Begründung:
Mit Bescheid vom 26. 3. 1993 erteilte die Verwaltungsbehörde dem K*****club ***** (in der Folge Antragsteller) die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Schwimmstegen samt drei Plattformen vor einem Ufergrundstück des M*****sees; die Entscheidung über den Antrag der damals fischereiberechtigten Republik Österreich, Österreichische B*****, betreffend die vermögensrechtliche Entschädigung wurde mit der Begründung vorbehalten, daß der Antragsteller gegen die Forderung der Fischereiberechtigten auf eine Fischereientschädigung Einwände erhoben habe. Mit Vertrag vom 6. 5. 1993 gestattete der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wasserguts namens der Eigentümerin (= Republik Österreich) des vom Antragsteller in Anspruch genommenen See- und Seeufergrundstücks diesem die Benützung dieses Grundstücks zum Zweck der Errichtung, Instandhaltung und Benützung zweier Schwimmstege, dreier Platten und der umschlossenen Wasserflächen. Es wurde - ausgehend von einer Nutzungsfläche von 462,50 m2 - ein Nutzungsentgelt von S 10.110 jährlich vereinbart. Der Antragsteller verpflichtete sich, die Grundeigentümerin für den Fall schad- und klaglos zu halten, daß im Zusammenhang mit der eingeräumten Nutzung Ansprüche gleich welcher Art gegen die Republik Österreich als Grundeigentümerin erhoben werden sollten.
Am 24. 10. 1994 erließ die Verwaltungsbehörde einen Nachtragsbescheid, demzufolge der Antragsteller den Österreichischen B***** als Fischereiberechtigte für die Inanspruchnahme der Seefläche eine Fischereientschädigung in der Höhe von S 50 pro m2 überbauter Fläche jährlich zu leisten hat. Das tatsächliche Ausmaß der überbauten Fläche und der sich daraus ergebende Endbetrag sei in einem abgesonderten, der Behörde bis 31. 12. 1994 vorzulegenden Übereinkommen zwischen den Österreichischen B***** und dem Antragsteller "auszuweisen".
Mit Bescheid vom 4. 4. 1996 bewilligte die Wasserrechtsbehörde den Antrag des Antragstellers zum Umbau bzw zur Erweiterung der mit Bescheid vom 26. 3. 1993 genehmigten "Marinaanlage" vor dem Ufergrundstück unter der Auflage, den Benützungsvertrag vom 6. 5. 1993 einvernehmlich aufzulösen und mit der Republik Österreich einen neuen Benützungsvertrag nach den derzeit geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft abzuschließen. Den Nachtragsbescheid vom 24. 10. 1994 änderte die Wasserrechtsbehörde dahin ab, daß der Antragsteller an die Österreichischen B***** als Fischereiberechtigte für die Inanspruchnahme der Seefläche des öffentlichen Wasserguts infolge des geplanten Umbaus der "Marinaanlage" vor dem Ufergrundstück eine Fischereientschädigung in der Höhe von S 50 pro m2 überbauter Fläche, das seien für 438,90 m2 insgesamt S 24.139,50, jährlich zu leisten habe.
Am 4. und 25. 11. 1997 schlossen die Republik Österreich und der Antragsteller den im zuvor genannten Bescheid vom 4. 4. 1996 geforderten neuen Benützungsvertrag, wobei dem Antragsteller die Errichtung, Instandsetzung und Benützung detailliert bezeichneter Bauten und Anlagen gestattet wurde. Das jährliche Nutzungsentgelt wurde mit S 24.376 festgesetzt; der Antragsteller verpflichtete sich - ebenso wie im Vertrag vom 6. 5. 1993 - zur Schad- und Klagloshaltung der Vertragspartnerin.
Bereits mit Fischereipachtvertrag vom 3. 3. 1987 hatten die Österreichischen B***** ihr im Bereich der "Marinaanlage" bestehendes Fischereirecht an den Fischereiverband M***** um einen jährlichen Pachtzins von S 312.400 bis 31. 12. 1996 verpachtet. Am 24. 2. 1997 schlossen die Österreichische B***** Aktiengesellschaft (= Antragsgegnerin) als Verpächterin und der genannte Fischereiverband als Pächter einen neuen Fischereipachtvertrag über dieses Pachtobjekt; für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2006 wurde der jährliche Pachtschilling mit S 550.000 festgelegt.
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, daß der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Umbau der "Marinaanlage" und der Inanspruchnahme einer Seefläche von 438,90 m2 keine Fischereientschädigung zustehe und hilfsweise, daß ihr nur eine Fischereientschädigung von maximal S 20 pro m2 zustehe; weiters begehrte er die Feststellung, eine Fischereientschädigung sei erst ab Rechtskraft des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 4. 4. 1996 an die Antragsgegnerin zu bezahlen und die mit dem Bescheid festgestellte Fischereientschädigung "gelte nicht als wertgesichert". Der Antragsgegnerin stehe eine Fischereientschädigung nicht zu, weil die "Marinaanlage" das "Sportfischereirecht" der Antragsgegnerin nicht beeinträchtige. Im übrigen habe die Antragsgegnerin ihre Fischereirechte verpachtet und erhalte dafür Pachtzins. Dadurch, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die überbaute Fläche verpachtet habe und dieser dafür Pachtzins bezahle, seien sämtliche Ansprüche der Republik Österreich abgegolten. Eine volle Jahresentschädigung stehe der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zu, weil die "Marinaanlage" maximal fünf Monate jährlich betrieben werde. Schließlich seien auch Vorschädigungen gegeben und durch den Einbau der Steganlagen sei eine Verbesserung für den Fischfang eingetreten, weil die Schiffe nun nicht mehr im unmittelbaren Uferbereich vorbeifahren könnten. Der Antragsgegnerin mangle es am Rechtsschutzinteresse, weil der behauptete Schaden nicht durch Nutzung außerhalb des im Pachtvertrag bedungenen Verwendungszwecks entstehe. Der Antragsteller habe sich letztlich auch zur Klag- und Schadloshaltung im Rahmen der Pachtverträge verpflichtet.
Die Antragsgegnerin führte dagegen aus, durch die "Marinaanlage" werde massiv in das Fischereirecht eingegriffen. Deshalb stehe ihr gemäß § 15 WRG eine Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile zu. Eine Entschädigung von S 50 pro m2 überbauter Fläche sei angemessen. Die Ermittlung des Entschädigungsbetrags habe objektiv-abstrakt und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung des Fischereirechts zu erfolgen. Der Umstand der Verpachtung der Fischereirechte sei demnach bedeutungslos. Mit dem im Benützungsvertrag vom 6. 5. 1993 festgesetzten Nutzungsentgelt sei nur die Grundinanspruchnahme abgegolten worden, nicht aber auch die Beeinträchtigung des Fischereirechts. Der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wasserguts hätte eine solche Regelung mangels Zuständigkeit auch gar nicht treffen können.Die Antragsgegnerin führte dagegen aus, durch die "Marinaanlage" werde massiv in das Fischereirecht eingegriffen. Deshalb stehe ihr gemäß Paragraph 15, WRG eine Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile zu. Eine Entschädigung von S 50 pro m2 überbauter Fläche sei angemessen. Die Ermittlung des Entschädigungsbetrags habe objektiv-abstrakt und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung des Fischereirechts zu erfolgen. Der Umstand der Verpachtung der Fischereirechte sei demnach bedeutungslos. Mit dem im Benützungsvertrag vom 6. 5. 1993 festgesetzten Nutzungsentgelt sei nur die Grundinanspruchnahme abgegolten worden, nicht aber auch die Beeinträchtigung des Fischereirechts. Der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wasserguts hätte eine solche Regelung mangels Zuständigkeit auch gar nicht treffen können.
Die Antragsgegnerin begehrte ihrerseits die Neufestsetzung der mit Bescheid vom 4. 4. 1996 festgelegten fischereirechtlichen Entschädigung dahin, daß der Antragsteller eine jährliche Fischereientschädigung von S 21.945 ab 1. 5. 1993 (ab Errichtung der "Marinaanlage") - wertgesichert - zu bezahlen habe. Durch die mit Bescheid vom 26. 3. 1993 bewilligte Hafenanlage werde ihr Fischereirecht massiv beeinträchtigt.
Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung wurde vom Antragsteller bestritten.
Die beiden Verfahren 3 Nc 9/96m und 3 Nc 10/96h wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht sprach aus, daß der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Umbau der "Marinaanlage" und der Inanspruchnahme der Seefläche des öffentlichen Gewässers von 438,90 m2 keine Fischereientschädigung zustehe (Punkt 1), und wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Neufestsetzung der Fischereientschädigung ab (Punkt 2). Aufgrund der Benützungs-(Pacht-)Verträge vom 6. 5. 1993 und 25. 11. 1997 sei der Antragsteller einerseits zur Zahlung eines jährlichen Pachtzinses verpflichtet und andererseits zum ordnungsgemäßen Gebrauch "der Sache" berechtigt. Die Antragsgegnerin habe eine vertragswidrige Benützung der Seefläche ebensowenig behauptet wie daß sie vom Pächter der Fischereirechte wegen eines vom Antragsteller verursachten Schadens in Anspruch genommen worden sei. Ein vermögensrechtlicher Schaden im Sinne des § 15 Abs 1 WRG sei "nicht erkennbar".Das Erstgericht sprach aus, daß der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Umbau der "Marinaanlage" und der Inanspruchnahme der Seefläche des öffentlichen Gewässers von 438,90 m2 keine Fischereientschädigung zustehe (Punkt 1), und wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Neufestsetzung der Fischereientschädigung ab (Punkt 2). Aufgrund der Benützungs-(Pacht-)Verträge vom 6. 5. 1993 und 25. 11. 1997 sei der Antragsteller einerseits zur Zahlung eines jährlichen Pachtzinses verpflichtet und andererseits zum ordnungsgemäßen Gebrauch "der Sache" berechtigt. Die Antragsgegnerin habe eine vertragswidrige Benützung der Seefläche ebensowenig behauptet wie daß sie vom Pächter der Fischereirechte wegen eines vom Antragsteller verursachten Schadens in Anspruch genommen worden sei. Ein vermögensrechtlicher Schaden im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG sei "nicht erkennbar".
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Fortführung des Betriebs "Österreichische B*****", der als Wirtschaftskörper keine eigene Rechtspersönlichkeit gehabt habe, sei mit dem Bundesforstgesetz 1996 die Antragsgegnerin errichtet und bestimmt worden, daß Gesamtrechtsnachfolge zum 1. 1. 1997 eintrete. Die Antragsgegnerin sei unter anderem berechtigt, Pachtverträge über die dem Bund gehörenden Fischereirechte abzuschließen, diese abzuändern oder aufzulösen. Der Bund habe alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit den auf die Antragsgegnerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Rechten an diese abgetreten, die ihn ihrerseits gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten habe. Nach § 15 Abs 1 dritter Satz WRG gebühre den Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG). Es seien aufgrund eines Gutachtens eines fischereifachlichen Sachverständigen alle vermögensrechtlichen Nachteile, die vorhersehbar durch ein Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen. Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen habe gemäß § 117 Abs 1 WRG die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde trete aber bei Anrufung des Gerichts (im Wege der sukzessiven Kompetenz) außer Kraft. Die Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der §§ 15 Abs 1, 117 WRG habe unter Berücksichtigung der im (sinngemäß anzuwendenden) Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zum Ausdruck kommenden, allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen zu erfolgen. Maßgeblich für die Ermittlung der Entschädigung sie nicht die tatsächliche Ausübung des beeinträchtigten Fischereirechts, sondern die rechtliche Möglichkeit einer solchen Ausübung, sei es durch den Fischereiberechtigten selbst oder durch einen Dritten. Im Zuge der Benützungsvereinbarung vom 6. 5. 1993 habe die Republik Österreich als Eigentümerin des betroffenen See- bzw Seeufergrundstücks nicht auf allfällige Entschädigungsansprüche nach § 15 WRG verzichtet, wenngleich sie damals auch Fischereiberechtigte im betroffenen Bereich gewesen sei. Dem Antragsteller - insbesondere dem an der Verfassung des Vertrags beteiligten Antragstellervertreter - habe klar sein müssen, daß der Landeshauptmann von Kärnten als das im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für die Überlassung von Seegrund zuständige Organ nicht befugt gewesen sei, auch über das der unmittelbaren Bundesverwaltung unterliegende Fischereirecht der Republik Österreich zu verfügen. Es sei auch schon vorher vom Fischereiberechtigten Fischereientschädigung gefordert und im Bescheid vom 26. 3. 1993 sei eine Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag ausdrücklich vorbehalten worden. Dem Antragsteller habe auch nicht verborgen bleiben können, daß für den Fischereiberechtigten die zuständige Forstverwaltung aufgetreten sei. Die Verträge vom 6. 5. 1993 bzw vom 4. und 25. 11. 1997 hätten nur die Ansprüche der Republik Österreich als Grundeigentümerin abgegolten, sich aber nicht auf deren Ansprüche als Fischereiberechtigte bezogen. Demnach sei der Antragsteller grundsätzlich zur Leistung einer Fischereientschädigung - nunmehr an die Antragsgegnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin - verpflichtet. Die Verpachtung des Fischereirechts sei rechtlich irrelevant, weil es nicht auf die tatsächliche Ausübung dieses Rechts ankomme. Das Verfahren sei, soweit es um Zeitraum und Höhe der Fischereientschädigung gehe, ergänzungsbedürftig.Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Fortführung des Betriebs "Österreichische B*****", der als Wirtschaftskörper keine eigene Rechtspersönlichkeit gehabt habe, sei mit dem Bundesforstgesetz 1996 die Antragsgegnerin errichtet und bestimmt worden, daß Gesamtrechtsnachfolge zum 1. 1. 1997 eintrete. Die Antragsgegnerin sei unter anderem berechtigt, Pachtverträge über die dem Bund gehörenden Fischereirechte abzuschließen, diese abzuändern oder aufzulösen. Der Bund habe alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit den auf die Antragsgegnerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Rechten an diese abgetreten, die ihn ihrerseits gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten habe. Nach Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz WRG gebühre den Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117, WRG). Es seien aufgrund eines Gutachtens eines fischereifachlichen Sachverständigen alle vermögensrechtlichen Nachteile, die vorhersehbar durch ein Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen. Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen habe gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde trete aber bei Anrufung des Gerichts (im Wege der sukzessiven Kompetenz) außer Kraft. Die Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der Paragraphen 15, Absatz eins, 117, WRG habe unter Berücksichtigung der im (sinngemäß anzuwendenden) Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zum Ausdruck kommenden, allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen zu erfolgen. Maßgeblich für die Ermittlung der Entschädigung sie nicht die tatsächliche Ausübung des beeinträchtigten Fischereirechts, sondern die rechtliche Möglichkeit einer solchen Ausübung, sei es durch den Fischereiberechtigten selbst oder durch einen Dritten. Im Zuge der Benützungsvereinbarung vom 6. 5. 1993 habe die Republik Österreich als Eigentümerin des betroffenen See- bzw Seeufergrundstücks nicht auf allfällige Entschädigungsansprüche nach Paragraph 15, WRG verzichtet, wenngleich sie damals auch Fischereiberechtigte im betroffenen Bereich gewesen sei. Dem Antragsteller - insbesondere dem an der Verfassung des Vertrags beteiligten Antragstellervertreter - habe klar sein müssen, daß der Landeshauptmann von Kärnten als das im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für die Überlassung von Seegrund zuständige Organ nicht befugt gewesen sei, auch über das der unmittelbaren Bundesverwaltung unterliegende Fischereirecht der Republik Österreich zu verfügen. Es sei auch schon vorher vom Fischereiberechtigten Fischereientschädigung gefordert und im Bescheid vom 26. 3. 1993 sei eine Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag ausdrücklich vorbehalten worden. Dem Antragsteller habe auch nicht verborgen bleiben können, daß für den Fischereiberechtigten die zuständige Forstverwaltung aufgetreten sei. Die Verträge vom 6. 5. 1993 bzw vom 4. und 25. 11. 1997 hätten nur die Ansprüche der Republik Österreich als Grundeigentümerin abgegolten, sich aber nicht auf deren Ansprüche als Fischereiberechtigte bezogen. Demnach sei der Antragsteller grundsätzlich zur Leistung einer Fischereientschädigung - nunmehr an die Antragsgegnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin - verpflichtet. Die Verpachtung des Fischereirechts sei rechtlich irrelevant, weil es nicht auf die tatsächliche Ausübung dieses Rechts ankomme. Das Verfahren sei, soweit es um Zeitraum und Höhe der Fischereientschädigung gehe, ergänzungsbedürftig.