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Entscheidung 1 Ob 230/19h×

Entscheidung 1 Ob 230/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob230/19h

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. -Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI K*****, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 325.800 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der klagenden Partei vom 15. 5. 2020 wird zurückgewiesen.

Jeder weitere Schriftsatz der klagenden Partei, der sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte und schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, kann vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der – nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung ohnehin unzulässige – Schriftsatz des Klägers erschöpft sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte und schon vorgebrachter Behauptungen und zielt ebenso wie sein bereits zurückgewiesener Schriftsatz vom 14. 2. 2020 darauf ab, dass der Oberste Gerichtshof seine außerordentliche Revision nicht ohne Begründung (wie dies jedoch Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ermöglicht) zurückweisen hätte dürfen und neuerlich entscheiden möge. Er ist daher gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden kann.

Textnummer

E128664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00230.19H.0624.000

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200624_OGH0002_0010OB00230_19H0000_000