit für den Konsumenten könne auch die vertragliche Regelung eines durchschnittlich angemessenen, aufwandsbezogenen Betrags für die Rückerstattung bei Abwesenheit befürwortet werden. Auch die vom Kläger als unzureichend angesehene Aufschlüsselung des Tageskostensatzes entspreche den in § 27d Abs 1 Satz 6 KSchG normierten Vorgaben. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führten dazu aus, das Entgelt müsse in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung" (das sind die sogenannten „Hotelleistungen"), „besondere Pflegeleistungen" und „zusätzliche Leistungen" aufgeschlüsselt werden. Mit der Verpflichtung zur Aufschlüsselung seien keine besonderen Belastungen für die Träger, aber doch „ein mehr an Transparenz für die Bewohner" verbunden. Auch aus § 27g Abs 5 KSchG könne keine Erweiterung des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts eines Heimvertrags betreffend die weitere Aufschlüsselung der verpflichtend auszuweisenden Gliederungspunkte (Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung) abgeleitet werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 27 f, KSchG ergebe sich, dass die Entgeltminderung bei einer Abwesenheit eines Heimbewohners von mehr als drei Tagen dem zu entsprechen habe, was sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Bewohners erspart. Dabei sei zu beachten, dass gewisse Leistungen weiterhin geboten werden müssten und der Ausfall eines Bewohners hier keine Änderung bewirke, etwa Pflegeleistungen, die auch anderen Bewohnern erbracht werden müssten; solche Fixkosten könnten regelmäßig nicht gemindert werden. Aus dem Betreuungsvertrag des Beklagten gehe klar hervor, dass es sich um eine Form des betreuten Wohnens handle. Dem Vertragspartner werde ein Wohnplatz überlassen; im Übrigen stehe Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund. Für die Begleitung, Unterstützung und Hilfestellung stehe Personal zu bestimmten Zeiten zur Verfügung; prinzipiell sollten die Vertragspartner ihren Alltag jedoch selbst organisieren. Durch eine Abwesenheit von der Wohngemeinschaft erspare sich der Beklagte im Hinblick auf die Grundbetreuung nichts, da ein Betreuer in den Betreuungszeiten für die übrigen Bewohner der Wohngemeinschaft anwesend sein müsse. Zu einer Ersparnis an Kosten für die Unterkunft komme es durch eine Abwesenheit eines Bewohners lediglich bei den Energiekosten für im Zimmer des Bewohners verbrauchten Strom, bei nicht verbrauchtem Warmwasser, und in der kalten Jahreszeit bei Heizkosten für einen Raum. Soweit neben den im Pauschalbetrag von EUR 6,30 enthaltenen Verpflegungskosten von EUR 4,25 ein weiterer Betrag von EUR 1,95 [richtig: 2,05] für die sonstigen Ersparnisse angesetzt werde, erscheine dies unter Berücksichtigung des aufgeschlüsselten Tageskostensatzes und einer Gesamtbetrachtung des Heimvertrags durchschnittlich aufwandsbezogen, zumal der genannte Betrag von EUR 1,95 pro Tag auf ein Jahr hochgerechnet für eine Person/einen Wohnraum jährliche Energiekosten von EUR 711,75 bedeutete. Im Sinne der vom KSchG angestrebten Transparenz und Vorhersehbarkeit für den Konsumenten könne auch die vertragliche Regelung eines durchschnittlich angemessenen, aufwandsbezogenen Betrags für die Rückerstattung bei Abwesenheit befürwortet werden. Auch die vom Kläger als unzureichend angesehene Aufschlüsselung des Tageskostensatzes entspreche den in Paragraph 27 d, Absatz eins, Satz 6 KSchG normierten Vorgaben. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führten dazu aus, das Entgelt müsse in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung" (das sind die sogenannten „Hotelleistungen"), „besondere Pflegeleistungen" und „zusätzliche Leistungen" aufgeschlüsselt werden. Mit der Verpflichtung zur Aufschlüsselung seien keine besonderen Belastungen für die Träger, aber doch „ein mehr an Transparenz für die Bewohner" verbunden. Auch aus Paragraph 27 g, Absatz 5, KSchG könne keine Erweiterung des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts eines Heimvertrags betreffend die weitere Aufschlüsselung der verpflichtend auszuweisenden Gliederungspunkte (Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung) abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Auch wenn die Entgeltsminderung im Fall einer Abwesenheit des Bewohners grundsätzlich dem zu entsprechen habe, was sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Bewohners erspare, seien jene Fixkosten nicht zu mindern, die auf Leistungen entfallen, die weiterhin - etwa anderen Bewohnern - geboten werden müssten. Weder aus dem Wortlaut des § 27f Satz 2 KSchG noch den Gesetzesmaterialien lasse sich ein Verbot der pauschalen Berechnung der Entgeltsminderung bei Abwesenheit eines Bewohners ableiten. Auch durch eine Pauschalberechnung und durch Festlegung eines Fixbetrags, um den das Entgelt im Fall der Abwesenheit des Bewohners zu mindern sei, könne ohne weiteres die Vorgabe erfüllt werden, dass die Entgeltsminderung dem entsprechen solle, was sich der Heimträger in diesem Fall erspare. Seien die einzelnen Komponenten des Tageskostensatzes vorweg pauschal festgelegt, lasse sich auch die Ersparnis im Fall der Abwesenheit des Bewohners ohne weiteres im Vorhinein pauschal durch einen Fixbetrag bestimmen. Wie das Erstgericht überzeugend nachgewiesen habe, sei der in der inkriminierten Klausel festgelegte Betrag von EUR 6,30 aufwandsbezogen berechnet, indem er die durchschnittliche Ersparnis des Heimträgers (bei den Verpflegungs- und Energiekosten) angemessen berücksichtige. Kosten der Wäscheversorgung und der Reinigung der Unterkunft seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese Tätigkeiten nach dem Betreuungsvertrag von den Bewohnern selbst unter Anleitung der Betreuer verrichtet würden. Der Auffassung, der Beklagte hätte das Entgelt für die einzelnen Leistungsblöcke (Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung) noch weiter aufzugliedern, könne nicht gefolgt werden. Wie sich aus § 27d Abs 1 Z 6 „Satz 1" KSchG ergebe, sei mit „Entgelt" das Gesamtentgelt gemeint; „Satz 2" bringe nun eindeutig zum Ausdruck, dass dieses gesamte Entgelt in Entgelt für die einzelnen dort genannten Leistungsblöcke aufzuschlüsseln sei. § 27 Abs 1 Z 6 KSchG schreibe somit nicht eine zweifache Aufschlüsselung des Entgelts dergestalt vor, dass dieses zunächst nach Leistungsblöcken und sodann innerhalb dieser Leistungsblöcke nach einzelnen Positionen aufzugliedern sei. Eindeutig in diese Richtung wiesen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach die fragliche Norm (lediglich) die Aufschlüsselung des Entgelts in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung" (sogenannte „Hotelleistungen"), „besondere Pflegeleistungen" und „zusätzliche Leistungen" verlange. Unzutreffend sei auch das Argument des Klägers, bei einer Aufgliederung nur nach Leistungsblöcken wäre die spezielle Gewährleistungsvorschrift des § 27f KSchG für die Verbraucher ohne Bedeutung. Auch bei Anwendung des § 27f Satz 1 KSchG sei bei Auftreten eines Mangels, der einem bestimmten Leistungsblock zuzuordnen sei, das gesamte für diesen Leistungsblock vorgesehene Entgelt zu mindern, sodass aus dieser Bestimmung kein Argument für die Notwendigkeit einer weiter ins Detail gehenden Aufschlüsselung des Entgelts gewonnen werden könne. Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen sei, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Auch wenn die Entgeltsminderung im Fall einer Abwesenheit des Bewohners grundsätzlich dem zu entsprechen habe, was sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Bewohners erspare, seien jene Fixkosten nicht zu mindern, die auf Leistungen entfallen, die weiterhin - etwa anderen Bewohnern - geboten werden müssten. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 27 f, Satz 2 KSchG noch den Gesetzesmaterialien lasse sich ein Verbot der pauschalen Berechnung der Entgeltsminderung bei Abwesenheit eines Bewohners ableiten. Auch durch eine Pauschalberechnung und durch Festlegung eines Fixbetrags, um den das Entgelt im Fall der Abwesenheit des Bewohners zu mindern sei, könne ohne weiteres die Vorgabe erfüllt werden, dass die Entgeltsminderung dem entsprechen solle, was sich der Heimträger in diesem Fall erspare. Seien die einzelnen Komponenten des Tageskostensatzes vorweg pauschal festgelegt, lasse sich auch die Ersparnis im Fall der Abwesenheit des Bewohners ohne weiteres im Vorhinein pauschal durch einen Fixbetrag bestimmen. Wie das Erstgericht überzeugend nachgewiesen habe, sei der in der inkriminierten Klausel festgelegte Betrag von EUR 6,30 aufwandsbezogen berechnet, indem er die durchschnittliche Ersparnis des Heimträgers (bei den Verpflegungs- und Energiekosten) angemessen berücksichtige. Kosten der Wäscheversorgung und der Reinigung der Unterkunft seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese Tätigkeiten nach dem Betreuungsvertrag von den Bewohnern selbst unter Anleitung der Betreuer verrichtet würden. Der Auffassung, der Beklagte hätte das Entgelt für die einzelnen Leistungsblöcke (Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung) noch weiter aufzugliedern, könne nicht gefolgt werden. Wie sich aus Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, „Satz 1" KSchG ergebe, sei mit „Entgelt" das Gesamtentgelt gemeint; „Satz 2" bringe nun eindeutig zum Ausdruck, dass dieses gesamte Entgelt in Entgelt für die einzelnen dort genannten Leistungsblöcke aufzuschlüsseln sei. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG schreibe somit nicht eine zweifache Aufschlüsselung des Entgelts dergestalt vor, dass dieses zunächst nach Leistungsblöcken und sodann innerhalb dieser Leistungsblöcke nach einzelnen Positionen aufzugliedern sei. Eindeutig in diese Richtung wiesen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach die fragliche Norm (lediglich) die Aufschlüsselung des Entgelts in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung" (sogenannte „Hotelleistungen"), „besondere Pflegeleistungen" und „zusätzliche Leistungen" verlange. Unzutreffend sei auch das Argument des Klägers, bei einer Aufgliederung nur nach Leistungsblöcken wäre die spezielle Gewährleistungsvorschrift des Paragraph 27 f, KSchG für die Verbraucher ohne Bedeutung. Auch bei Anwendung des Paragraph 27 f, Satz 1 KSchG sei bei Auftreten eines Mangels, der einem bestimmten Leistungsblock zuzuordnen sei, das gesamte für diesen Leistungsblock vorgesehene Entgelt zu mindern, sodass aus dieser Bestimmung kein Argument für die Notwendigkeit einer weiter ins Detail gehenden Aufschlüsselung des Entgelts gewonnen werden könne. Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen sei, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.