Begründung:
Wohl ist es zutreffend, daß eine Wohnung, die bis zur Entziehung in Eigenbenützung des geschädigten Eigentümers gestanden ist, vom Erwerber des Hauses, wenn dieser sie nunmehr benützt, zugleich mit dem Haus dem Eigentümer geräumt zu übergeben ist und bereits das Erkenntnis der Rückstellungskommission hiefür ein vollstreckbarer Exekutionstitel ist (vgl. Heller - Rauscher - Baumann, Kommentar II. Auflage S. 228 und Entsch. der ORK. vom 22. März 1948, Rkv 28/48, JBl. 1948, S. 237). Dies schließt aber nicht aus, daß diese Räumungsverpflichtung im Erkenntnis der Rückstellungskommission ausdrücklich anzusprechen ist, damit dieses Erkenntnis im Sinne des § 7 EO. als Grundlage der Bewilligung der Räumungsexekution dienen kann. Der Vergleich mit der Räumungsverbindlichkeit des Verpflichteten nach Durchführung der Liegenschaftsversteigerung gemäß § 156, Abs. 2 EO. ist insofern zutreffend, als in beiden Fällen mit der Pflicht zur Übergabe der Liegenschaft an den Eigentümer die Räumungsverpflichtung verbunden ist. Die Räumungspflicht trifft den Verpflichteten nach § 156 EO erst nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Daher hat das Exekutionsgericht gemäß § 156, Abs. 2 EO. nicht bloß auf Grund des Beschlusses, womit der Zuschlag erteilt wurde, die Räumung anzuordnen, sondern noch zu prüfen, ob der Ersteher die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat. Diese Prüfung kann das Exekutionsgericht auf Grund seines die Zwangversteigerung betreffenden Aktes vornehmen. Der Rückstellungspflichtige hat nun nur jene Wohnung zu räumen, die bis zur Entziehung in Eigenbenützung des geschädigten Eigentümers gestanden ist und die er seither bloß auf Grund seines zufolge der Nichtigkeit inzwischen weggefallenen Eigentumsrechtes selbst benützt hat. Es muß daher zur Rückstellungspflicht hinsichtlich des Hauses dazukommen, daß die Wohnung bis zur Entziehung in Eigenbenützung des geschädigten Eigentümers gestanden ist und daß sie eben der Rückstellungspflichtige nur auf Grund seines nunmehr rückwirkend weggefallenen Eigentumsrechtes, nicht aber etwa als Mieter benützt hat. Letzteres kommt aber gerade dann in Frage, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, nur um die Rückstellung einzelner Miteigentumsanteile an der Liegenschaft handelt und die Wohnung nur einzelne Miteigentümer innehaben. Ob diese weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann aber das Exekutionsgericht gar nicht prüfen, da es im Sinne des § 3 EO. ohne weitere Erhebungen über den Exekutionsantrag zu entscheiden hat und der Titel nicht von ihm herrührt. Dagegen ordnet im Falle des § 156, Abs. 2 EO. dasselbe Gericht, das den Beschluß, womit der Zuschlag erteilt wurde, erlassen hat und das die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen überwacht, auch die Räumung an und kann somit die Voraussetzungen hiefür aus seinen Akten entnehmen. Da letzteres bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines Erkenntnisses der Rückstellungskommission nicht zutrifft, ist das Exekutionsgericht nicht in der Lage, bloß auf Grund seiner Akten zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Räumungsverbindlichkeit gegeben sind. Daher muß diese Räumungsverpflichtung im Erkenntnis der Rückstellungskommission ausgesprochen sein, damit diese Entscheidung im Sinne des § 7 EO. als Grundlage für die Bewilligung der Räumungsexekution dienen kann. Die Rückstellungskommission hat ja nicht nur über das Bestehen der Rückstellungspflicht, sondern auch über den Umfang dieser Verbindlichkeit in ihrem Erkenntnis zu entscheiden. Ihr obliegt es daher in dem Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, daß und welche Wohnung der Rückstellungspflichtige dem Antragsteller bei der Rückstellung der Liegenschaft geräumt zu übergeben hat. Sie kann hiefür ja auch längere Räumungsfristen bestimmen. Da ein solcher Ausspruch im Teilerkenntnis der Rückstellungskommission fehlt und das Erkenntnis daher den Erfordernissen des § 7 EO. nicht entspricht, hat das Rekursgericht mit Recht den Exekutionsantrag abgewiesen.Wohl ist es zutreffend, daß eine Wohnung, die bis zur Entziehung in Eigenbenützung des geschädigten Eigentümers gestanden ist, vom Erwerber des Hauses, wenn dieser sie nunmehr benützt, zugleich mit dem Haus dem Eigentümer geräumt zu übergeben ist und bereits das Erkenntnis der Rückstellungskommission hiefür ein vollstreckbarer Exekutionstitel ist vergleiche Heller - Rauscher - Baumann, Kommentar römisch zwei. Auflage S. 228 und Entsch. der ORK. vom 22. März 1948, Rkv 28/48, JBl. 1948, S. 237). Dies schließt aber nicht aus, daß diese Räumungsverpflichtung im Erkenntnis der Rückstellungskommission ausdrücklich anzusprechen ist, damit dieses Erkenntnis im Sinne des Paragraph 7, EO. als Grundlage der Bewilligung der Räumungsexekution dienen kann. Der Vergleich mit der Räumungsverbindlichkeit des Verpflichteten nach Durchführung der Liegenschaftsversteigerung gemäß Paragraph 156,, Absatz 2, EO. ist insofern zutreffend, als in beiden Fällen mit der Pflicht zur Übergabe der Liegenschaft an den Eigentümer die Räumungsverpflichtung verbunden ist. Die Räumungspflicht trifft den Verpflichteten nach Paragraph 156, EO erst nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Daher hat das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 156,, Absatz 2, EO. nicht bloß auf Grund des Beschlusses, womit der Zuschlag erteilt wurde, die Räumung anzuordnen, sondern noch zu prüfen, ob der Ersteher die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat. Diese Prüfung kann das Exekutionsgericht auf Grund seines die Zwangversteigerung betreffenden Aktes vornehmen. Der Rückstellungspflichtige hat nun nur jene Wohnung zu räumen, die bis zur Entziehung in Eigenbenützung des geschädigten Eigentümers gestanden ist und die er seither bloß auf Grund seines zufolge der Nichtigkeit inzwischen weggefallenen Eigentumsrechtes selbst benützt hat. Es muß daher zur Rückstellungspflicht hinsichtlich des Hauses dazukommen, daß die Wohnung bis zur Entziehung in Eigenbenützung des geschädigten Eigentümers gestanden ist und daß sie eben der Rückstellungspflichtige nur auf Grund seines nunmehr rückwirkend weggefallenen Eigentumsrechtes, nicht aber etwa als Mieter benützt hat. Letzteres kommt aber gerade dann in Frage, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, nur um die Rückstellung einzelner Miteigentumsanteile an der Liegenschaft handelt und die Wohnung nur einzelne Miteigentümer innehaben. Ob diese weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann aber das Exekutionsgericht gar nicht prüfen, da es im Sinne des Paragraph 3, EO. ohne weitere Erhebungen über den Exekutionsantrag zu entscheiden hat und der Titel nicht von ihm herrührt. Dagegen ordnet im Falle des Paragraph 156,, Absatz 2, EO. dasselbe Gericht, das den Beschluß, womit der Zuschlag erteilt wurde, erlassen hat und das die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen überwacht, auch die Räumung an und kann somit die Voraussetzungen hiefür aus seinen Akten entnehmen. Da letzteres bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines Erkenntnisses der Rückstellungskommission nicht zutrifft, ist das Exekutionsgericht nicht in der Lage, bloß auf Grund seiner Akten zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Räumungsverbindlichkeit gegeben sind. Daher muß diese Räumungsverpflichtung im Erkenntnis der Rückstellungskommission ausgesprochen sein, damit diese Entscheidung im Sinne des Paragraph 7, EO. als Grundlage für die Bewilligung der Räumungsexekution dienen kann. Die Rückstellungskommission hat ja nicht nur über das Bestehen der Rückstellungspflicht, sondern auch über den Umfang dieser Verbindlichkeit in ihrem Erkenntnis zu entscheiden. Ihr obliegt es daher in dem Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, daß und welche Wohnung der Rückstellungspflichtige dem Antragsteller bei der Rückstellung der Liegenschaft geräumt zu übergeben hat. Sie kann hiefür ja auch längere Räumungsfristen bestimmen. Da ein solcher Ausspruch im Teilerkenntnis der Rückstellungskommission fehlt und das Erkenntnis daher den Erfordernissen des Paragraph 7, EO. nicht entspricht, hat das Rekursgericht mit Recht den Exekutionsantrag abgewiesen.